09.11.2023

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Gut zu wissen – Verbrauchertipp: Händler pleite – kann Ware trotzdem umgetauscht werden?

Der Handel steckt in der Krise, Insolvenzen häufen sich. Pleiten im Online-Handel, wie zuletzt bei fahrrad.de, reihen sich ein in bekannte Fälle aus dem stationären Handel wie Galeria Karstadt Kaufhof und Co. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher schlagen beim großen Räumungsverkauf noch einmal zu. Aber wie sieht es dann mit einem Rückgaberecht aus? Oder Garantie und Gewährleistung?

„Wenn es um das Thema Rückgabe beziehungsweise ein mögliches Widerrufsrecht geht, muss erst einmal zwischen stationärem Handel und Online-Handel unterschieden werden“, weiß Tim-Oliver Tettinger, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Schwierigkeiten bei Rückgabe im stationären Handel und im Online-Geschäft

Ob insolvent oder nicht – im stationären Handel haben Verbraucherinnen und Verbraucher kein gesetzliches Widerrufsrecht und können gekaufte Ware nicht einfach zurückgeben. Eine Rücknahme läuft hier in der Regel nur auf Kulanz. „Ist ein Händler pleite, wird er sich aber voraussichtlich nicht mehr auf einen freiwilligen Umtausch oder eine Rücknahme einlassen“, so Tettinger.

Anders sieht es hingegen im Online-Handel aus. „Hier gilt grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Lieferung der Ware“, sagt der Experte. Dies hilft bei Insolvenz jedoch nur weiter, wenn der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde. „Haben Kundinnen und Kunden die Rechnung bereits beglichen, können sie ihre Rückforderung nur zur Insolvenztabelle anmelden“, erklärt Tettinger und ergänzt: „Wieviel dann letztlich vom Kaufpreis zurückerstattet wird, ist fraglich. Meist erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher so nur einen Bruchteil ihrer Forderung zurück oder gehen nicht selten sogar ganz leer aus.“ Er rät daher, besser nicht zu widerrufen und die Ware privat weiterzuverkaufen.

Gewährleistungsrechte meist nicht mehr viel wert

Ist die gelieferte Ware von Anfang an mangelhaft, haben Käuferinnen und Käufer grundsätzlich gesetzliche Gewährleistungsrechte. Auch insolvente Händler müssen also innerhalb der Gewährleistungsfrist nacherfüllen, das heißt: entweder das Produkt kostenlos reparieren oder neu liefern. „Allerdings sind diese Rechte im Insolvenzfall häufig nicht mehr viel wert“, sagt Tettinger. Denn meist ist der Betrieb bereits eingestellt und Geld oder Ersatzware nicht mehr vorhanden. Auch dann bleibt Betroffenen nur, Gewährleistungsrechte beziehungsweise daraus folgende Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden.

Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung – meist des Herstellers. Besteht für das Produkt eine Garantie, ändert daran die Insolvenz eines Händlers nichts. Betroffene können dann mögliche Ansprüche aus der Garantie direkt beim nicht insolventen Garantiegeber geltend machen.

Bestellungen trotz Insolvenz?

Hat ein Online-Händler bereits Insolvenz angemeldet, verkauft aber weiterhin seine Produkte, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher einen Kauf gut überdenken. „Nur wer auf eine spätere Rückgabe und im Zweifel auf etwaige Gewährleistungsansprüche verzichten kann, sollte eine Bestellung tätigen“, so der Rechtsexperte. Andernfalls kann ein vermeintliches Schnäppchen schnell zu unnötigen Kosten führen.

Mehr Informationen zu den Themen Garantie und Gewährleistung unter: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/unterschied-garantie-gewaehrleistung

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

 

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