Grüüün stellt Stromlieferung ein: Darf ein Anbieter laufende Verträge einfach beenden?

Stand: 22. Oktober 2026

Der Stromanbieter grüüün teilt seinen Kundinnen und Kunden mit, die Geschäftstätigkeit zum 31. Oktober 2026 einstellen zu wollen. Kundinnen und Kunden fragen sich: Darf grüüün laufende Stromverträge trotz Preisgarantien und fester Vertragslaufzeiten vorzeitig beenden? Die Verbraucherzentrale erklärt die Rechtslage.

  • Die Verbraucherzentrale hält es für fraglich, dass grüüün laufende Stromverträge allein wegen der angekündigten Geschäftsaufgabe vorzeitig beenden kann.
  • Wer von der Einstellung der Belieferung betroffen ist, sollte der Vertragsbeendigung schriftlich widersprechen und die Fortsetzung der Stromlieferung verlangen.
  • Niemand muss befürchten, ohne Strom dazustehen: Haushalte werden automatisch vom örtlichen Grundversorger weiter versorgt, sollte die grüüün GmbH nicht weiter liefern.

Neben den Schreiben an Kundinnen und Kunden kündigt die Münch Energie GmbH & Co. KG, die hinter der Marke steht, die Geschäftsaufgabe auch auf ihrer Internetseite an. Der Bundesnetzagentur hatte der Anbieter die Betriebseinstellung nach deren Angaben jedoch nicht angezeigt, obwohl Energieversorger dazu gesetzlich verpflichtet sind.

Wann muss ein Stromversorger das Einstellen seiner Tätigkeit ankündigen?

Will ein Energielieferant seine Tätigkeit einstellen, muss er dies der Bundesnetzagentur spätestens drei Monate im Voraus mitteilen. Das schreibt das Energiewirtschaftsgesetz vor. Zeitgleich muss der Versorger Kundinnen und Kunden sowie die Netzbetreiber informieren und die Ankündigung auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlichen. 

Ist das Schreiben von grüüün eine wirksame Kündigung?

Viele Kundinnen und Kunden haben Verträge mit festen Vertragslaufzeiten und zugesicherten Preisgarantien abgeschlossen. Eine vorzeitige Kündigung laufender Energieverträge ist nicht ohne weiteres möglich. Zudem lassen die Schreiben nicht auf den ersten Blick erkennen, dass es sich um eine Vertragsbeendigung handeln soll. Daher ist das Schreiben aus Sicht der Verbraucherzentrale keine wirksame Kündigung.

Wie bewertet die Verbraucherzentrale die Rechtslage?

Die Verbraucherzentrale bezweifelt, dass grüüün laufende Stromlieferverträge allein aufgrund der angekündigten Geschäftsaufgabe vorzeitig beendigen kann.  Verträge sind für beide Seiten bindend, Laufzeiten und Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Für eine außerordentliche Beendigung des laufenden Vertragsverhältnisses wäre außerdem ein wichtiger Grund erforderlich. 

Grüüün begründet das Aus mit den regulatorischen Entwicklungen von Seiten der Politik hinsichtlich der Energiewende. Grundsätzlich begründen schwierige regulatorische Entwicklungen keine Kündigungsrecht seitens des Anbieters.

Was sollten Betroffene nun tun?

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, der angekündigten Einstellung der Belieferung zu widersprechen. Fordern Sie das Unternehmen gleichzeitig schriftlich auf, die Stromlieferung entsprechend den vertraglichen Voraussetzungen fortzusetzen. Setzen Sie hierfür eine Frist von einer Woche.

Nutzen Sie dafür gerne den kostenfreien Musterbrief E12: Energieliefervertrag, Einstellung der Belieferung der Verbraucherzentrale. 

FAQ - grüüün stellt Stromlieferung ein

Bin ich ab November 2026 ohne Strom?

Nein. Wenn ein Stromanbieter seine Lieferung einstellt, werden Haushalte automatisch durch den örtlichen Grundversorger mit Strom versorgt. In vielen Regionen sind das die Stadtwerke. Die Stromversorgung bleibt also weiterhin gesichert.

Muss ich in der Grundversorgung bleiben?

Nein. Die Grundversorgung dient zunächst der sicheren Versorgung mit Strom.  Die Tarife sind jedoch häufig teurer als ein Sondertarif. Verbraucherinnen und Verbraucher können jedoch jederzeit den Tarif oder zu einem anderen Anbieter wechseln. Die Kündigungsfrist in der Grundversorgung beträgt lediglich zwei Wochen.

Habe ich Anspruch auf Schadensersatz?

Möglicherweise. Stellt ein Energieversorger die Belieferung ein, obwohl die Vertragskündigung unwirksam ist, kann eine Verletzung vertraglicher Pflichten vorliegen.

Ein Schaden kann beispielsweise entstehen, wenn die Versorgung durch den Grundversorger oder einen anderen Anbieter nur zu höheren Preisen möglich ist als im ursprünglich vereinbarten Tarif. In diesem Fall kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Ob ein Anspruch besteht, hängt immer vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich hierzu beraten, zum Beispiel von der Verbraucherzentrale.

Kann ich mir auch einen anderen Versorger suchen?

Ja. Wenn Sie aufgrund der bisherigen Entwicklung des Vertragsverhältnisses kein Vertrauen in das Vertragsverhältnis haben, können Sie sich auch einen anderen Versorger suchen. Wie Sie das am besten machen erklären wir im Artikel der Verbraucherzentrale: Vergleichsportale Strom und Gas.

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