Probleme bei der DGG Deutsche Grabstätten und Grabmal Gesellschaft mbH – was tun?

Steinmetz bei der Arbeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Uns liegen mehrere Beschwerden über bestellte und bezahlte, aber nicht gelieferte Grabsteine der DGG Deutsche Grabstätten und Grabmal Gesellschaft mbH vor.
  • Inzwischen räumt die DGG Probleme ein.
  • Fordern Sie den Unternehmer bei Lieferverzögerungen schriftlich unter Setzung einer Frist dazu auf, die Leistung vollständig zu erbringen. 
Stand: 17.04.2024

Sie bestellen einen Grabstein und zahlen per Vorkasse häufig mehrere Tausend Euro. Doch der Stein ist auch Monate später noch nicht geliefert. So ist es mehreren Verbrauchern mit der DGG Deutsche Grabstätten und Grabmal Gesellschaft mbH (DGG) ergangen, die nun auf ihrer Website Probleme einräumt. Was können Betroffene tun?

Mehrere Anfragen von Verbrauchern erreichen uns. Sie bestellten beim Grabsteinhändler DGG einen individuell angefertigten Grabstein, erhalten haben sie ihn nicht. Und auch das Geld ist bereits weg, denn bezahlt wurde per Vorkasse. Probleme in der Umstrukturierung führen laut Unternehmensangaben zu Lieferverzögerung.

Deutsche Grabstätten und Grabmalgesellschaft räumt Probleme ein

Inzwischen hat die DGG reagiert. Laut Website habe der Geschäftsführer gewechselt und der Firmensitz sei von Hannover nach Dinklage umgezogen. Dies ist auch den Firmenbekanntmachungen zu entnehmen. Denen zufolge ist die Änderung Ende März 2024 erfolgt. Wegen interner Umstellungsarbeiten sei die telefonische Erreichbarkeit zudem derzeit schwierig. 

Das Unternehmen gibt an, es werde alle bis zum 31.12.2023 getätigten Bestellungen bis zum 30. August 2024 abgeschlossen haben. Grund für die Verzögerungen sei ein Rechtsstreit mit einer Zuliefererfirma sowie die Neuorganisation der Logistik wegen des Standortwechsels. Wie sollen sich die Betroffenen nun verhalten?

Das können Betroffene im Falle der DGG bei Nichtlieferung tun

Haben Sie mit dem Anbieter vorab einen festen Leistungstermin vereinbart und wird dieser nicht eingehalten, kommt der Unternehmer ohne weiteres in Verzug.  Sind Leistungstermine vorab nicht fest vereinbart oder aus den Umständen zu entnehmen, können Sie die Leistung grundsätzlich jederzeit fordern.  

So oder so: Fordern Sie den Unternehmer bei Lieferverzögerungen immer schriftlich unter Setzung einer Frist dazu auf, die Leistung vollständig zu erbringen. Üblich und angemessen sind hier in der Regel 14 Tage. Nutzen Sie gern unsere Musterbriefe, wenn die Lieferung / Leistung bisher nicht erfolgt ist. Für Werkleistungen den Musterbrief W1 Fristsetzung bei nicht begonnener Arbeit, bei reinen Kaufverträgen den Musterbrief K1 Fristsetzung bei Nichtlieferung.

Nach unserer Auffassung müssen Sie das inzwischen ankündigte Lieferversprechen bis Ende August 2024 nicht zwingend akzeptieren, wenn dieser Termin nicht vorab vereinbart war. Denn das Unternehmen hatte jedenfalls bei Bestellung bis Ende 2023 grundsätzlich ausreichend Zeit, den Vertrag zu erfüllen.

Liefert die DGG den Grabstein auch innerhalb der Nachfrist nicht, können Sie grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten und Ihr angezahltes Geld zurückverlangen.

Ob Sie stattdessen oder zusätzlich Schadensersatzansprüche - etwa wegen bereits eingetretenem Lieferverzug - geltend machen können, hängt vom Einzelfall ab. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Unternehmer für die Verzögerung verantwortlich ist. Um die Möglichkeiten zu klären, sollten Sie am besten eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie gern über unser Servicetelefon unter 0511 91196-0 einen Termin.

Rechnung zur Prüfbescheinigung über Standsicherheitsprüfung erhalten?

Einige Verbraucher berichten uns, zusätzlich zu der vorausgezahlten Vergütung eine Rechnung für die Kosten einer sogenannten Prüfbescheinigung im Zusammenhang mit einer Standsicherheitsprüfung erhalten zu haben. Hierfür verlangt die DGG rund 160 Euro. Im Anschreiben bezieht sich der Anbieter mal auf eine angeblich erteilte Vollmacht, mal auf angebliche Anforderungen seitens des Friedhofbetreibers. An eine entsprechende Vollmacht können sich die Betroffenen nicht erinnern.

Ein Unternehmen darf Ihnen grundsätzlich nur die Leistungen in Rechnung stellen, die Sie auch wirksam vertraglich vereinbart haben. Ohne eine solche vorherige Vereinbarung müssen Sie die Rechnung erst einmal nicht begleichen. Widersprechen Sie der Rechnung und fordern Sie den Anbieter auf, Ihnen eine klare Rechtsgrundlage für die Forderung zu benennen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie einen Festpreis vereinbart haben - womit die DGG auf der Website ja auch wirbt.

Was tun, wenn ein Anbieter plötzlich nicht mehr erreichbar ist

  • Prüfen Sie zunächst das Impressum. Ist das nicht mehr aktuell, können Sie Änderungen des Gesellschaftssitzes über das Handelsregister herausfinden, etwa unter: handelsregister.de oder unternehmensregister.de.
  • Schauen Sie in Insolvenzbekanntmachungen unter insolvenzbekanntmachungen.de, ob das Unternehmen inzwischen Insolvenz beantragt hat. Fragen Sie auch bei der zuständigen Handwerkskammer nach. 
  • Besteht der begründete Verdacht eines Betrugs,  haben Sie die Möglichkeit,  Strafanzeige bei der Polizei erstatten.

Vorbeugende Tipps

  • Akzeptieren Sie möglichst keine oder nur eine geringe Vorauszahlungspflicht von maximal 10 Prozent.
  • Grundsätzlich ist es gerade bei Werkverträgen möglich, Abschläge in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu zahlen.
  • Legen Sie im Vertrag möglichst feste Leistungstermine fest.
  • Kontrollieren Sie die Leistungstermine. Überschreitet Ihr Vertragspartner Lieferfristen, fordern Sie zeitnah und nachweisbar zur Leistung auf. Setzen Sie eine Frist zur Erfüllung, können Sie für den Fall des Fristablaufs bereits den Rücktritt vom Vertrag ankündigen.
  • Lassen Sie sich vorab beraten, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.