Grundregeln eines Kaufvertrags

Stand: 06. Dezember 2023

Kaufverträge können Sie mündlich oder schriftlich abschließen. Das Wort Kaufvertrag muss nicht fallen. Kaufen Sie beispielsweise Möbel, so spricht man von Bestellung oder Auftrag.

Das Wichtigste in Kürze:

  1. Sie können einen Vertrag sowohl mündlich als auch schriftlich schließen.
  2. Ein Vertragsschluss ist bindend.
  3. Es gibt kein allgemeines Recht auf Umtausch.

Kaufverträge können Sie mündlich oder schriftlich abschließen. Das Wort Kaufvertrag muss nicht fallen. Kaufen Sie beispielsweise Möbel, so spricht man von Bestellung oder Auftrag. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Sie und der Verkäufer sich über Ware und Preis geeinigt haben.

Ein Vertragsschluss ist verbindlich

Sie können einen Kaufvertrag nicht grundsätzlich rückgängig machen. Der Kauf etwa von Möbeln, Mänteln oder Elektrogeräten ist verbindlich. An die Verträge sind Sie gebunden. Ob der Verkäufer Sie aus einem Vertrag herauslässt, kann dieser frei entscheiden. Einige Händler verlangen hohe Stornierungskosten. Streiten Sie sich also allenfalls über die Höhe der Stornogebühr.

Anders verhält es sich bei Käufen über den Versandhandel, das Internet oder finanzierten Käufen. Hier haben Sie in der Regel ein Widerrufsrecht.

Kein generelles Recht auf Umtausch

Entgegen der weitläufigen Meinung können Sie Ware nicht grundsätzlich umtauschen. Ob und zu welchen Bedingungen der Händler Produkte zurücknimmt - gegen Gutschein oder Geld zurück - entscheidet dieser allein.

Ziehen Sie die Gewährung eines Umtauschrechtes mit in Ihre Kaufentscheidung ein.

Die Ware kommt nicht – was tun?

Haben Sie einen festen Liefertermin vereinbart, kommt der Verkäufer mit Ablauf der Frist automatisch in Verzug. Setzen Sie dem Verkäufer nach erfolglosem Ablauf des Liefertermins schriftlich eine Nachfrist zur Lieferung. Kündigen Sie weitere Schritte an.

Haben Sie keinen konkreten Liefertermin vereinbart, müssen Sie dem Verkäufer eine Frist zur Lieferung setzen. Fügen Sie in dieses Schreiben auch bereits eine Nachfrist ein. Nutzen Sie in beiden Fällen unseren Musterbrief K 1 in der Rubrik 'Musterbriefe zum Kaufrecht'.

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