Bundesgerichtshof entscheidet: Rentenkürzung bei Riester-Verträgen der Allianz unwirksam
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesgerichtshof erklärt nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Klausel der Allianz Lebensversicherungs-AG in Riester Verträgen für unwirksam, die eine einseitige Herabsetzung des Rentenfaktors ermöglicht.
- Ähnliche Klauseln in Verträgen anderer Versicherer sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale ebenfalls unwirksam.
- Die Verbraucherzentralen stellen einen Musterbrief zum Widerspruch gegen Rentenkürzungen zur Verfügung.
Die Allianz Lebensversicherungs-AG verwendete in ihren allgemeinen Bedingungen für eine fondsgebundene Riester-Rente eine Klausel, die sie berechtigen sollte, die garantierte Rente unter bestimmten Umständen zu kürzen. Der Bundesgerichtshof hat die Klausel in seinem Urteil vom 10.12.2025 (Az.: IV ZR 34/25) für unwirksam erklärt.
Urteil gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen die Allianz, weil sie in Riester-Verträgen den vertraglich zugesagten Rentenfaktor reduziert hatte. Dafür berief die Versicherung sich auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Bedingungen. Diese räumte ihr unter bestimmten Voraussetzungen das Recht ein, die pro 10.000 Euro angesparten Kapitals vertraglich zugesagte monatliche Rente – den Rentenfaktor – herabzusetzen. Dass die Rente sich nach Wegfall der Voraussetzungen für die Kürzung wieder entsprechend erhöhen könnte, sahen die AGB nicht vor.
Schon das Oberlandesgericht Stuttgart erklärte die Klausel im Januar 2025 für unwirksam (2 U 143/23). Der Bundesgerichthof schließt sich dieser Auffassung nun an. Die Gerichte haben festgestellt, dass die Klausel dem Versicherer ein einseitiges Recht gewähre, die versprochene Leistung neu zu bestimmen. Es sei den Versicherten nicht zuzumuten, wenn der Versicherer berechtigt ist, die versprochene Leistung nur herabzusetzen. Er müsste im Fall einer nachträglichen Verbesserung der Umstände spiegelbildlich verpflichtet sein, die Leistungen wieder zu erhöhen.
Was bedeutet das Urteil für Versicherte?
Das Urteil gilt zwar unmittelbar nur für die betroffenen Verträge der Allianz Lebensversicherungs-AG. Es ist aber davon auszugehen, dass gleich lautende und ähnliche Bestimmungen in Verträgen anderer Versicherungsunternehmen ebenfalls unwirksam sind.
Die Herabsetzung des Rentenfaktors durch die Allianz ist kein Einzelfall. Auch andere Versicherungsunternehmen haben die in ihren Verträgen garantierten Rentenfaktoren aufgrund ähnlicher Klauseln herabgesetzt.
Rentenfaktor: Vom Rentenfaktor hängt ab, wie hoch die monatliche Rente pro 10.000 Euro angespartem Kapital ausfällt. Beispiel: Bei einem Rentenfaktor von 35 und einem angesparten Kapital von 30.000 Euro, erhalten Versicherte 105 Euro Rente monatlich (30.000/10.000*35). Wird der Rentenfaktor auf 30 gekürzt, sinkt die Rente auf 90 Euro monatlich.
Was können betroffene Versicherte tun?
Hat auch Ihre Versicherung den im Vertrag vereinbarten Rentenfaktor Ihrer privaten Rentenversicherung aufgrund der vom BGH beanstandeten oder einer ähnlichen Klausel herabgesetzt? Dann können Sie sich wehren: Widersprechen Sie der Rentenkürzung und fordern Sie die Versicherung zur Bestätigung auf, dass der ursprünglich vereinbarte Rentenfaktor weiterhin Gültigkeit besitzt. Die Verbraucherzentralen stellen dafür einen Musterbrief zur Verfügung.
Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Das Landgericht Köln hatte im Februar 2023 der Klage eines Verbrauchers stattgegeben und Rentenkürzungen des Versicherers Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG für unwirksam erklärt. Die Versicherung hatte zunächst Berufung eingelegt, sie dann aber zurückgenommen. Dennoch berief sich die Versicherung gegenüber anderen Versicherten weiterhin auf die vom Landgericht Köln beanstandete Vertragsklausel.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat die Zurich Versicherung abgemahnt und Verbandsklage beim Oberlandesgericht Köln erhoben. Eine Entscheidung soll am 19.12.2025 verkündet werden.
Auch die AXA Lebensversicherung AG und die LPV (ehemals PB) Lebensversicherung AG wurden wegen ähnlicher Klauseln abgemahnt.