Fitnessstudios – Eintritt leicht, Ausstieg schwierig!
Gute Vorsätze für die eigene Figur sind spontan gefasst. Also ab ins Fitnessstudio, um den Körper in Form zu bringen. Dort ist ein Vertrag schnell unterschrieben. Doch wie kommen Sie im Falle eines Falles wieder aus dem Vertrag heraus?
Vor Vertragsabschluss
Lesen Sie sich den Fitnessstudiovertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor Abschluss gut durch - am besten zu Hause. Sind Sie nicht mit allen Passagen einverstanden, können Sie eventuell individuelle Vereinbarungen aushandeln (zum Beispiel Vertragslaufzeit, Probephase, Monatsbeiträge). Lassen Sie sich die Vereinbarungen schriftlich bestätigen.
Achtung
Bei Verträgen mit Fitnessstudios gilt: Vertrag ist Vertrag. Haben Sie ihn vor Ort unterschrieben, können Sie die Vereinbarung nicht widerrufen.
Nach Vertragsabschluss
Eine (außerordentliche) Kündigung ist möglich bei dauerhafter Sportunfähigkeit, Umzug des Studios, unter gewissen Vorraussetzungen auch der Inhaberwechsel, unzumutbarer Änderung der Öffnungszeiten sowie bei wesentlichen Leistungsänderungen. Eine außerordentliche Kündigung ist nicht an Fristen gebunden. Allerdings müssen Sie dem Studio den Kündigungsgrund binnen einer angemessenen Frist (in der Regel zwei Wochen) mitteilen. Nutzen Sie für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund unseren Musterbrief F1.
Eine Kündigung ist nicht möglich bei Nichtgefallen des Studios, berufsbedingtem Umzug sowie Verlust des Arbeitsplatzes. Bei letzterem können Sie versuchen, eine Unterbrechung oder die Vertragsübernahme durch eine andere Person auszuhandeln.
Im Falle einer Schwangerschaft halten manche Gerichte eine Vertragsunterbrechung (ohne Verlängerung der Laufzeit) für ausreichend. Andere sehen hierin einen außerordentlichen Kündigungsgrund. Ein Umzug wird seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) im Mai 2016 nicht mehr als außerordentlicher Kündigungsgrund anerkannt. Das Risiko eines Wegzugs liegt regelmäßig in der Verantwortung des Kunden.
Eine Vertragsunterbrechung inklusive Beitragsaussetzung ist möglich bei einer vorübergehenden Erkrankung, Betriebsferien sowie Schließung aufgrund höherer Gewalt.
Fristgerechte Kündigung
Die allgemeine Kündigungsfrist durfte bisher höchstens drei Monate, nach einer Gesetzesänderung bei neuen Verträgen seit März 2022 nur noch einen Monat zum Vertragsende betragen. Eine automatische Vertragsverlängerung ist möglich, wenn der Vertragstext diese ausdrücklich beinhaltet. Ansonsten endet der Vertrag, ohne dass Sie ihn kündigen müssen.