Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Unzulässige Klauseln in Mieterstromverträgen
Solarstrom direkt vom eigenen Dach nutzen, ohne Umweg über das öffentliche Netz – Mieterstrommodelle machen das möglich. Doch deren Ausgestaltung ist vielfältig und Verträge sind nicht immer fair, wie etwa bei der NiMo Bad Zwischenahn GmbH. Der Anbieter verwendete gleich mehrere verbraucherunfreundliche Klauseln im Mieterstromvertrag – von einseitigen Preisregelungen bis zu unklaren Kostenangaben. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hatte Klage eingereicht, da der Anbieter nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ein Anerkenntnisurteil hat jetzt bestätigt: Das Unternehmen darf mehrere Klauseln in Mieterstromverträgen nicht mehr verwenden.
„Mieterstrom wird künftig immer wichtiger, um die Energiekosten zu senken und den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben. Dafür brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher aber klare und faire Vertragsbedingungen“, erklärt René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Das war bei NiMo Bad Zwischenahn nicht der Fall: Einseitige Preisvorteile, unklare Kostenangaben und ein unzulässig vorgezogenes Vertragsende haben Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich benachteiligt. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen ist zunächst mit einer Abmahnung gegen NiMo Bad Zwischenahn vorgegangen. Da das Unternehmen jedoch keine Unterlassungserklärung abgab, reichte die Verbraucherzentrale Klage ein. Der Rechtsstreit wurde nun vor dem Oberlandesgericht Celle durch ein Anerkenntnisurteil beendet. Die NiMo Bad Zwischenahn GmbH hat sich bereit erklärt, die entsprechenden Klauseln nicht mehr zu verwenden.
Streitpunkte: Preiserhöhung, Lieferantenwechsel und Vertragsende
Der Vertrag sah vor, Preiserhöhungen automatisch an Kundinnen und Kunden weiterzugeben, bei Preissenkungen hingegen sollten sie selbst aktiv werden und eine Anpassung verlangen. „Eine solche einseitige Benachteiligung ist nicht hinnehmbar. Schließlich können Privatpersonen aufgrund der Komplexität des Energiemarktes nicht alle Umlagen im Blick haben“, erklärt Zietlow-Zahl.
Die NiMo Bad Zwischenahn machte zudem missverständliche Angaben zu möglichen Kosten, die für den Austausch der Messtechnik bei einem Lieferantenwechsel entstehen könnten. „Ein Zählerwechsel ist grundsätzlich kostenlos. Unklare Formulierungen können wechselwillige Kundinnen und Kunden verunsichern und von einem Anbieterwechsel abhalten“, kritisiert der Energierechtsexperte.
Zudem sollte der Vertrag schon mit dem Auszug enden. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt jedoch vor, dass ein Mieterstromvertrag erst mit der Rückgabe der Räume endet. Beide Zeitpunkte können deutlich auseinanderliegen.
„Der Fall zeigt, wie verbraucherunfreundlich Mieterstromverträge gestaltet sein können – und dass nicht alle Regelungen zulässig sind. Wer einen Vertrag abgeschlossen hat, sollte ihn daher immer genau prüfen“, rät Zietlow-Zahl.
Bei Fragen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video: verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung
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