Ärger vor und nach einer Pauschalreise: Was tun bei Reisemängeln?

Stand: 02.08.2023

Schmutziger Pool, Ungeziefer im Hotel oder steter Baulärm – bei Ärger im Pauschalurlaub können Sie den Reisepreis mindern. Unsere interaktive Grafik zeigt Ihnen, wie Sie Reisemängel richtig reklamieren.

Noch am Urlaubsort

1. Bei Auftreten eines Reisemangels während der Reise muss dieser unverzüglich dem Reiseveranstalter gemeldet werden, damit dieser die Chance bekommt, den Mangel zu beheben. Selbst wenn der Reiseveranstalter den Mangel bereits kennt, muss eine Mangelanzeige erfolgen. Melden Sie den Mangel auch beim Reiseleiter vor Ort. Denn: Eine unterbliebene Mängelanzeige kann zum Verlust von Mängelansprüchen führen!

  • Beweise sichern: Fotos vom Mangel machen, bei Flugverspätung eine Bestätigung der Fluggesellschaft, eventuelle Zeugen (etwa andere Betroffene).
  • Erstellen Sie ein Mängelprotokoll und lassen es vom Reiseleiter unterschreiben. Das Protokoll kann in etwa so aussehen (Beispiel ADAC).

2. Fordern Sie die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist. Wenn der Reiseveranstalter den Mangel nicht in der vom Reisenden gesetzten Frist behebt, kann der Reisende den Mangel selbst beseitigen und die dadurch entstandenen Kosten vom Reiseveranstalter zurückverlangen. Pauschal gilt: Je kürzer die Reise, desto kürzer die Frist - zum Beispiel bei einer einwöchigen Pauschalreise gilt eine Frist von zwei Tagen als angemessen.

Wenn sofortiges Tätigwerden erforderlich ist oder der Reiseveranstalter bereits nachweislich die Abhilfe verweigert hat, kann der Reisende auf eine Fristsetzung verzichten.
Beispiel: Sie müssen ein Taxi nehmen, weil der Transferbus so viel Verspätung hat, dass Sie Ihren Flug verpassen würden.

3. Bei erheblichen Mängeln haben Sie Anspruch auf eine angemessene Ersatzleistung, etwa Umzug in ein anderes Zimmer oder gar Hotel. Ist die Ersatzleistung nicht gleichwertig, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis reduzieren.

4. Werden erhebliche Reisemängel nicht beseitigt, können Sie den Reisevertrag kündigen. War auch eine Rückbeförderung vertraglich vereinbart, muss diese dann auch früher als vereinbart erfolgen.

5. Außerdem haben Sie Anspruch auf (Teil-)Rückerstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen.

Nach der Reise

Das Reisebüro ist in den meisten Fällen nur Vermittler und daher nicht Anspruchsgegner. Die schriftliche Beschwerde muss also an den Reiseveranstalter gehen: Beschreiben Sie den Mangel konkret, fügen Sie Belege bei und schicken Sie es per Einschreiben oder per E-Mail an den Veranstalter. Wenn Sie die Bewesie per Mail versenden, setzen Sie sich selbst in Kopie (cc) der Mail, dann können Sie auch hinterher beweisen, dass die Mail raus gegangen ist.

Bleiben Sie am Ball, lassen Sie sich nicht mit Gutscheinen abspeisen – Sie haben Anspruch auf Auszahlung der Reisepreisminderung! Die Höhe ist einzelfallabhängig, hat der Veranstalter den Mangel verschuldet, können Sie zusätzlich Schadensersatzansprüche haben.

Logo des Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz