20.07.2022

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Preiserhöhung des Energieversorgers erhalten?

Verbraucherzentrale verrät, worauf Betroffene achten sollten
  • Preiserhöhungen für Strom und Gas sind nicht immer rechtens
  • Mitteilung über Preisanpassung muss rechtzeitig erfolgen
  • Betroffene sollten sich im Zweifel beraten lassen und Widerspruch einlegen

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben in den vergangenen Wochen die Mitteilung erhalten, dass ihr Energieversorger die Preise für Strom und Gas anpassen muss. Was jedoch die wenigsten wissen: Preiserhöhungsmitteilungen sind häufig fehlerhaft oder sogar unzulässig – manchmal sind die steigenden Preise nicht mal ersichtlich. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen verrät daher, worauf Betroffene bei solch einem Schreiben achten sollten.

„Wer ein Schreiben des Energieversorgers erhält, sollte dieses immer aufmerksam lesen“, rät Tiana Schönbohm, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Denn bei Preiserhöhungen gelten bestimmte Regeln, die leider nicht immer eingehalten werden.

Check: Ist die Preiserhöhung überhaupt rechtens?

„Bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, die einen Vertrag mit Preisgarantie über eine feste Laufzeit abgeschlossen haben, ist eine Erhöhung in den meisten Fällen nicht rechtens“, erklärt die Expertin. Denn: Auch bei steigenden Beschaffungskosten müssen sich Anbieter an die Preisbindungen halten. Eine Erhöhung ist hier erst nach Ende der Vertragslaufzeit möglich. Anders sieht es für diejenigen aus, die sich in der Grundversorgung befinden und keinen Sondervertrag mit einem Anbieter geschlossen haben. „Hier kann der Versorger die Preise regelmäßig erhöhen“, weiß Schönbohm.

Wie muss die Mitteilung erfolgen?

„Vor allem rechtzeitig“, so Schönbohm und sagt weiter: „Eine Preiserhöhung in der Grundversorgung muss sechs Wochen vorab bekannt gegeben werden. Zum einen muss sie auf der Internetseite des Versorgers veröffentlicht und zum anderen per Brief an Kundinnen und Kunden versendet werden.“ Bei Tarifen außerhalb der Grundversorgung hingegen reicht eine Ankündigung zur Preiserhöhung vier Wochen im Voraus. In beiden Fällen wichtig: Es muss transparent und hervorgehoben auf das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung hingewiesen werden.

Was können Betroffene tun?

Ist die Preisanpassung nicht rechtens, weil die Preisgarantie gilt, sollte Widerspruch eingelegt werden. „Im Zweifel sollten sich Betroffene unbedingt juristisch beraten lassen“, meint Schönbohm.

Ist die Preisanpassung rechtens, die Mitteilung aber nicht korrekt, sollte ebenfalls Widerspruch eingelegt werden. Wurde die Frist nicht eingehalten oder das Sonderkündigungsrecht versteckt, kann die Preiserhöhung nicht wirksam werden. „Der Energieversorger muss dann noch einmal korrekt informieren. Das Datum der erneuten Information ist maßgeblich für die Anpassung beziehungsweise das Sonderkündigungsrecht“, erklärt sie.

Nicht übereilt kündigen

Sind Anpassung und Mitteilung korrekt, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen, nicht übereilt zu kündigen. „In der aktuellen Situation ist ein Wechsel schwierig, günstigere Anbieter sind schwer zu finden“, sagt die Energierechtsexpertin. Aber nichts ist unmöglich: „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten in Ruhe den Markt sondieren, Anbieter anfragen und erst kündigen, wenn sie einen passenden Tarif gefunden haben.“ Hierbei muss natürlich auch auf den korrekten Kündigungstermin geachtet werden. Bei Preiserhöhungen ist die Kündigung zum Inkrafttreten der neuen Preise möglich.

Einen Musterbrief zur Nutzung des Sonderkündigungsrechts bei Strom- und Gaspreiserhöhungen finden Interessierte unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/sonderkuendigung-energiepreise.

Bei Fragen zum Energierecht hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort und telefonisch: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung

Weiterführende Informationen zur Gas-Alarmstufe mit steigenden Energiepreisen und was das für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet – hier.

 

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