Neues Recht auf Reparatur: Anspruch auf Reparatur und längere Gewährleistung erklärt

Stand: 03. Juli 2026

Mit dem Recht auf Reparatur gelten in Deutschland ab dem 31. Juli 2026 neue Regeln. Reparaturen sollen für Verbraucherinnen und Verbraucher leichter zugänglich, attraktiver und transparenter werden. Was das für Sie bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel.

  • Reparatur wird attraktiver: Lassen Sie ein defektes Produkt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung reparieren, verlängert sich die ursprüngliche Gewährleistungsfrist künftig einmalig um weitere 12 Monate.
  • Mehr Rechte bei kaputten Produkten: Fehlt dem Produkt künftig eine üblicherweise zu erwartende Reparierbarkeit, kann ein Mangel vorliegen. 
  • Hersteller stärker in der Pflicht: Für viele Elektro- und Elektronikgeräte müssen Hersteller Reparaturen auch nach Ablauf der Gewährleistung über mehrere Jahre hinweg anbieten. 

Geht ein Produkt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist kaputt, können Sie grundsätzlich wählen zwischen einer Reparatur oder einer Neulieferung. Mit der neuen Regelung wird es für Sie attraktiver, sich für eine Reparatur zu entscheiden. Außerdem wird die Reparierbarkeit einer Ware im Gewährleistungsrecht stärker berücksichtigt   . Die Vorschriften gelten für Kaufverträge, die Sie ab dem 31. Juli 2026 schließen.

Warum wird Reparieren attraktiver?

Lassen Sie ein defektes Produkt reparieren, verlängert sich die ursprüngliche Gewährleistungsfrist künftig einmalig um 12 Monate. Dadurch können Sie Mängelrechte länger geltend machen. Für die Dauer der Reparatur kann der Händler Ihnen freiwillig und kostenlos ein Leihgerät zur Verfügung stellen. Das kann auch ein generalüberholtes Gerät sein. 

Die Verlängerung der Gewährleistung gilt für alle Kaufsachen, die zum Verbrauchsgüterkaufrecht zählen. Das sind zum Beispiel Smartphones, Laptops, Waschmaschinen, Fernseher, Kaffeemaschinen, Gartengerät, Fahrräder und auch Autos.

Außerdem müssen Produzenten künftig mehr Geräte so herstellen, dass sie auch repariert werden können. Geht das nicht, obwohl seine Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann (zum Beispiel der Austausch eines kaputten Akkus bei einem Laptop), begründet das grundsätzlich einen Sachmangel und kann Gewährleistungsrechte auslösen. 

Müssen Händler über die Verlängerung der Gewährleistung informieren?

Ja. Der Händler muss Sie zunächst darüber informieren, dass Sie zwischen der Reparatur und dem Austausch wählen können. Zusätzlich muss er Ihnen mitteilen, dass sich die Gewährleistung im Falle einer Nachbesserung – also Reparatur - um 12 Monate verlängert. Dadurch sollen Sie die Vorteile einer Reparatur besser einschätzen können.

Wie muss eine Reparatur ablaufen?

Händler müssen eine Reparatur in einer angemessenen Frist durchführen. Sie dürfen Ihnen dabei keine unnötigen Schwierigkeiten machen, etwa durch lange Wartezeiten oder unverhältnismäßig weite Wege. Hierbei ist auch die Art des Produkts und dessen Bedeutung für den Alltag zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt bewusst keine feste Höchstfrist. Was als angemessen gilt, hängt etwa von der Art des Produkts, der Komplexität der Reparatur und der Verfügbarkeit von Ersatzteilen ab.

Gibt es auch einen Anspruch gegenüber dem Hersteller?

Gemäß dem neuen Gesetz müssen Hersteller ab dem 31. Juli 2026 für bestimmte Produkte Reparaturen auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist anbietenDazu gehören unter anderem:

  • Waschmaschinen und Waschtrockner
  • Geschirrspüler
  • Kühlschränke
  • Fernseher und andere elektronische Displays
  • Staubsauger
  • Smartphones
  • Tablets
  • E-Scooter mit eingebauten Batterien („elektrisch angetriebene Kleinfahrzeuge“)
  • sowie weitere von EU-Vorgaben erfasste Produktgruppen

Damit sollen Sie defekte Geräte länger nutzen können, anstatt sie zu entsorgen. Wie lange Sie eine Reparatur einfordern können, hängt vom Produkt und den jeweiligen EU-Vorgaben für die betreffende Produktgruppe ab. Sie beginnen zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Hersteller die Produktion des Modells einstellt, nicht bei der Markteinführung.

Bei vielen derzeit erfassten Elektrogeräten gelten Zeiträume von sieben bis zehn Jahren

Gibt es Kritik am Gesetz?

Ja, es gibt auch einige Kritikpunkte:

  • Es fehlen verbindliche Preisvorgaben für Reparaturen. 
  • Es hätte eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen geben können, um Reparaturen günstiger zu machen. 
  • Es gibt keinen bundesweiten Reparaturbonus. 

Solche Maßnahmen werden seit Jahren diskutiert und könnten Reparaturen für Verbraucherinnen und Verbraucher auch finanziell attraktiver machen. Der Bundestag hat die Bundesregierung zumindest ausdrücklich aufgefordert, künftig entsprechende Fördermaßnahmen zu prüfen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Gesetz ein Schritt in die richtige Richtung ist. Ob Verbraucherinnen und Verbraucher sich künftig häufiger für eine Reparatur entscheiden, wird sich zeigen müssen. 

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