Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Lünecom: Glasfaservertrag nach Haustürbesuch
Glasfaservertrieb an der Haustür sorgt immer wieder für Ärger. So auch im Fall einer Verbraucherin aus Niedersachsen. Obwohl sie keinen Vertrag wollte, erhält sie kurz nach dem Gespräch eine Auftragsbestätigung der Lünecom. Unterschrieben hatte sie nur das Beratungsprotokoll. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, was beim Haustürvertrieb gilt und wie sich Verbraucherinnen und Verbraucher gegen ungewollte Vertragsabschlüsse wehren können.
Unangemeldet klingelt ein Vertreter der Lünecom Kommunikationslösungen GmbH bei einer Verbraucherin und bietet einen Glasfaservertrag an. Obwohl sie kein Interesse hat, stellt der Mitarbeiter ein Beratungsprotokoll aus. Neben den angebotenen Konditionen und Leistungen enthält es den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich nicht um einen Vertrag handelt. Die Verbraucherin unterschreibt das Protokoll – und erhält wenig später eine Auftragsbestätigung für einen Glasfaseranschluss.
Beratungsprotokoll ist kein Vertrag
„Aus unserer Sicht ist der Fall klar: Wer an der Haustür ein solches Beratungsprotokoll unterschreibt, hat noch keinen Vertrag geschlossen“, erklärt Jana von Bibra, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Hinzu kommt, dass Lünecom die Transparenzpflichten missachtet. „Nach dem Telekommunikationsgesetz sind Anbieter verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung eine schriftliche Zusammenfassung des Vertrags zu übermitteln. Erfolgt dies nicht unmittelbar im Gespräch, müssen Kundinnen und Kunden die Inhalte zusätzlich schriftlich bestätigen. Die Vorgabe soll vor untergeschobenen Verträgen und ungewollten Leistungen schützen“, so von Bibra. Im vorliegenden Fall habe die Verbraucherin weder einen Vertrag noch die notwendige Zusammenfassung erhalten. Sie hat keinen Vertrag geschlossen.
Handeln dennoch erforderlich: Widerrufsrecht nutzen
Betroffene sollten auch bei fehlenden Unterlagen oder widersprüchlichen Informationen schnell handeln, um untergeschobene Verträge wieder loszuwerden. „Bei Haustürgeschäften gilt in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das sollte unbedingt genutzt und der Vertrag innerhalb dieser Frist schriftlich widerrufen werden“, rät von Bibra.
Schutz bei Haustürgeschäften erhöhen
Um Aufwand und Ärger zu vermeiden, empfiehlt die Verbraucherzentrale, an der Haustür nichts zu unterschreiben und Vertragsunterlagen in Ruhe zu prüfen. Gleichzeitig sieht sie jedoch den Gesetzgeber in der Pflicht: Werbung an der Haustür ist – anders als per Telefon oder E-Mail – ohne vorherige Einwilligung erlaubt. Hausbesuche können aber ebenso belästigend sein und die Gefahr ungewollter Vertragsabschlüsse ist aufgrund der Überrumpelungssituation sehr groß. „Für einen besseren Schutz sollte der Gesetzgeber nachbessern und auch Haustürgeschäfte ohne ausdrückliche Einwilligung verbieten sowie die Widerrufsfrist auf 30 Tage verlängern“, fordert von Bibra.
Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – telefonisch, vor Ort und per Video.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.