Gas- und Stromvertrag - Ihre Rechte bei Verlängerung, Umzug und Abschlägen

Solapanel, Windrad, Strommast, Gasflamme, Glühlbirne

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit März 2022 dürfen sich Verträge nur auf unbestimmte Zeit verlängern. Kündigen können Sie monatlich.
  • Stromrechnungen und Gasrechnungen müssen übersichtlicher gestaltet und leicht zu verstehen sein.
  • Es gibt drei Wege, um den Verbrauch zu ermitteln: Ablesung über den Messstellenbetreiber, den Anbieter oder Sie selbst.
Stand: 08.08.2023

Im Sommer 2021 traten zahlreiche Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes in Kraft. Das wirkt sich zum Beispiel auf Vertragslaufzeiten, Rechnungszeiträume und Informationspflichten aus. Wir stellen Ihnen die Änderungen vor.

Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen

Bedeutende Änderungen ergeben sich für den Bereich der Vertragslaufzeiten. Zwar bleibt die auf maximal zwei Jahre begrenzte Vertragslaufzeit unverändert bestehen. Es ändert sich jedoch etwas bei der stillschweigenden Verlängerung des Vertrags. Seit März 2022 ist nur eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit zulässig, statt wie vorher maximal um ein Jahr. Kündigen können Sie monatlich.

Die Kündigungsfrist darf nach der neuen Regelung höchstens einen Monat betragen. Vorher waren es drei Monate.

Beachten Sie hierbei allerdings, dass diese Regeln erst für solche Verträge gelten, die seit dem 01.03.2022 geschlossen wurden.

Inhalt von Strom- und Gasrechnungen

Strom- und Gasrechnungen müssen übersichtlicher gestaltet und leicht zu verstehen sein. Anhand Ihrer Rechnung sollen Sie befähigt werden, Ihre Rechte besser wahrnehmen zu können. Das Mehr an Informationen soll Ihnen helfen, Leistungen unterschiedlicher Energieversorger besser vergleichen zu können. Auch der Anbieterwechsel soll erleichtert werden.

Drei Wege der Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen

Der Energielieferant darf Ihren Verbrauch über drei verschiedene Wege ermitteln: 

  1. Ablesewerte verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat.
  2. Den Zähler manuell ablesen.
  3. Sie als Kunde den Zählerstand regelmäßig selbst ablesen und übermitteln lassen. Widersprechen können Sie der Aufforderung nur im Einzelfall und aus unzumutbaren Gründen. In dem Fall muss der Energielieferant die Kosten für die Ablesung übernehmen.

Liegen dem Energielieferanten keine Daten über den Abrechnungszeitraum vor, darf er den jährlichen Verbrauch unter Einhaltung gewisser Kriterien schätzen.

Anpassung der Rechnungs- und Informationszeiträume

Schon seit Längerem muss Ihr Energielieferant Ihnen mindestens einmal pro Jahr eine Abrechnung Ihrer Verbrauchsmenge zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus sind Energielieferanten nun verpflichtet, Ihnen aktiv eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Auf elektronische Weise muss dies unentgeltlich erfolgen. Mindestens einmal jährlich sind Abrechnung und Abrechnungsinformationen in Papierform kostenfrei anzubieten.

Haben Sie keinen Abrechnungszeitraum bestimmt, kann der Energielieferant diesen festlegen. Gibt es kein System zur Fernauslesung Ihres Zählers, hat Ihr Anbieter Ihnen die Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate zur Verfügung zu stellen oder auf Ihr Verlangen einmal alle drei Monate.

Ist eine Fernauslesung des Zählers gegeben, müssen Sie monatliche eine Abrechnungsinformation auf Grundlage des ermittelten Verbrauchs erhalten. Außerdem können Sie Ihre Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre beim Energielieferanten abfragen.

Strom- und Gasrechnungen begleichen

Strom- und Gasrechnungen müssen Sie in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt zahlen. Der Energielieferant ist verpflichtet, Ihnen die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zuzustellen. Eine Abschlussrechnung hat er Ihnen spätestens sechs Woche nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt die Abrechnung monatlich, beträgt die Frist für die Abrechnung drei Wochen.

