Fitnessstudios – Eintritt leicht, Ausstieg schwierig!

Stand: 07. August 2026

Gute Vorsätze für die eigene Figur sind spontan gefasst. Also ab ins Fitnessstudio, um den Körper in Form zu bringen. Dort ist ein Vertrag schnell unterschrieben. Doch wie kommen Sie im Falle eines Falles wieder aus dem Vertrag heraus?

Gute Vorsätze für die eigene Figur sind spontan gefasst. Also ab ins Fitnessstudio, um den Körper in Form zu bringen. Dort ist ein Vertrag schnell unterschrieben. Doch wie kommen Sie im Falle eines Falles wieder aus dem Vertrag heraus?

Vor Vertragsabschluss

Lesen Sie sich den Fitnessstudiovertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor Abschluss gut durch - am besten zu Hause. Sind Sie nicht mit allen Passagen einverstanden, können Sie eventuell individuelle Vereinbarungen aushandeln (zum Beispiel Vertragslaufzeit, Probephase, Monatsbeiträge). Lassen Sie sich die Vereinbarungen schriftlich bestätigen.

Achtung

Auch bei Verträgen mit Fitnessstudios gilt: Vertrag ist Vertrag. Haben Sie ihn vor Ort unterschrieben, können Sie die Vereinbarung nicht widerrufen.

Nach Vertragsabschluss

Eine (außerordentliche) Kündigung ist möglich bei dauerhafter und laut ärztlichem Attest nicht zeitlich beschränkter Sportunfähigkeit, bei einem Umzug des Studios, unter gewissen Voraussetzungen auch bei einem Inhaberwechsel, bei einer unzumutbaren Änderung der Öffnungszeiten sowie bei sonstigen wesentlichen - für Kundinnen und Kunden nachteiligen - Leistungsänderungen. Eine außerordentliche Kündigung ist nicht an Fristen gebunden. Allerdings müssen Sie dem Studio den Kündigungsgrund binnen einer angemessenen Frist (in der Regel zwei Wochen) mitteilen. Nutzen Sie für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund unseren Musterbrief F1.

Eine Kündigung ist nicht möglich bei Nichtgefallen des Studios, berufsbedingtem Umzug sowie Verlust des Arbeitsplatzes. Sie können aber versuchen, eine Unterbrechung oder die Vertragsübernahme durch eine andere Person auszuhandeln.

Im Falle einer Schwangerschaft halten manche Gerichte eine Vertragsunterbrechung (ohne Verlängerung der Laufzeit) für ausreichend. Andere sehen hierin einen außerordentlichen Kündigungsgrund. Ein eigener Umzug der Kundin, des Kunden wird seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 04.05.2021, Aktenzeichen: XII ZR 62/15) nicht mehr als außerordentlicher Kündigungsgrund anerkannt. Das Risiko eines Wegzugs liegt regelmäßig in der Verantwortung der Kundin.

Fristgerechte Kündigung

Die allgemeine Kündigungsfrist durfte bisher höchstens drei Monate, nach einer Gesetzesänderung bei neueren Verträgen seit März 2022 nur noch einen Monat zum Vertragsende betragen. 

Beratung & Angebote

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