14.01.2020

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Gut zu wissen – Verbrauchertipp Skiurlaub

Richtig versichert in den Skiurlaub

Auf die Piste, fertig, los! Viele Wintersportfans zieht es jetzt wieder in die Berge. Neben der richtigen Ausrüstung gehört auch die eine oder andere Versicherung ins Reisegepäck. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt Tipps, worauf vor Reiseantritt zu achten ist.

Gut zu wissen: Innerhalb der EU können gesetzlich Versicherte einfach mit ihrer Versichertenkarte zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen – sofern der Hinweis „Europäische Versichertenkarte“ (EHIC) auf der Rückseite zu finden ist. „Falls nicht, sollte vor der Reise eine kostenfreie Extrakarte bei der Krankenkasse beantragt werden“, rät Kai Kirchner, Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Die Leistungen im Urlaubsland können allerdings von denen in Deutschland abweichen, etwa hinsichtlich der Eigenanteile. Auch verlangen einige Länder (Frankreich, Schweiz), dass Patienten die Behandlung sofort bezahlen. „Die Auslagen erstattet die Krankenkasse nach der Rückkehr“, so Kirchner.

Ein Muss: die private Auslandsreisekrankenversicherung

Kosten für einen Rücktransport – etwa nach einem Skiunfall – werden von der gesetzlichen Versicherung nicht übernommen. Daher sollte unbedingt eine private Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden. „Sie erstattet auch privatärztliche Behandlungen. Das erspart Kosten und Ärger, falls am Urlaubsort nur Privatärzte behandeln oder die EHIC nicht akzeptiert wird“, erklärt der Gesundheitsexperte.

Tipp: Auf die maximal versicherte Reisedauer der Auslandsreisekrankenversicherung achten. Viele Anbieter gewähren Schutz für Reisen bis zu 56 Tage, andere für bis zu 70 Tage. Preise und Leistungen sollten daher verglichen werden.

Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung überprüfen

Ein Unfall auf der Skipiste passiert schneller als gedacht. Wer einen Schaden verursacht, haftet für die Folgen. Hier tritt die Haftpflichtversicherung ein. Sie zahlt den festgelegten Geldbetrag an den Geschädigten. Aber was passiert, wenn Urlauber einen Schaden erleiden und der Verursacher selbst nicht versichert ist? „In diesen Fällen zahlt ebenfalls die eigene Versicherung, sofern sie eine Forderungsausfalldeckung umfasst. Darauf sollten Versicherte achten und gegebenenfalls ihren Tarif entsprechend anpassen“, so Kirchner.

Weitere Informationen zum Versicherungsschutz im Winterurlaub
 

© Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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