Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Unzulässiger Beginn von Vertragslaufzeiten bei Glasfaseranschlüssen
Vertragsklauseln der GVG Glasfaser GmbH auf der Internetseite nordischnet.de bestimmen, dass die 24-monatige Vertragslaufzeit erst mit Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginnt. Eine derartige Regelung benachteiligt Verbraucherinnen und Verbraucher, wie bereits der Bundesgerichtshof festgestellt hat. Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen entsprechende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der GVG Glasfaser GmbH abgemahnt.
Wann beginnt die Vertragslaufzeit für einen Glasfaseranschluss? Mit der Bereitstellung des Anschlusses oder mit Vertragsschluss? Diese Frage hatte bereits im Januar der Bundesgerichtshof beantwortet: Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss. In der Regel, sobald Verbraucherinnen und Verbraucher die Auftragsbestätigung des Unternehmens erhalten haben. Der erste Kündigungstermin ist zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Häufig sind das 24 Monate.
Unzulässige Vertragsklauseln bestehen immer noch
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der GVG Glasfaser GmbH wird der Beginn der Laufzeit unzulässig an die erste Leistungserbringung beziehungsweise Schaltung geknüpft. Das ist ein schwerwiegender Nachteil für die Kundinnen und Kunden. „Denn zwischen der Auftragsbestätigung und dem endgültigen Anschluss ans Glasfasernetz können Wochen, Monate oder Jahre liegen“, sagt Jana von Bibra, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Diese Zeit würde dann auf eine vereinbarte Vertragslaufzeit von 24 Monaten draufgeschlagen. Das Ergebnis: Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind weitaus länger als die rechtlich zulässigen 24 Monate an ihre Verträge gebunden.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen sind diese Klauseln über den Beginn der Laufzeit unwirksam. „Daher haben wir die GVG Glasfaser GmbH abgemahnt und aufgefordert es zu unterlassen, die beanstandeten Klauseln zu verwenden“, so von Bibra.
Laufzeit korrekt angegeben? Der Blick in die Vertragsunterlagen lohnt sich
Dementsprechend kann es sich lohnen, die Vertragsunterlagen zum Glasfaserausbau zu prüfen. In der Monatsrechnung müssen Beginn und Ende des Vertrags und damit der nächstmögliche Kündigungstermin richtig angegeben sein. Stimmen die Angaben nicht mit dem Datum der Auftragsbestätigung überein? Dann können Kundinnen und Kunden vom Unternehmen verlangen, die Daten zu berichtigen. Die Verbraucherzentrale stellt dafür online einen kostenlosen interaktiven Musterbrief zur Verfügung.
Bei Fragen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video: verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung
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