Haben Sie ein Guthaben, ist dieses vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder innerhalb von zwei Wochen auszuzahlen. Das Gleiche gilt für Guthaben aus einer Abschlussrechnung.

Energielieferverträge immer in Textform

Anbieter müssen Ihnen Energielieferverträge immer in Textform vorlegen. Damit haben Sie die Möglichkeit, sich in Ruhe mit den Vertragsbedingungen auseinanderzusetzen. Sind Sie mit dem Vertrag einverstanden, so können Sie diesen in Textform abschließen.

Unter anderem folgende Informationen sind Ihnen in knapper, leicht verständlicher und klar gekennzeichneter Zusammenfassung zur Verfügung zu stellen.

  • Kontaktdaten des Energielieferanten
  • Verbrauchsstelle
  • Geltende Preise und Preisanpassungen
  • Voraussichtlicher Belieferungsbeginn
  • Kündigungsfrist und Kündigungstermine
  • Etwaige Bonusvereinbarungen und
  • Mindestvertragslaufzeiten
  • Bedingungen für eine Verlängerung beziehungsweise Beendigung des Vertrags
  • die zu erbringende Leistungen sowie angebotene Wartungsdienste
  • ob der Messstellenbetrieb und dafür anfallende Entgelte enthalten sind
  • Rücktrittsrecht der Kundin/des Kunden
  • eindeutige Tarif- beziehungsweise Produktbezeichnung
  • Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt
  • Zeitpunkt der Abrechnung
  • Zahlungsweisen
  • Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen dazu zählen auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen
  • unentgeltlicher und zügiger Lieferantenwechsel
  • Informationen über Ihre Rechte bei Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren inklusive Nennung der Schlichtungsstelle mit Adresse und Website
  • Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren
  • Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur im Bereich Elektrizität und Gas

Lastenvariable, tageszeitabhängige oder dynamische Stromtarife

Stromlieferanten müssen einen Tarif anbieten der Anreize zur Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Denkbar ist ein Tarif, bei dem der Preis tagesabhängig variiert.

Zusätzlich ist mindestens ein Tarif für Haushaltskunden verpflichtend, für den die Datenaufzeichnung und Datenübermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.

Beliefert ein Stromlieferant zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100.000 Kunden, (ab 01. Januar 2025: 50.000 Kunden), hat er Haushalten mit intelligentem Messsystem den Abschluss eines Stromliefervertrags mit dynamischen Tarifen anzubieten.

Energiesperre muss rechtzeitig angekündigt werden

Zahlen Sie Ihre Rechnung unregelmäßig oder verspätet, droht eine Energiesperre. Hierüber muss der Anbieter Sie vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung informieren. Das gilt auch für Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung.

Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich formuliert sein, wobei alle Maßnahmen und mögliche Konsequenzen deutlich genannt werden sollten. Dazu zählen etwa Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung oder eine Schuldnerberatung.

Vereinbarungen zu Voraus- oder Abschlagszahlungen

Voraus- oder Abschlagszahlungsvereinbarungen müssen sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte richten.

Können Sie nachweisen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen werden bei der Belieferung fällig - nicht vor Lieferbeginn.

Außerordentliche Kündigung bei Umzug

Ziehen Sie um, können Sie Ihren Energieliefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich kündigen. Die Kündigung können Sie entweder mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem anderen Zeitpunkt erklären.

Kann der Energielieferant Sie jedoch zu den alten Konditionen weiterhin beliefern und teilt Ihnen das innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mit, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.

Energiepreise vergleichen

Die Bundesnetzagentur soll gemäß § 41c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sicherstellen, dass Haushaltskundinnen und Haushaltskunden unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben. Erfüllt ein Portal die im Gesetz formulierten Anforderungen, kann es ein Vertrauenszeichen beantragen. Ein solches Zeichen ist uns bisher nicht bekannt.

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