15.08.2023

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Gut zu wissen – Verbrauchertipp: Was tun bei Reisemängeln?

Das steht Pauschalurlaubern zu

Gesperrter Pool, Ungeziefer im Hotel oder eine Baustelle direkt vor dem Balkon? Das müssen Reisende nicht hinnehmen. Was Pauschalurlauberinnen und -urlaubern bei Reisemängeln zusteht, erklärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

„Wer während des Pauschalurlaubs Ärger mit Mängeln hat, kann den Reisepreis mindern“, weiß Alina Menold, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und fügt hinzu: „Dafür müssen Betroffene allerdings während und nach der Reise ein paar Dinge beachten.“ Das Wichtigste: Mängel müssen unverzüglich noch vor Ort gemeldet werden – und zwar an den Reiseveranstalter. „Auch wenn er diesen bereits kennt, muss er darauf hingewiesen werden und die Chance bekommen, den Mangel unter Fristsetzung zu beheben“, erklärt die Expertin.

Alles gut dokumentieren

Möchten Betroffene später Ansprüche geltend machen, sollten sie entsprechende Mängel unbedingt gut dokumentieren. „Bei einer Flugverspätung hilft beispielsweise eine Bestätigung der Fluggesellschaft, bei Ungeziefer im Hotelzimmer hingegen Fotos“, sagt Menold. Gut sei es außerdem, sich mit weiteren Betroffenen zusammenzutun. So könnten andere später beispielsweise als Zeugen dienen. Auch ein Mängelprotokoll sollte angefertigt und vom Reiseleiter unterschrieben werden.

Wird der Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben oder ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich, steht Reisenden eine Minderung des Reisepreises oder eine Erstattung zu. Auch Schadensersatzansprüche sind möglich. Handelt es sich um einen erheblichen Mangel, kann sogar der Vertrag vor Ort gekündigt und eine (Teil-)Rückerstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen gefordert werden. Allerdings müssen Betroffene in diesem Fall auch die Rückreise antreten, wenn diese ebenfalls vertraglich vereinbart war.

Schriftliche Beschwerden gehen an den Reiseveranstalter

Nach der Reise gilt: schriftliche Beschwerde an den Reiseveranstalter richten. Auch, wenn über ein Reisebüro gebucht wurde, denn dieses ist in den meisten Fällen nur Vermittler und nicht Anspruchsgegner. Für die Beschwerde sollte der Mangel möglichst konkret beschrieben und die Belege beigefügt werden. „Der Versand erfolgt am besten per Einschreiben oder E-Mail“, so Menold. Sie rät: „Wer auf eine E-Mail setzt, sollte sich selbst in Kopie (cc) nehmen, um beweisen zu können, dass die Mail auch wirklich rausgegangen ist.“

Ein weiterer Tipp: nicht mit Gutscheinen abspeisen lassen. Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf Auszahlung der Reisepreisminderung, Erstattung oder sogar Schadensersatz.

Bei Fragen oder Ärger im Bereich Reiserecht hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.

 

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