17.08.2023

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

ExtraEnergie: Abrechnungen sorgen für Ärger

Energieversorger hält Preisgarantie nicht ein
  • Verbraucherzentrale Niedersachsen erhält vermehrt Anfragen zur ExtraEnergie GmbH mit den Vertriebsmarken ExtraEnergie, HitEnergie und prioenergie
  • Trotz vereinbarter Preisgarantie berechnet der Energieversorger ab September 2022 deutlich erhöhte Preise
  • Kundinnen und Kunden sollten Abrechnung widersprechen und Korrektur fordern

Bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen gehen aktuell vermehrt Anfragen zur ExtraEnergie GmbH ein. Der Grund: Kundinnen und Kunden haben ihre Abrechnung für Strom und Gas erhalten. Darin werden ab September 2022 deutlich höhere Preise berechnet als vertraglich zugesagt. Zwar hatte der Versorger zwischenzeitlich über eine Preiserhöhung informiert, diese war aufgrund bestehender Preisgarantien nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen jedoch unwirksam. Sie rät Betroffenen daher, der Abrechnung zu widersprechen und eine Korrektur zu fordern. Nachzahlungen sollten nur in angemessener Höhe oder unter Vorbehalt geleistet werden.

„Ratsuchende, die sich aktuell bei uns melden, haben mit der ExtraEnergie GmbH einen Strom- oder Gasvertrag mit eingeschränkter Preisgarantie“, erklärt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Vielfach wurde die Preisgarantie vom Energieversorger Anfang 2022 noch freiwillig und kostenlos gewährt. Sie regelt, dass Preisanpassungen nur möglich sind, wenn sich zum Beispiel Steuern, Abgaben oder Umlagen ändern. Dennoch hat ExtraEnergie im Juli 2022 angekündigt, die Preise aufgrund gestiegener Beschaffungskosten ab September 2022 zu erhöhen – teils um ein Vielfaches. In den Anschreiben hieß es: „Anstelle der Anpassung hätten wir Ihren Vertrag auch mit sofortiger Wirkung kündigen können.“ Das ist jedoch nicht zulässig. „Eine Preiserhöhung aufgrund steigender Beschaffungskosten ist bei bestehender Preisgarantie ebenso unzulässig wie die Nichteinhaltung eines laufenden Vertrags. Dafür müsste der Anbieter wirksam ordentlich oder aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Gestiegene Beschaffungskosten rechtfertigen diesen Schritt nicht, sonst wäre eine Preisgarantie beziehungsweise ein abgeschlossener Vertrag für Kundinnen und Kunden wertlos“, so Schröder. 

Änderung der Geschäftsbedingungen: Preisgarantie monatlich kündbar

Doch damit nicht genug: Einige Verbraucherinnen und Verbraucher wurden mit der Preiserhöhung über geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) informiert. Gemäß der neuen AGB-Klauseln wäre ExtraEnergie dazu berechtigt, den Arbeitspreis während der zugesagten Garantie nach billigem Ermessen zu ändern sowie die Preisgarantie monatlich zu kündigen. „Auch das ist so natürlich nicht möglich. Die Klauseln sind unwirksam, weil sie die Preisgarantie aushöhlen“, erklärt Schröder.

Gerichte stärken Verbraucherrechte – Tipps für Betroffene

Diese Rechtsauffassung hat das Landesgericht Düsseldorf bestätigt. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte es der ExtraEnergie GmbH die Preisanpassung sowie die Verwendung der AGB-Klauseln bereits im November 2022 untersagt. Nach Berufung des Unternehmens liegt inzwischen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vor. „Obwohl die einstweilige Verfügung gegen den Energieversorger aus formellen Gründen nur in Bezug auf die AGB-Klauseln aufrechterhalten wird, hat auch das OLG die Preiserhöhungen als rechtswidrig bewertet“, so Schröder. Der Anbieter hatte nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall kein Recht, die Preise einseitig anzupassen. Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen daher, sich auf das Urteil beziehungsweise die Wertungen des OLG Düsseldorf zu beziehen und der Preiserhöhung sowie gegebenenfalls der Änderung der AGB zu widersprechen und die Weiterbelieferung zu den vereinbarten Preisen zu fordern.

Wer bereits eine Abrechnung erhalten hat, die auf den unzulässig erhöhten Preisen basiert, sollte dieser widersprechen und eine Korrektur fordern. Zahlungen sollten nur in angemessener Höhe – gemäß der vertraglich vereinbarten Preise – oder nur vorbehaltlich geleistet werden. Wichtig zu wissen: Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs haben Kundinnen und Kunden außerhalb der Grundversorgung drei Jahre Zeit, der Strom- oder Gas-Abrechnung zu widersprechen und Rückzahlungsansprüche geltend zu machen.

Weitere Informationen unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/extraenergie

Bei Fragen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

 

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