Fitnessstudio: Preiserhöhung für Handtuchservice nur mit aktiver Zustimmung zulässig
Ein erhöhter Preis für den Handtuchservice sollte für alle Mitglieder einer Fitnessstudiokette automatisch gelten, die sich hiervon nicht aktiv abmelden. Das Landgericht Berlin hat diese einseitige Preiserhöhung nun für unwirksam erklärt, nachdem der Verbraucherzentrale Bundesverband diese verklagt hatte.

- Eine Preiserhöhung im Fitnessstudio ist in der Regel nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung wirksam.
- Schweigen gilt bei Preisänderungen grundsätzlich nicht als Zustimmung.
- Das Urteil stärkt Ihre Rechte gegenüber einseitigen Vertragsänderungen durch Fitnessstudios.
In einer E-Mail hatte die Fitnessstudio-Kette Holmes Place ihren Mitgliedern gegenüber eine Preiserhöhung für die Handtuchpauschale angekündigt. So sollte die Nutzung frischer Handtücher künftig 49,90 Euro jährlich kosten statt der bisherigen 20 Euro. Wer die Anpassung von fast 150 Prozent akzeptiere, müsse nichts weiter tun. Andernfalls müssten sich die Mitglieder aktiv vom Handtuchservice abmelden.
Darf Schweigen als Zustimmung gelten?
Nein. Das Landgericht Berlin (Landgericht Berlin II, Urteil vom 19.03.2026, Az. 52 O 86/25) hat geurteilt, dass die Ankündigung irreführend war und bestätigt, dass Schweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung gelte. Eine Preiserhöhung dürfe nur wirksam werden, wenn Mitglieder dieser aktiv zustimmten. Holmes Place muss laut dem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil allen betroffenen Mitgliedern eine Berichtigungs E-Mail zusenden und den Sachverhalt klarstellen.
Stärkt das Urteil Verbraucherrechte gegenüber Fitnessstudios?
Ja, das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern hinsichtlich einseitiger Preiserhöhungen von Fitnessstudios. Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil die bereits bestehende Rechtsprechungslinie zu einseitigen Preiserhöhungen in Laufzeitverträgen (wie zum Beispiel Fitnessstudioverträgen) bestätigt.
So hatte das Gericht auch mehrere AGB-Klauseln des Betreibers zu bewerten und bekräftigte dabei die strengen Anforderungen an Preis- und Leistungsänderungsklauseln in Verbraucherverträgen. Die beanstandeten Klauseln seien wegen mangelnder Transparenz und unangemessener Benachteiligung der Verbraucherinnen und Verbraucher unwirksam. Insbesondere ermöglichten sie Preiserhöhungen bei Kostensteigerungen, ohne entsprechende Preissenkungen bei sinkenden Kosten vorzusehen. Zudem bleibe unklar, wann und in welchem Umfang Preisänderungen erfolgen können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Betreiberin Holmes Place kann es noch mit der Berufung anfechten.






