Netflix: Kündigung des Abos muss trotz Gutscheinguthabens regulär möglich sein
Sie wollen Ihren Streamingdienst kündigen, werden aber aufgrund eines Restguthabens auf einer im Voraus bezahlten Gutscheinkarte im Vertrag festgehalten, bis das Guthaben aufgebraucht ist. So lautete eine Regelung von Netflix, gegen die der Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt und der Bundesgerichtshof nun geurteilt hat.
Netflix stellte in seinen Bedingungen für Gutschein und Geschenkkarten folgende Regel auf: Eine Kündigung des Abos werde erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das komplette Guthaben von vorab gekauften Gutscheinkarten aufgebraucht sei. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) stellt das eine unangemessene Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern dar. Dieser Meinung sind nun auch die Richter des III. Zivilsenats am Bundesgerichtshof gefolgt.
Bundesgerichtshof urteilt: Abo verlängert sich nicht durch Guthaben
Nach Auffassung der Richter weiche die Klausel in den AGB von Netflix von den gesetzlichen Kündigungsvorschriften ab. Das könne dazu führen, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam würde. Auch gäbe es für Verbraucherinnen und Verbraucher keine Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu pausieren.
Was bedeutet das Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher?
Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil fest, dass es rechtswidrig ist, Kundinnen und Kunden bis zur vollständigen Einlösung des Guthabens im Vertrag zu halten. Auch darf das Guthaben bei einer Kündigung nicht verfallen.
Hintergrund der Klage gegen Netflix
In erster Instanz hatte der vzbv vor dem Kammergericht Berlin geklagt (Urteil vom 03.07.2025, 23 UKI 3/24). Das Kammergericht hat die Klausel als wirksam angesehen und die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin zog der vzbv vor den Bundesgerichtshof, der dem vzbv nun Recht gab.
Wichtig zu wissen: Die vollständigen Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs liegen bislang noch nicht vor (siehe für weitere Informationen: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2026)