Update: Reiseveranstalter FTI - Insolvenzverfahren eröffnet

FTI Insolvent

Das Wichtigste in Kürze:

Stand: 04.09.2024

Update September: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht München hat das Insolvenzverfahren eröffnet. Weitere Informationen zum Vorgehen finden Sie hier: https://fti-inso.de/info. Der insolvente Reisekonzern FTI wird nun abgewickelt. Pauschalreisende erhalten Erstattungen vom Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF). 

Update August: Nach eigenen Angaben hatte der DRSF am 08. August 2024 damit begonnen, Reisepreise zu erstatten. Damit kommt der Fonds den gesetzlichen Ansprüchen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen nach. Betroffene sollen die Erstattung über ein Online-Portal beantragen können. Dazu erhalten Sie vorab eine E-Mail mit einem entsprechenden Link. Für jede Reise sei nur ein Erstattungsantrag vorgesehen. Mitreisende würde vom DRSF nicht gesondert kontaktiert. 

Individualreisen sind nicht durch den DRSF abgesichert. Einen Anspruch auf Erstattung von geleisteten Zahlungen für einzelne Flüge, Hotelübernachtungen oder touristische Einzelleistungen müssen dann in der Insolvenztabelle angemeldet werden. Allerdings liegt die Erstattungsquote in diesen Fällen meist im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Laut FTI Website ist mit einer Entscheidung über die Verfahrenseröffnung frühstens im September 2024 zu rechnen.

Welche Marken und Anbieter der FTI sind von der Insolvenz betroffen?

Die Insolvenz umfasst alle Leistungen, die Sie bei der FTI Touristik GmbH gebucht haben. Das sind folgende Marken und Anbieter: FTI in Deutschland, Österreich und den Niederlanden, 5vorFlug in Deutschland, die BigXtra GmbH sowie die Mietfahrzeugs-Marken DriveFTI und Cars and Camper. 
Nicht betroffen sind Leistungen, die Sie bei Drittanbietern gebucht haben und bei denen die FTI Touristik GmbH lediglich Vermittler war, zum Beispiel: TUI, Alltours, DERTOUR oder Vtours, die über die Portale der FTI Touristik gebucht wurden.  

Welcher Schutz gilt für Betroffene? 

Auftragsgemäß schützt der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Pauschalreise oder Reise mit verbundenen Reiseleistungen bei der FTI Touristik GmbH gebucht haben und von der Insolvenz betroffen sind.  

Welche Reisen fallen unter den Absicherungsschutz des Deutschen Reisesicherungsfonds (DSRF)?

Verkauft ein Unternehmen mehr als eine Art von Reiseleistungen, ergeben sich im Rahmen der EU-Vorschriften verschiedene Verpflichtungen. Unter den Absicherungsschutz des Deutschen Reisesicherungsfonds fallen Pauschalreisen und Reisen mit verbundenen Reiseleistungen. Im aktuellen Fall hat der Reiseanbieter FTI seine Zahlungsunfähigkeit angemeldet. Der DSRF sorgt jetzt dafür, dass geleistete Zahlungen erstattet werden. Außerdem kümmert er sich um die Rückreise von Reisenden, die ihre Reise bereits angetreten haben. 

Lesen Sie mehr zu Pauschalreisen.

Verbundene Reiseleistungen: Eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen liegt vor, wenn mindestens zwei Reiseleistungen - etwa ein Flug und ein Hotelzimmer - für dieselbe Reise vermittelt werden.

Die Kombination einer Reiseleistung - etwa Unterbringung in Kombination mit einer Eintrittskarte für ein Konzert -  gilt nur dann als verbundene Reiseleistung oder Pauschalreise, wenn die zusätzliche Leistung mindestens 25 % des Gesamtwertes der Reise ausmacht oder ein wesentliches Merkmal der Reise ist. 

Was gilt für Reisende, die eine gebuchte Pauschalreise noch nicht angetreten haben?

In diesem Fall werden alle gebuchten Leistungen storniert. Bereits geleistete Zahlungen werden Ihnen zurückerstattet. Hierzu wird sich der DRSF mit Ihnen in Verbindung setzen, sobald er vom Reiseanbieter die erforderlichen Daten bekommen hat. 

Was gilt für Einzelleistungen, wie Hotelübernachtungen, die über FTI gebucht wurden? 

Update: FTI hat unmittelbar nach der Eröffnung die sogenannte Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Für Sie bedeutet das leider, dass eine Erstattung von Zahlungen sehr unwahrscheinlich ist.

Wenn Sie statt einer Pauschalreise Einzelleistungen, wie einzelne Hotelübernachtungen, über FTI oder 5vorFlug gebucht und bezahlt haben, sind diese Zahlungen nicht vom gesetzlichen Absicherungsschutz durch den DRSF abgedeckt. In diesem Fall sollten Sie sich an den Veranstalter sowie den Insolvenzverwalter wenden, um Ihre Forderung anzumelden und zu klären, ob Sie dennoch Geld wiederbekommen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können bereits bezahlte Beträge zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Der Insolvenzverwalter prüft dann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihre Zahlung erstattet werden kann. 

Wichtig: Als Individualreisen gelten einzeln gebuchte Hotelleistungen auch dann, wenn sie über das Portal eines Reisekonzerns wie FTI oder TUI erfolgen.