Umschuldung Baukredit: Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag unzulässig

Umschuldung Baukredit: Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag unzulässig

Das Wichtigste in Kürze

  • BGH urteilt: Bank darf kein Bearbeitungsentgelt für die Umschuldung von Baukrediten verlangen
  • Fordern Sie eine Rückerstattung ein
  • Nach unserer Rechtsauffassung beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Urteil zu laufen.
Stand: 22.10.2020

Gute Nachricht für alle Bankkunden, die Immobilienkredite umschulden möchten: Die bisherige Bank darf keine Treuhandgebühren fordern. Wer schon gezahlt hat, kann die unzulässige Gebühr zurückfordern.

Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kreissparkasse Steinfurt hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Ein Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge bei einer Darlehensablösung ist unzulässig (BGH-Urteil vom 10. September 2019, XI ZR 7/19).

Im konkreten Fall hatte die Kreissparkasse Steinfurt im Preisverzeichnis ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 100,00 Euro für „Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ festgelegt. Zu dieser Klausel hat der BGH entschieden, dass Darlehensgeber mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahrnehmen.

Der damit verbundene Aufwand sei mit dem vom Verbraucher zu zahlenden Kreditzins abgegolten. Dies gelte auch in Zusammenhang mit der Freigabe von Kreditsicherheiten, so dass die Klausel unwirksam ist.

Rückerstattung fordern!

Nicht nur Kunden der Kreissparkasse Steinfurt können die Rückerstattung gezahlter Treuhandgebühren einfordern. Wir raten auch Kunden anderer Banken und Sparkassen zu prüfen, ob ihnen bei der Umschuldung eines Immobilienkredits ein „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge“ oder eine ähnliche Gebühr berechnet worden ist. Ein kostenfreier Musterbrief 'Forderung einer Rückerstattung' steht Ihnen als Download (.pdf) zur Verfügung.

Verjährung der Ansprüche

Grundsätzlich verjähren Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erst drei Jahre nach Entstehung und Erlangung der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. Nach unserer Rechtsauffassung beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem BGH-Urteil vom 10. September 2019 zu laufen, weshalb Verjährung frühestens nach dem 31.12.2022 eintreten kann.

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