ExtraEnergie-Urteil: Bekommen Verbraucher jetzt Geld für überhöhte Preise zurück?

Stand: 08. Oktober 2026

Die ExtraEnergie GmbH erhöhte 2022 ihre Strom- und Gaspreise teils um mehr als 100 Prozent - auch bei Verträgen mit Preisgarantie. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte dagegen geklagt- Das OLG Hamm hält die Preiserhöhungen weitgehend für unwirksam. Nun fragen sich Betroffene: Gibt es Geld zurück?

  • Das OLG Hamm hat die Preiserhöhungen von ExtraEnergie für Strom und Gas weitgehend für unwirksam erklärt.
  • Kundinnen und Kunden, die sich der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes angeschlossen haben, könnten zu viel gezahlte Beträge zurückerhalten.
  • Ob und wann Auszahlungen erfolgen, hängt davon ab, ob ExtraEnergie gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegt.

Der Sammelklage haben sich mehr als 4.200 Personen angeschlossen. Viele der Betroffenen haben mehr als 1.000 Euro zu viel gezahlt.

Erhalten Extraenergie-Geschädigte nun Geld zurück? 

Nicht sofort. Die ExtraEnergie GmbH kann gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist möglich. Noch ist offen, ob Extraenergie diesen Weg beschreitet. Sollte das Unternehmen dies tun, müssen Betroffene voraussichtlich weiter auf eine endgültige Klärung warten.

Geht ExtraEnergie diesen Schritt nicht, wird das Urteil rechtskräftig.  Wer im Klageregister eingetragen ist, kann zu viel gezahltes Geld zurückfordern.

Eine Anmeldung zur Sammelklage ist mehr möglich. Die Frist endete am 13. Juli 2026.

Was hat zur Sammelklage gegen ExtraEnergie geführt?

Bei den Verbraucherzentralen waren vermehrt Beschwerden zur ExtraEnergie GmbH eingegangen, nachdem Kundinnen und Kunden ihre Abrechnung für 2022 erhalten hatten. Das Unternehmen hatte Ende Juli 2022 eine Information veröffentlicht, dass sich der Strom- oder Gastarif zu September 2022 um ein Vielfaches erhöhe – und das trotz zugesicherter Preisgarantie. 

ExtraEnergie begründet Preiserhöhungen mit gestiegener Beschaffungskosten

Begründet hatte ExtraEnergie die Preiserhöhungen mit gestiegenen Beschaffungskosten. Eine Preiserhöhung aufgrund steigender Beschaffungskosten ist bei bestehender Preisgarantie jedoch ebenso unzulässig wie das Nichteinhalten eines laufenden Vertrags. Dafür müsste der Anbieter Verträge wirksam ordentlich oder aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Gestiegene Beschaffungskosten rechtfertigen diesen Schritt nicht. Ansonsten wäre eine Preisgarantie beziehungsweise ein abgeschlossener Vertrag für Kundinnen und Kunden wertlos.

Änderung der Geschäftsbedingungen: Preisgarantie monatlich kündbar

Parallel erhielten einige  Kundinnen und Kunden neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) übersandt: Die neuen AGB-Klauseln würden ExtraEnergie damit zur abweichenden Festsetzung des Arbeitspreises nach billigem Ermessen während der Laufzeit einer Preisgarantie sowie zur monatlichen Kündigung der Preisgarantie berechtigen. Die Klauseln sind jedoch unwirksam, weil sie die Preisgarantie aushöhlen.

Klageverfahren der Verbraucherzentralen und des Bundesverbandes gegen ExtraEnergie

Zunächst hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen das Landgericht Düsseldorf der ExtraEnergie GmbH die Preisanpassung sowie die Verwendung der AGB-Klauseln im November 2022 untersagt. 

Nach Berufung des Unternehmens liegt inzwischen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vor. Obwohl die einstweilige Verfügung gegen den Energieversorger aus formellen Gründen nur in Bezug auf die AGB-Klauseln aufrechterhalten wird, hat auch das OLG die Preiserhöhungen als rechtswidrig bewertet. Der Anbieter hatte nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall kein Recht, die Preise einseitig anzupassen.

Anschließend hat der Verbraucherzentrale Bundesverband mit seiner Musterfeststellungsklage diese und weitere Preisanpassungen angegriffen, damit Betroffene zu viel gezahltes Geld zurückfordern können.

 

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