Preiserhöhung bei Telefon-, Internet- oder Mobilfunkverträgen: Das müssen Sie nicht einfach hinnehmen

Stand: 14. Oktober 2026

Steigt plötzlich der Preis für Ihren Telefon-, Internet- oder Mobilfunkvertrag, müssen Sie das nicht automatisch akzeptieren. Anbieter dürfen laufende Verträge nur unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Verbraucherinnen und Verbraucher haben zudem ein Sonderkündigungsrecht und sollten die Ankündigung genau prüfen.

  • Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Anbieter muss sich ein entsprechendes Recht wirksam im Vertrag vorbehalten haben.
  • Über Preisänderungen muss rechtzeitig und verständlich informiert werden. Die Mitteilung muss die Gründe für die Anpassung nennen und auf das Kündigungsrecht hinweisen.
  • Bei einer Vertragsänderung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung erklärt werden.

Wann sind Preiserhöhungen erlaubt?

  • Grundsätzlich gilt: Verträge müssen von beiden Seiten eingehalten werden. Ein Anbieter kann daher Preise während der vereinbarten Laufzeit nicht ohne Weiteres erhöhen. Dafür benötigt er eine wirksame vertragliche Grundlage, die meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten ist.
  • Solche Preisänderungsklauseln müssen klar und nachvollziehbar regeln, unter welchen Umständen Preise steigen oder auch sinken können. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bereits beim Vertragsabschluss erkennen können, in welchen Fällen eine Anpassung möglich ist.
  • Fehlt ein wirksames Preisänderungsrecht, kann der Anbieter den bestehenden Vertrag in der Regel nicht einfach verteuern. Er kann allerdings zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen und einen neuen Vertrag zu anderen Konditionen anbieten.

Welche Pflichten hat der Anbieter?

Erhöht ein Telekommunikationsanbieter seine Preise, muss er seine Kundinnen und Kunden rechtzeitig informieren. Nach dem Telekommunikationsgesetz muss die Mitteilung mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Vertragsänderung erfolgen.

Die Information sollte verständlich erklären:

  • welche Preisänderung geplant ist,
  • warum die Preise erhöht werden,
  • ab wann die Änderung gelten soll,
  • welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen.

Nur so können Verbraucherinnen und Verbraucher prüfen, ob die Preiserhöhung tatsächlich gerechtfertigt ist.

Sonderkündigungsrecht nutzen

Wer mit der Preiserhöhung nicht einverstanden ist, kann von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung erklärt werden.

Der Vertrag endet frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die angekündigte Preisänderung wirksam werden soll. Bis dahin gelten grundsätzlich die bisherigen Vertragsbedingungen.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Prüfen Sie die Mitteilung Ihres Anbieters sorgfältig:

  1. Wurden Sie rechtzeitig informiert?
  2. Ist Ihr Tarif tatsächlich von der Preiserhöhung betroffen?
  3. Sind die angegebenen Gründe für die Preisanpassung nachvollziehbar?
  4. Wurde auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen?
  5. Gibt es günstigere Alternativen am Markt?

Ein Tarifvergleich kann sich lohnen. Oft lassen sich durch einen Anbieterwechsel Kosten sparen oder bessere Leistungen erhalten.

Verbraucherzentralen gehen gegen unzulässige Erhöhungen vor

Verbraucherzentralen haben in der Vergangenheit immer wieder gegen Preiserhöhungen geklagt, bei denen die Zustimmung der Kundinnen und Kunden erforderlich gewesen wäre oder die auf unwirksamen Preisänderungsklauseln beruhten. 

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