Fuxx – Die Sparenergie GmbH: Schadenersatz nach Umzug unzulässig

Pärchen packt Umzugskartons

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Umzug können Sie Ihren Energielieferungsvertrag außerordentlich kündigen, sofern Ihr Anbieter am neuen Wohnort nicht liefern kann.
  • Zusätzliche Kosten wie ein „Nichterfüllungsschaden“ sind in solchen Fällen unzulässig, Sie müssen diese nicht zahlen – das hat das Landgericht Hamburg bestätigt.
  • Prüfen Sie Ihre Energierechnung genau und widersprechen Sie unklaren oder fehlerhaften Forderungen schriftlich.
Stand: 27.04.2026

Fuxx - Die Sparenergie GmbH verlangte nach einem Umzug 300 Euro „Nichterfüllungsschaden“. Ein Gericht stellt klar: Solche Forderungen sind unzulässig. Nach Rücknahme der Berufung ist das Urteil nun rechtskräftig.

Ihnen steht bei einem Umzug ein gesetzlich geregeltes Sonderkündigungsrecht des Energievertrags zu. Voraussetzung ist, dass der Energieversorger Sie am neuen Wohnort nicht zu den bisherigen Bedingungen weiter beliefern kann. In diesen Fällen dürfen Ihnen keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Fuxx verlangte 300 Euro Nichterfüllungsschaden

Fuxx – Die Sparenergie GmbH stellte einem Kunden dennoch 300 Euro für einen „Nichterfüllungsschaden“ in Rechnung. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen ging dagegen vor und erhob Klage vor dem Landgericht Hamburg – mit Erfolg.

Gericht untersagt Forderung von „Nichterfüllungsschaden“

Das Landgericht Hamburg bestätigt die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Niedersachsen: Energieversorger dürfen bei einer wirksamen Sonderkündigung aufgrund eines Umzugs keinen Schadensersatz verlangen. Entsprechende Forderungen sind unzulässig.

Der Energieversorger legte zunächst Berufung gegen das Urteil ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht wies jedoch darauf hin, dass diese keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat Fuxx – Die Sparenergie GmbH die Berufung am 31. März 2026 zurückgenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Sonderkündigungsrecht bei Umzug schützt vor Zusatzkosten

Bei einem Umzug können Sie Energielieferverträge mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich kündigen.  Möchte der Anbieter Sie weiterhin beliefern, muss er Ihnen innerhalb von zwei Wochen mitteilen, dass er Sie am neuen Wohnort weiterhin zu den gleichen Bedingungen versorgen kann. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur dann, wenn eine Weiterbelieferung an der neuen Adresse auch möglich ist.

Im vorliegenden Fall konnte der Energieversorger nicht weiter beliefern, da die neue Wohnung des Kunden über eine Gaszentralheizung versorgt wird. Der Kunde kündigte daraufhin fristgerecht. Daraufhin verlangte der Anbieter in der Schlussrechnung 300 Euro Schadensersatz. Grundlage für die Berechnung des Betrages sollte die „Höhe des bisherigen monatlichen Zahlbetrages“ und der „verbrauchsabhängige Grundpreis“ sein. Erst nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Niedersachsen strich Fuxx diesen Betrag aus der Schlussrechnung.

Energierechnungen genau prüfen

Der Fall zeigt, dass Sie Ihre Energierechnungen sorgfältig prüfen sollten. Hinterfragen Sie unklare oder nicht nachvollziehbare Posten. Wichtig ist zudem, Beanstandungen schriftlich und nachweisbar einzureichen und sich nicht ausschließlich auf Aussagen des Energieversorgers zu verlassen. 

Bücher & Broschüren