27.02.2026

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Immer wieder Ärger mit der „Deutschen Parkaufsicht“ in Oldenburg

Zweifelhafte Inkassoforderungen seit Anfang des Jahres

Ärger auf einem Parkplatz in Oldenburg: Zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher berichten aktuell von fragwürdigen Inkassoforderungen des privatwirtschaftlichen Unternehmens „Deutsche Parkaufsicht GmbH“. Warum selbst Monate nach einem kurzen Wenden auf dem Oldenburger Parkplatz Rechnungen gestellt werden – und was Betroffene jetzt wissen sollten. 

Das zentrale Problem: Mindestens bis Mitte des vergangenen Jahres ist der Parkplatz der Mix Markt GmbH (Cloppenburger Str. 228, 26133 Oldenburg) für viele Verbraucherinnen und Verbraucher zur Bezahl-Falle geworden. Denn wer hier die Schilder des Parkplatz-Betreibers „Deutsche Parkaufsicht GmbH“ übersehen oder nur die Parkflächen überfahren hat, wird mitunter jetzt noch zur Kasse gebeten. 

Mittlerweile hat die Firma die Beschilderung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert. Ob sich die Situation damit entspannt, bleibt abzuwarten. Aber auch Monate nach dem vermeintlichen Verstoß bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher Zahlungsaufforderungen von Inkassofirmen, die von der „Deutschen Parkaufsicht GmbH“ beauftragt wurden. Aus Sicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen müssen diese allerdings nicht gezahlt werden, wenn auf dem Parkplatz gar nicht geparkt oder keine klare Beschilderung vorgefunden wurde. 

Denn: Halten – geschweige denn Wenden – ist nicht gleich Parken! Tim-Oliver Tettinger, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen, betont: „Parken heißt nach der Straßenverkehrsordnung, dass jemand länger als drei Minuten hält. Übersendet das Unternehmen also Fotos von fahrenden Autos, ist das kein Nachweis für einen Parkverstoß. Auch beim bloßen Wenden kann noch keine Vertragsstrafe gefordert werden, da ein Vertrag über die Nutzung privatwirtschaftlicher Parkflächen erst mit dem Abstellen des Fahrzeugs zustande kommt.“

Zweifelhafte Forderungen und verunsicherte Verbraucherinnen und Verbraucher

„Hier ist zunächst einmal klarzustellen, dass sich allein vom Auftreten eines Inkassounternehmens niemand verunsichern lassen sollte. Eine unberechtigte Forderung wird nicht dadurch rechtmäßig, dass eine Firma über ein Inkassobüro Druck aufbauen will“, sagt Tettinger. „Und: Wenn die Betroffenen einer unberechtigten Inkassoforderung widersprochen haben, darf es auch keinen Eintrag bei der Schufa oder bei anderen Auskunfteien geben.“ 

Vertragsstrafen von 40 Euro oder mehr – zu hoch angesetzt

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Niedersachsen dürften die Forderungen der „Deutschen Parkaufsicht GmbH“ unverhältnismäßig hoch sein – selbst wenn ein tatsächlicher Parkverstoß vorliegen sollte. Die Firma hat in zahlreichen Fällen Vertragsstrafen in Höhe von 40 Euro oder darüber gefordert. Doch diese Höhe ist rechtlich fragwürdig. „Mehr als 30 Euro dürfen es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nur sein, wenn es um schwerwiegende Verstöße, etwa ein mehrere Tage andauerndes widerrechtliches Parken geht“, stellt Tettinger fest.

Was Betroffene tun sollten

„Wer ein Inkassoschreiben erhält, sollte trotzdem reagieren und unberechtigten Forderungen ausdrücklich widersprechen, um den weiteren Aufwand so gering wie möglich zu halten“, erklärt Rechtsexperte Tettinger. Die Betroffenen sollten zunächst auch einen Nachweis über den angeblichen Parkverstoß anfordern sowie eine Auskunft über die beim Anbieter gespeicherten Daten, und gegebenenfalls der Verarbeitung widersprechen. 

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.