09.04.2020

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Gutscheinlösung für Freizeitveranstaltungen

„Fairer Interessensausgleich“ bringt Kunden in Beweispflicht
  • Vorauszahlungen von Regelungen nicht betroffen: Kunden haben hier weiterhin die Wahl, Beitragszahlungen auszusetzen
  • Härtefallregelung darf nicht zu eng ausgelegt werden
  • Verbraucherzentrale Niedersachsen bietet kostenlose Telefonberatung

Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass Anbieter von Freizeitveranstaltungen Kunden für ausgefallene Leistungen Gutscheine ausstellen dürfen. Betroffen sind sowohl Tickets für kulturelle Veranstaltungen als auch Saison-, Monats- oder Jahreskarten, etwa für Sportstudios, Tierparks und Schwimmbäder – sofern sie im Voraus bezahlt wurden. Wer Beiträge monatlich überweist, hat weiterhin die Möglichkeit, die Zahlungen auszusetzen. Zudem sollen Ausnahmen für Härtefälle gelten. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen kritisiert, dass diese nicht klar definiert sind und Kunden die Beweislast auferlegt wird. Auch fehle ein Insolvenzschutz.

Wer ein Ticket für ein Konzert, eine Fußball-Dauerkarte oder eine Jahreskarte für Schwimmbad oder Zoo gekauft hat, soll einen Gutschein vom Anbieter akzeptieren müssen – so sieht es der aktuelle Kabinettsbeschluss vor. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Beiträge, die monatlich bezahlt werden. „Kunden können hier entscheiden, ob sie die Beitragszahlungen weiterhin leisten möchten, etwa um ihr Fitnessstudio in dieser Situation zu unterstützen,“ erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Solange keine Leistung erbracht wird, können sie die Zahlungen aber auch aussetzen.“ Bei der Entscheidung sollten Verbraucher berücksichtigen, dass sie später keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben. „Im Nachhinein wird höchstwahrscheinlich eine Verrechnung über Gutscheine stattfinden“, so Preuschoff.

Härtefallregelung unklar, Beweislast beim Verbraucher

Die Regelung sieht Ausnahmen vor, etwa für Veranstaltungen, die als Teil einer Urlaubsreise geplant waren und daher nicht ohne Folgekosten nachholbar sind. Auch sollen Verbraucher eine Erstattung erhalten, wenn sie andernfalls existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen nicht bezahlen können. „Diese Regelung ist unserer Ansicht nach viel zu vage formuliert und verkennt, dass viele Kunden gleich mehrfach von Gutscheinlösungen betroffen sein werden“, so die Rechtsexpertin. In Kombination mit Gehaltseinbußen könne dies Verbraucher schnell in finanzielle Nöte bringen. „Es ist unzumutbar, dass sie dann Nachweise vorlegen und ihre Finanzen einem Anbieter gegenüber offenlegen müssen“, so Preuschoff. Auch fehle, anders als dargestellt, eine Insolvenzabsicherung. „Das Problem wird hier lediglich hinausgezögert, das Risiko trägt am Ende der Verbraucher.“

Die Verbraucherzentrale Niedersachen bietet eine kostenlose Telefon- und Videoberatung an.


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