Rechtswidrige Zins-Klauseln in Sparverträgen – BaFin stärkt Verbraucherrechte

Rechtswidrige Zinsklauseln in Sparverträgen - Fordern Sie eine Nachzahlung
Stand: 22.06.2021

Viele Prämien- und Bonussparverträge enthalten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung. Banken und Sparkassen haben bisher keine Lösung angeboten – jetzt hat sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) auf die Seite der Verbraucher gestellt: In einer Allgemeinverfügung verpflichtet sie die Institute, ihre Prämiensparerinnen und -sparer über unzulässige Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Was bedeutet das für Betroffene?

Bisher konnten betroffene Banken und Sparkassen das Problem unzulässiger Klauseln in ihren Prämien- und Bonussparverträgen einfach aussitzen. Jetzt sind sie zum Handeln gezwungen: Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden informieren, falls sie unwirksame Anpassungsklauseln verwendet haben. Darüber hinaus müssen sie erläutern, wie genau Zinsen angepasst wurden und dass Zinsgutschriften zu niedrig ausgefallen sein können. Nicht zuletzt müssen Banken oder Sparkassen wählen, ob sie ihren Kundinnen und Kunden innerhalb der von der BaFin gesetzten Frist eine Zinsnachberechnung zusichern oder ihnen einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten.

Hintergrund

Besonders in den 1990er und 2000er Jahren verkauften viele Sparkassen, Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie private Banken langfristige Sparverträge. Sie enthalten vielfach Klauseln, die es dem Kreditinstitut ermöglichen, die Zinsen selbst zu bestimmen. Beispiele sind Formulierungen wie „Das Sparguthaben wird variabel verzinst, zurzeit mit x Prozent“ oder "Die [Bank oder Sparkasse] zahlt den jeweils durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Sparguthaben".

Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2004 sind diese Klauseln unwirksam. Banken müssen die Zinsanpassung in langfristigen Sparverträgen so regeln, dass sie für Kundinnen und Kunden kalkulierbar ist – etwa, indem sie sich an öffentlich zugänglichen Zinssätzen orientiert.

Viele Banken und Sparkassen haben das Urteil ignoriert. Andere haben Referenzzinssätze zugrunde gelegt, die ihnen geeignet erschienen – ohne Verbraucherinnen und Verbraucher zu informieren und oft zu deren Nachteil. Im Ergebnis haben Kreditinstitute Sparzinsen ihrer Verträge wiederholt nach unten angepasst - mitunter auf bis zu 0,01 beziehungsweise 0,001 Prozent.

Wie genau Zinsen in diesen Fällen anzupassen sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Dem Bundesgerichtshof liegen mehrere Musterfeststellungsklagen von Verbraucherzentralen vor. Urteile werden noch in diesem Jahr erwartet. Unter anderem ist zu klären,

  • wann Ansprüche auf Zinsanpassung und Nachzahlung von Zinsen verjähren und
  • wie Zinsen anzupassen sind, wenn das Verfahren im Vertrag nicht wirksam geregelt ist.

Wie geht es weiter?

Bis Anfang August können die betroffenen Institute Widerspruch bei der BaFin einlegen. Tun sie dies nicht, haben sie weitere 8 Wochen Zeit, die Allgemeinverfügung umzusetzen. Für Sie als Prämiensparer oder -sparerin bedeutet das: Bis Ende September muss Ihr Anbieter Sie informieren, sofern kein Widerspruch eingereicht wurde.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer eine Zinsneuberechnung oder einen Änderungsvertrag erhält, sollte sich unbedingt unabhängig beraten lassen. Vermutlich werden jedoch viele Institute Widerspruch einlegen, sodass sich der Prozess weiter hinauszögern kann. Wir werden den Verlauf des Verfahrens beobachten und Sie weiter informieren.

Selbst aktiv werden

Sie möchten nicht auf eine etwaige Nachricht Ihres Anbieters warten? Werden Sie aktiv und lassen Sie Ihren Vertrag prüfen. Vielleicht haben auch Sie zu wenig Zinsen erhalten und können eine Nachzahlung fordern – in einzelnen Fällen können das mehrere Tausend Euro sein.

Lassen Sie die Klausel prüfen und nutzen Sie dazu den Rechenservice der Verbraucherzentrale. Ausführlichere Informationen, Handlungsempfehlungen und einen Musterbrief erhalten Sie auf verbraucherzentrale.de

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