13.12.2022

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Fall des Monats - Photovoltaikanlage: Fertige Installation nur gegen Aufpreis

Händler hält Liefer- und Montagezeitpunkt nicht ein

Ein Verbraucher aus dem Landkreis Gifhorn möchte eine Photovoltaikanlage an seinem Haus installieren und beauftragt im Januar 2022 die Firma energiehaus Blechinger GbR. Die Photovoltaik-Panele werden zügig installiert – der notwendige Speicher hingegen nicht. Dieser liegt zwar beim Anbieter bereit, im Fall des Monats der Verbraucherzentrale Niedersachsen möchte er die vorhandenen Teile aber nur gegen Aufpreis installieren. Ist das rechtens?

Was ist passiert?

Als ein Verbraucher Anfang 2022 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) für sein Haus bestellt, geht er davon aus, diese zeitnah für die Stromerzeugung nutzen zu können. Die beauftragte Firma energiehaus Blechinger beginnt auch sofort mit der Montage der PV-Panele. Dann aber gerät das Projekt ins Stocken. Erst sieben Monate nach Auftragsbestätigung wird die Anlage an das Stromnetz angeschlossen – ein Speicher und ein Sicherheitsbauteil fehlen jedoch und seien nicht lieferbar. Auf Nachfrage erfährt der Betroffene im September, dass die fehlenden Komponenten bei energiehaus Blechinger vorliegen, jedoch nur gegen Aufpreis direkt montiert werden würden. Der Grund: Sie wurden von einem anderen Händler zu einem höheren Preis bezogen. Die eigentliche Lieferung würde noch etwas dauern, doch auch hier könne der ursprünglich vereinbarte Preis nicht garantiert werden. Nachdem Kunde und Firma sich in diesem Punkt nicht einigen können, wendet sich der Betroffene an die Verbraucherzentrale in Wolfsburg.

Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung

„Unserer Ansicht nach ist ein solches Vorgehen nicht rechtens“, sagt Annegret Willenbrink, Beraterin der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Wolfsburg, und führt weiter aus: „Es wurde ein Festpreis vereinbart, der für den Anbieter bindend ist.“ Zudem enthält der Vertrag keinen festen Liefer- und Montagezeitpunkt. Somit hätte die Montage laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sogar innerhalb eines üblichen Zeitraumes von vier bis zwölf Wochen nach Beginn der Lieferzeit erfolgen müssen. „energiehaus Blechinger befand sich also schon deutlich in Verzug. Die Firma hätte längst liefern müssen – und zwar zum vereinbarten Preis, denn auch zu möglichen Preiserhöhungen wurde vertraglich nichts vereinbart“, erklärt die Beraterin. Da der Betroffene das Projekt jedoch endlich abschließen möchte, haben sich Kunde und Händler letztlich auf einen geringeren Aufpreis und die sofortige Montage geeinigt.

Tipps der Verbraucherzentrale

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten immer versuchen, mindestens einen ungefähren Liefer- oder Montagezeitpunkt zu vereinbaren. „Bei Schwierigkeiten kann dieser als Anhaltspunkt für eine Fristsetzung gelten“, so Willenbrink. Die Fristsetzung sollte dann in jedem Fall schriftlich per Einwurfeinschreiben erfolgen.

Bei Fragen zu Kaufverträgen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.


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