Missbrauchsverbot bei Erhöhung von Energiepreisen

Gasflamme, roter Graph steigend

Das Wichtigste in Kürze

  • Anbieter dürfen Preise für Gas und Wärme vom 24. Dezember 2022 und für Strom vom 1. Januar 2023 an während der Geltungsdauer der Energiepreisbremsen nur erhöhen, wenn die Anpassung „sachlich gerechtfertigt“ ist.
  • Beweispflicht liegt beim Versorger – er muss gegenüber dem Bundeskartellamt Nachweis erbringen.
  • Für Sie ändert sich erst einmal nichts. Grundsätzlich sollten Sie jede Preiserhöhung aber überprüfen.
Stand: 31.07.2023

Zusammen mit den Energiepreisbremsen wurde ein Missbrauchsverbot gesetzlich geregelt. Es soll verhindern, dass Energieversorger Preise ungerechtfertigt auf Kosten der Staatskasse erhöhen. Die Beweispflicht liegt beim Versorger. Er muss gegenüber dem Bundeskartellamt belegen, dass eine Erhöhung „sachlich gerechtfertigt ist“.

Mit dem Gesetz möchte die Regierung unterbinden, dass Energieversorger durch unrechtmäßige Preiserhöhungen ihre eigenen Kassen füllen während sie über die Energiepreisbremsen eine Erstattung vom Staat erhalten. Das Gesetz sieht vor, dass Anbieter grundsätzlich die Preise für Gas und Wärme vom 24. Dezember 2022 und für Strom vom 01.01.2023 an während der Geltungsdauer der Energiepreisbremsen nicht erhöhen dürfen. Ausnahme: Sie können gegenüber dem Bundeskartellamt belegen, dass die Erhöhung „sachlich gerechtfertigt“ ist – etwa aufgrund höherer Beschaffungskosten.

Damit liegt die Beweispflicht beim Versorger. Ansonsten ist es andersherum: das Bundeskartellamt benötigt in anderen Verfahren einen Anfangsverdacht zur Einleitung eines Verfahrens.

Was bedeutet das geplante Missbrauchsverbot für Sie?

  • Für Sie ändert sich erst einmal nichts. Zwischen Ihnen und Ihrem Energieversorger gelten weiterhin die bekannten Regelungen zu Preiserhöhungen.
  • Für Verbraucherinnen und Verbraucher ergibt sich aus dem geplanten Missbrauchsverbot kein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Versorger. Bei einem festgestellten Missbrauch eines Versorgers durch das Bundeskartellamt dürften Ansprüche aber beweiserleichternd auf zivilrechtlichem Wege geltend gemacht werden können. Das Bundeskartellamt wird Verfahrensergebnisse veröffentlichen.
  • Wir raten Ihnen dazu, Preiserhöhungen grundsätzlich kritisch zu überprüfen oder prüfen zu lassen. Es ist aus unserer Sicht aber nicht empfehlenswert, Preiserhöhungen pauschal zu widersprechen oder Zahlungen nicht beziehungsweise unter Vorbehalt zu leisten.
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