05.07.2021

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Gartenhaus 350 Euro teurer als vereinbart

Verbraucherzentrale erklärt, was bei Preiserhöhung zu tun ist
  • Steigende Holzpreise: Händler erhöht Preis für Gartenhaus kurz vor Lieferung
  • Verträge sind einzuhalten – Risiko steigender Materialkosten darf nicht auf Kundinnen und Kunden abgewälzt werden
  • Preiserhöhungsklauseln in AGB nicht zwangsläufig wirksam

Holz ist derzeit knapp. Das sorgt nicht nur auf Baustellen für Probleme. Wegen der steigenden Holzpreise soll eine Kundin für ein Gartenhaus 350 Euro mehr bezahlen als bei der Bestellung vereinbart. Nachträgliche Preiserhöhungen dürfen Händler jedoch nicht ohne Weiteres vornehmen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen informiert, was Verbraucherinnen und Verbraucher tun können, wenn der Anbieter plötzlich mehr Geld verlangt.

Eine Verbraucherin aus Niedersachsen bestellt für 3.049 Euro ein Gartenhaus. Kurz vor dem vereinbarten Liefertermin informiert sie der Händler, dass sich der Preis um 700 Euro erhöht, da der Holzpreis gestiegen sei. Er bietet an, die Hälfte zu übernehmen. Doch auch 350 Euro mehr möchte die Verbraucherin nicht zahlen. Auf ein anderes Gartenhaus auszuweichen, ist für sie keine Option, da das bereits errichtete Fundament eine Spezialanfertigung ist. „Der Vertrag gilt. Die Kundin hat ein Recht darauf, das Gartenhaus zum vereinbarten Preis zu bekommen“, sagt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Sie rät der Verbraucherin, auf die Erfüllung des Vertrags zu bestehen und dem Händler eine Frist für die Lieferung zu setzen. Hält er sie nicht ein, könne sie überlegen, Klage einzureichen.

Nachträgliche Preiserhöhungen nicht ohne Weiteres möglich

„Anbieter dürfen das Risiko steigender Materialkosten nicht einfach an Kundinnen und Kunden weitergeben“, so die Rechtsexpertin. Dies setze eine Preiserhöhungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) voraus und sei auch dann nur in Ausnahmefällen bei sehr hochpreisigen Waren und langen Lieferzeiten zulässig. „Wer aktuell – etwa aufgrund steigender Holzpreise – eine solche Klausel in seinem Kaufvertrag findet, sollte unbedingt prüfen lassen, ob sie überhaupt wirksam ist“, so Preuschoff. Denn grundsätzlich gilt: Ein Kaufvertrag ist für beide Seiten bindend.

Bei Fragen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch oder per Video.

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