Bausparkassen: Kontogebühren in der Darlehensphase unzulässig

Stand: 12. Januar 2021

Anspruch auf Erstattung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Bausparkassen in der Darlehensphase keine Kontogebühren erheben dürfen (Urteil vom 09. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15). Betroffene Verbraucher können nun die Erstattung gezahlter Gebühren verlangen.

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Badenia hat der BGH entschieden, dass die in der Darlehensphase vom Bausparer zu zahlende "Kontogebühr" in aktueller Höhe von 9,48 Euro jährlich unzulässig ist. Solche Entgelte benachteiligen die Bausparkunden unangemessen. Die Bausparkassen dürfen für Verwaltungstätigkeiten nach der Darlehensausreichung, die ausschließlich in ihrem eigenen Interesse erbracht werden, keine gesonderte Vergütung verlangen.

Bausparer haben Anspruch auf Erstattung

Sollte die Bausparkasse oder Bank die Kontoführungsgebühren nicht freiwillig leisten, müssten Sie die Erstattung von Kontogebühren, die im Jahr 2018 für ein Darlehen abgebucht wurden, spätestens bis zum 31.12.2021 verjährungshemmend geltend machen. Dies kann durch einen Antrag bei der jeweils zuständigen Schlichtungsstelle, durch Einreichung einer Klage oder durch einen Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids geschehen.

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Kontogebühren in der Sparphase und Abschlussgebühren

Nach neueren Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Koblenz sind Kontogebühren auch in der Sparphase von Bausparverträgen unzulässig.

Weiterhin zulässig sind dagegen die sogenannten Abschlussgebühren beim Abschluss eines neuen Bausparvertrages.

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