22.11.2022

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Energieverträge: Wertlose Preisgarantie?

Verbraucherzentrale kritisiert kundenunfreundliche Handhabe
  • Zusammenspiel von Preisgarantie und Vertragslaufzeit entscheidend
  • Wird eine Preisgarantie über die Mindestlaufzeit hinaus gewährt, kann sie für Kundinnen und Kunden wertlos werden, wenn der Anbieter den Vertrag kündigt
  • Verbraucherzentrale Niedersachsen kritisiert Regelung als kundenunfreundlich und gibt Tipps, worauf bei Vertragsabschluss zu achten ist

Einige Energieversorger bieten Verträge an, bei denen die Preisbindung über die Mindestlaufzeit hinausgeht. Je nach Regelung können die Verträge dann vor Ende der bestehenden Preisgarantie gekündigt werden – auch seitens der Versorger. Was früher eher eine theoretische Option war, wird in der Energiekrise immer öfter zum Ärgernis für Kundinnen und Kunden. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt Tipps, worauf bei Vertragsabschluss zu achten ist.

„Uns erreichen aktuell immer wieder Beschwerden, da Kundinnen und Kunden trotz Preisgarantie eine Kündigung ihres Energieversorgers erhalten“, sagt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und erklärt: „Möglich wird dies, wenn die vertragliche Mindestlaufzeit kürzer ist als die vereinbarte Preisgarantie.“ Angeboten werden etwa Verträge mit einer 36-monatigen Preisgarantie, bei denen die Mindestvertragslaufzeit nur zwölf Monate beträgt. „Vielen ist hier nicht bewusst, dass beide Seiten den Vertrag dann nach zwölf Monaten kündigen können. Nutzt der Anbieter diese Option, wird die Preisgarantie für die Kundinnen und Kunden wertlos“, so die Energierechtsexpertin. In der aktuellen Situation sei das besonders ärgerlich, da Betroffene mit der Kündigung meist ein neues Vertragsangebot zu deutlich höheren Preisen erhalten.

Vertrag auf Regelungen überprüfen, Anbieter bewusst wählen

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen ist eine solche Vertragsgestaltung sehr kundenunfreundlich – insbesondere, wenn das Verhältnis von Mindestvertragslaufzeit und Preisgarantie auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht eindeutig hervorgeht. „Wer bewusst einen Energievertrag mit langer Preisgarantie wählt, muss sich auch darauf verlassen können“, erklärt Schröder. Ist die Mindestvertragslaufzeit kürzer als die Preisgarantie, sollten Anbieter in den AGB daher auf ihr Kündigungsrecht verzichten – wie es teils auch schon geschieht. Verbraucherinnen und Verbrauchern rät sie, bei der Auswahl ihres Vertragspartners darauf zu achten.

Bei Fragen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort und telefonisch: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung

 

Logo des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.