BGH entscheidet zu Rückzahlungsansprüchen von Bankgebühren

Zwei Mädchen Frauen betrachten ihren Kontoauszug

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesgerichtshof entscheidet: Verbraucherinnen und Verbraucher können zu Unrecht berechnete Bankgebühren zurückfordern
  • Dies gilt auch dann, wenn sie der Erhöhung nicht innerhalb von drei Jahren widersprochen haben
  • Viele Ansprüche dürften jedoch bereits verjährt sein
Stand: 04.06.2025

Unwirksame Änderungsklauseln der Banken und Sparkassen

Am 27.04.2021 (Az.: XI ZR 26/20) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine von fast allen Banken und Sparkassen verwendete Klausel unwirksam ist: Die Bestimmung sah vor, dass einseitige Vertragsänderungen und Preiserhöhungen alleine durch das Schweigen ihrer Kundschaft auf die Mitteilung durch die Bank wirksam werden (Zustimmungsfiktion). Die Vertragsbedingung war nach Auffassung des Gerichts zu allgemein formuliert.

Viele Betroffene forderten daher von ihren Instituten Entgelte zurück – teils für mehrere Jahre. Aber nur wenige Banken zahlten anstandslos. Viele beriefen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Energielieferungsverträgen. Danach werde eine eigentlich unwirksame Entgelterhöhung spätestens wirksam, wenn ihr nicht innerhalb von drei Jahren widersprochen wird. 

Außerdem wendeten viele Banken Verjährung ein, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem die erhöhten Gebühren gezahlt wurden, mindestens drei Jahre verstrichen waren. 

Musterklagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)

Der vzbv erhob gegen zwei dieser Institute Musterfeststellungsklagen. 

Bereits mit seinem Urteil vom 19.11.2024 (Az.: XI ZR 139/23) hat der BGH entschieden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zu Unrecht gezahltes Geld auch dann zurückverlangen können, wenn sie innerhalb der drei Jahre nach der Gebührenerhöhung keinen Widerspruch eingelegt haben. Die Rechtsprechung zu Energielieferungsverträgen sei auf Girokontoverträge nicht anwendbar. 

Dies hat das Gericht mit seinem Urteil vom 03.06.2025, Az.: XI ZR 45/24, gegen die Berliner Sparkasse bestätigt. 

Neu und für Verbraucherinnen und Verbraucher eher ungünstig sind dagegen die Feststellungen, die der BGH zur Verjährung der Rückforderungsansprüche getroffen hat: Diese verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren

Die Verjährung beginnt nicht schon mit der Abbuchung der Entgelte vom Girokonto. Sie startet erst, wenn die Frist für den Widerspruch gegen den Rechnungsabschluss abgelaufen ist - also gegen die Abrechnung, in die das Entgelt eingeflossen ist. Solche Rechnungsabschlüsse erfolgen in der Regel am Ende eines Quartals. Wenn innerhalb von sechs Wochen kein Widerspruch eingelegt wird, gelten sie als akzeptiert – ab dann beginnt auch die Verjährungsfrist.

Die Kenntnis, dass die Klausel zur Zustimmungsfiktion unwirksam war, hält der BGH nicht für erforderlich, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Den Betroffenen wäre es zumutbar gewesen, bereits vor dem Urteil aus dem Jahr 2021 Klage zu erheben.

Was bedeutet das Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher?

  • Grundsätzlich können sie Bankgebühren, die aufgrund einer unwirksamen Erhöhungsklausel berechnet wurden, zurückfordern. Banken können nicht einwenden, dass den Erhöhungen nicht widersprochen wurde.
  • Allerdings ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der meisten Entgelte, die vor dem 4. Quartal des Jahres 2021 zu Unrecht berechnet wurden, Verjährung eingetreten ist. Ausgenommen sind die Fälle, in denen Betroffene die Verjährung vor Eintritt der Verjährung durch Maßnahmen wie die Einleitung eines Schiedsverfahrens oder eine Klage gehemmt haben.

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