Die EEG-Umlage fällt weg

Stromzähler und Geldscheine
Stand: 31.07.2023

Zum 1. Juli 2022 ist der Strompreis um 4,43 Cent pro Kilowattstunde brutto gesunken. Grund dafür ist die Absenkung der EEG-Umlage auf null Cent pro Kilowattstunde. Die Bundesregierung will damit Stromkundinnen und Stromkunden von den stark gestiegenen Preisen entlasten.

Zum 1. Januar 2023 ist die EEG-Umlage endgültig abgeschafft worden.

Die Preissenkung muss Ihr Versorger mit der nächsten Jahresrechnung in vollem Umfang an Sie weitergeben. Gesondert informieren muss er Sie darüber nicht. Auch Ihre monatlichen Abschlagszahlungen bleiben zunächst unverändert. Diese passt Ihr Stromversorger üblicherweise mit der Jahresrechnung einmal pro Jahr an. Haben Sie zu viel gezahlt, muss Ihnen der Anbieter das Guthaben erstatten.

Damit Sie von der Entlastung profitieren, durfte Ihr Stromversorger die Preise zum 1. Juli 2022 nicht erhöhen. So hat es der Gesetzgeber bestimmt. Eine Preiserhöhung kurze Zeit später ist allerdings möglich. Der Stromversorger muss diese begründen. Grundlos anheben darf er die Preise nicht.  

Anbieter sind verpflichtet, die neuen Preise im Rahmen der Grundversorgung auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen.  

Mit wie viel Ersparnis können Sie rechnen?

In einem Haushalt mit einem Jahresstromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden ergibt sich eine Ersparnis von rund 155 Euro brutto. Umgerechnet macht das knapp 13 Euro pro Monat.

Unsere Tipps

  • Lesen Sie für eine korrekte Jahresrechnung bei einer Preisänderung zu diesem Zeitpunkt den Stromzähler ab und teilen Sie den Stand mit. Ansonsten schätzt der Versorger den Zählerstand zu dem Datum. Verpassen Sie es den Strom abzulesen, ist das nicht schlimm. Bei vielen Haushalten sollte der Schätzwert passen, da sich der Stromverbrauch normalerweise gleichmäßig über das Jahr verteilt.
  • Heizen Sie mit Strom, zum Beispiel über eine Wärmepumpe oder eine Nachtstromheizung, sollten Sie Ihren Zählerstand ablesen. Hier ist der Verbrauch ungleichmäßig über das Jahr verteilt und kann aufgrund veränderter Witterung von Jahr zu Jahr abweichen.
  • Prüfen Sie in der nächsten Jahresrechnung, ob der Anbieter die Preisanpassung berücksichtigt hat. Den durch den Wegfall der EEG-Umlage verringerten Betrag müssen Sie transparent erkennen können. Gibt Ihr Versorger den Wegfall der Umlage nicht (korrekt) weiter, sollten sie das von ihm verlangen. Bei Bedarf können Sie sich bei uns individuell rechtlich beraten lassen.
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