Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Ranger Marketing: Ärger mit Haustürvertrieb
- Im Auftrag großer Telekommunikationsunternehmen: Vertriebler der Ranger Marketing & Vertriebs GmbH verschaffen sich unter Vorwand Zugang zur Wohnung
- Verbraucherzentrale Niedersachsen rät, Vertriebler nicht hereinzulassen
- Wer überrumpelt wurde, kann Vertrag vorsorglich widerrufen und anfechten
Ungebeten aber dennoch zu Gast – die Direktvermarkter von Telekommunikationsprodukten sorgen immer wieder für Ärger: Vertreter stehen schneller als gedacht im Hausflur, fragen nach persönlichen Daten oder schließen, wie im vorliegenden Fall, ungefragt ein Festnetztelefon an den Router des Verbrauchers an. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt Tipps, was bei Haustürgeschäften zu tun ist und wie sich Betroffene gegen untergeschobene Verträge wehren können.
Mit Klingeln und lautstarkem Klopfen drängen zwei Mitarbeiter der Ranger Marketing GmbH einen niedersächsischen Verbraucher dazu, seine Tür zu öffnen. Sie geben vor, den Router prüfen zu müssen, da ein zwingender Anbieterwechsel bevorstehe. Der Verbraucher verweigert den Zutritt. Er bietet an, die Seriennummer des Routers abzufotografieren und holt weitere Unterlagen. Währenddessen treten sie ein und setzen sich an den Tisch. Sie erfragen weitere Daten und schließen ungefragt ein Telefon an den Router an, um an die Festnetznummer zu gelangen. Als der Verbraucher nach seiner IBAN für den neuen Vertrag gefragt wird, fordert er die Vertriebler schließlich auf zu gehen – mit Erfolg.
Solche Begegnungen sind kein Einzelfall: „Wir erhalten immer wieder Beschwerden über teils aggressives Verhalten von Vertriebsmitarbeitenden, die im Auftrag großer Telekommunikationsanbieter aktiv sind“, erklärt Jana von Bibra, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Verboten ist der Haustürvertrieb an sich nicht. Aber sich gegen den ausdrücklichen Willen Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, kann strafbar sein“, sagt die Expertin und führt an: „Fälle wie diese zeigen, dass der Gesetzgeber hier nachbessern muss. Analog zu Werbeanrufen sollte Haustürwerbung nur erlaubt sein, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihr vorab ausdrücklich zugestimmt haben.“ Um nicht überrumpelt zu werden, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsengrundsätzlich, bei Haustürgeschäften sehr vorsichtig zu sein.
Steht jemand Unbekanntes vor der Tür, sollten sich Verbraucherinnen und Verbraucher immer den Dienstausweis zeigen lassen. Zur Verifizierung eignet sich auch die entsprechende Rufnummer des auftraggebenden Telekommunikationsanbieters sowie dessen Originalschreiben, das Vertreter dabei haben sollten. In der Regel führen sie auch einen QR-Code mit sich, der auf die entsprechende Website führt und Name sowie Foto der Person angibt.
Im Zweifelsfall: Widerrufen, Nachweis fordern und Vertrag anfechten
Wer nach einem Haustürgespräch Sorge hat, dass ungewollt ein Vertrag zustande gekommen ist, kann auch dagegen etwas tun: „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten einen Nachweis des angeblichen Vertragsschlusses fordern und vorsorglich widerrufen“, rät die Expertin. Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragsschluss nachzuweisen und muss ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen. Wurde nicht ordnungsgemäß darüber informiert, verlängert sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage, so von Bibra.
Weitere Informationen und ein kostenloser Musterbrief für den Widerruf auf www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/haustuergeschaefte
Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbrauchraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.