05.09.2023

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Gut zu wissen – Verbrauchertipp: Gewährleistung

Vorsicht bei Reparatur aus Kulanz

Geht ein Produkt kaputt, greift in der Regel das Gewährleistungsrecht – ab Lieferung grundsätzlich zwei Jahre lang. Der Mangel muss behoben oder das Produkt ausgetauscht werden. Doch was gilt, wenn der reparierte Mangel erneut auftaucht, aber nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist? Was viele nicht wissen: Hat der Händler „aus Kulanz“ repariert, haben Verbraucherinnen und Verbraucher dann oft das Nachsehen.

Dass die Reparatur aus Kulanz für Probleme sorgt, muss auch eine Verbraucherin aus Niedersachsen feststellen: Der Lack ihrer Brille löst sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf mehrere Male ab. Der Rahmen wird jeweils anstandslos repariert. Doch im dritten Jahr weist der Lack erneut Mängel auf. Der Händler meint, er stehe nicht mehr in der Pflicht, da die Gewährleistungsfrist abgelaufen sei.

„Leider versuchen manche Händler, das Gewährleistungsrecht zu umgehen, indem sie ‚in Garantie austauschen‘ oder ‚aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht‘ nachbessern“, stellt Tim-Oliver Tettinger, Rechtsexperte der Verbraucher-zentrale Niedersachsen, fest. „Damit machen Händler deutlich, dass aus ihrer Sicht kein Gewährleistungsfall vorliegt, für den sie als Verkäufer rechtlich verantwortlich sind.“ Kundinnen und Kunden ist das meist zunächst egal. Doch zeigt sich der bereits behobene Fehler innerhalb der folgenden zwei Jahre erneut, können sie oft keine Nacherfüllung mehr durchsetzen. Denn die Gewährleistungsfrist für den behobenen Defekt – im vorliegenden Fall der sich lösende Lack – beginnt nur von neuem, wenn der Mangel auch anerkannt wird.

Frühzeitig auf Gewährleistungsrecht hinweisen

„Wenn offensichtlich etwas mit dem Produkt nicht stimmt, ist es aus unserer Sicht unplausibel, dass die Reparatur oder der Ersatz nur aus reiner Kundenfreundlichkeit geschieht“, konstatiert der Experte. Dennoch ist es für Betroffene schwer, dies im Nachhinein noch anzufechten. Um späteren Ärger zu vermeiden, rät Tettinger, direkt im Reklamationsschreiben deutlich zu machen, dass eine Leistung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung gefordert wird. Nach der Reparatur sollten Kundinnen und Kunden zudem überprüfen, ob dies in dem Bericht auch nicht anders dargestellt wird. Ist dort von Kulanz die Rede, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher Widerspruch einlegen und sich auf ihr Reklamationsschreiben berufen.

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.

 

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