Handyrechnung über 900 Euro aus dem Ausland trotz entfernter SIM-Karte: eSIM verursacht hohe Kosten

Stand: 01. Oktober 2026

Die Tochter eines Verbrauchers nutzte in Australien eine lokale SIM-Karte. Trotzdem liefen Anrufe unbemerkt über eine deutsche eSIM. Die Folge: eine Handyrechnung über 900 Euro. Eine aktivierte Kostenwarnung blieb aus.

  • Eine aktive eSIM bleibt nutzbar, auch wenn Verbraucherinnen und Verbraucher die physische SIM-Karte entfernen. 
  • Die gesetzliche Kostenbremse für Datenroaming schützt nicht vor hohen Kosten durch Telefonate außerhalb der EU. 
  • Bleibt eine zugesagte Warn-SMS aus, können Betroffene die Rechnung beanstanden und mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.

eSIM verursacht 900 Euro Auslandskosten

Die Tochter eines Verbrauchers reiste nach dem Abitur nach Australien. Dort kaufte sie eine lokale SIM-Karte. Die deutsche SIM-Karte entfernte sie aus dem Gerät. Deshalb ging sie davon aus, nur über den australischen Mobilfunkvertrag zu telefonieren.

Im März 2026 erhielt ihr Vater eine Rechnung von winSIM über rund 900 Euro. Der Anbieter hatte Telefonate über den deutschen Mobilfunkvertrag abgerechnet.

Wie blieb der deutsche Mobilfunkvertrag aktiv?

Bei der Einrichtung des neuen Smartphones wurde die deutsche Rufnummer offenbar auf die eSIM übertragen. Eine eSIM ist ein fest im Gerät verbauter Chip. Auf diesem Chip lässt sich ein digitales SIM-Profil speichern.

Einige Smartphones bieten bei der ersten Einrichtung die Auswahl einer Schnellübertragung an. Dabei kann das Gerät eine physische SIM-Karte in eine eSIM umwandeln. Der Mobilfunkanbieter muss bei diesem Vorgang nicht unbedingt mitwirken.

Das Entfernen der deutschen SIM-Karte reichte deshalb nicht aus. Das deutsche Mobilfunkprofil blieb auf der eSIM aktiv.

Sind eine physische SIM-Karte und eSIM gleichzeitig aktiv, müssen Nutzerinnen und Nutzer festlegen, welche Nummer das Smartphone für Anrufe verwendet. Gerade bei einem neuen Gerät können Bezeichnungen wie „SIM 1“, „SIM 2“ oder „Primär“ zu Fehlern führen.

Warum greift die EU-Kostenbremse nicht?

Australien gehört nicht zum Geltungsbereich der europäischen Roaming-Regeln. Wer dort einen deutschen Mobilfunkvertrag nutzt, zahlt die Preise des jeweiligen Anbieters für Roaming außerhalb der EU. Diese können deutlich höher sein als in Deutschland. winSIM ordnet Australien in seiner Preisliste einer eigenen Länderzone außerhalb des EU-Roamings zu. Auch die weltweit gültige Datenkostenbremse von 50 € zzgl. Mehrwertsteuer greift nicht für Anrufe, sondern nur bei mobiler Internetnutzung.

Warn-SMS ab 150 Euro blieb aus

Für den betroffenen Vertrag war eine Kostenwarnung aktiviert. Nach den Informationen von winSIM erhalten Kundinnen und Kunden automatisch eine Warn-SMS, sobald ihre Kosten in einem laufenden Rechnungsmonat 150 Euro erreichen. Der Anbieter beschreibt diesen Service als standardmäßig aktiviert. Der Ratsuchende und seine Tochter erhielten jedoch keine Warn-SMS.

Mobilfunkanbieter erhalten Verbindungsdaten aus dem Ausland mitunter verspätet. Eine Warnung kann deshalb später eintreffen. Der Anbieter muss aber klar erklären, wenn die Kostenkontrolle im Ausland nicht oder nur eingeschränkt funktioniert.

Im vorliegenden Fall fand sich nach Prüfung der verfügbaren Informationen kein klarer Hinweis auf eine solche Einschränkung. Genau hier liegt der entscheidende Punkt: Bietet ein Unternehmen eine Kostenwarnung an, muss es verständlich über deren Grenzen informieren.

Können die Betroffenen Schadensersatz verlangen?

Kommt es aufgrund einer Pflichtverletzung des Mobilfunkanbieters zu einem finanziellen Schaden, können Schadensersatzansprüche gestellt werden.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch tatsächlich besteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sind unter anderem:

  • Welche Informationen der Anbieter zur Warnfunktion bereitgestellt hat.
  • Ob die Warnfunktion tatsächlich aktiviert war.
  • Wann dem Anbieter die entstandenen Kosten bekannt wurden.
  • Ob eine Warnung technisch möglich gewesen wäre.
  • Welche Kosten nach einer unterbliebenen Warnung zusätzlich entstanden sind.

Was sollten Betroffene tun?

Wer eine ungewöhnlich hohe Mobilfunkrechnung über Auslandsverbindungen erhält, sollte schnell handeln:

  1. Rechnung innerhalb von 8 Wochen beanstanden. 
  2. Einen Einzelentgeltsnachweis und eine technische Prüfung verlangen.
  3. Screenshots von Smartphone-Einstellungen und aktiven SIM-Profilen sichern.
  4. Vorhandene Kostenwarnungen und Vertragsunterlagen dokumentieren.
  5. Anbieter schriftlich zur Prüfung und Stellungnahme auffordern.
  6. Bei Streitigkeiten rechtlichen Rat oder eine Verbraucherberatung in Anspruch nehmen.

Fazit

Die zunehmende Verbreitung von eSIM-Technologien erleichtert die Nutzung moderner Smartphones, kann aber auch unerwartete Risiken mit sich bringen. Wer eine physische SIM-Karte entfernt, geht häufig davon aus, dass damit auch der Mobilfunkvertrag deaktiviert ist. Eine bereits eingerichtete eSIM kann jedoch weiterhin aktiv bleiben und zu erheblichen Kosten im Ausland führen. Der Schutz der EU-Roaming-Verordnung greift für Telefonate außerhalb der EU nicht. Schutz bieten können anbieterseitig versprochene Schutzmechanismen wie Kostenwarnungen. Werden Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ausreichend über regionale Einschränkungen informiert oder unterbleiben zugesagte Warnungen, können Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Betroffene sollten hohe Rechnungen daher nicht ungeprüft akzeptieren und den Sachverhalt sorgfältig dokumentieren.

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