BGH und EuGH: Vertragsverlängerungen von Mobilfunk- und Internetverträgen dürfen 24 Monate nicht überschreiten
Der Bundesgerichtshof (BGH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben unter anderem bestätigt: Auch Vertragsverlängerungen während eines bestehenden Vertrages dürfen nicht dazu führen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher länger als 24 Monate an ihre Mobilfunk-, Internet und Telefonverträge gebunden sind.

- Mobilfunk- Internet-, und Festnetzverträge dürfen 24 Monate nicht überschreiten.
- Das gilt auch für Vertragsverlängerungen während eines laufenden Vertrags. BGH und EuGH haben diese Rechtslage bestätigt.
- Lassen Sie unzulässige Vertragsverlängerungen prüfen – bei Ihrer Verbraucherzentrale.
Was ist passiert?
Einige Anbieter schlossen mit Verbrauchern Vertragsverlängerungen für Mobilfunkverträge über 24 Monate ab, obwohl der aktuelle Vertrag noch nicht ausgelaufen war. Dabei wurde vereinbart, dass die neue Laufzeit erst beginnt, wenn der bestehende Vertrag endet.
Das Problem: Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Restlaufzeit aus dem bestehenden Vertrag, waren durch diesen Trick insgesamt länger als zwei Jahre an den Anbieter gebunden.
Was haben BGH und EuGH entschieden?
In einem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die primacall GmbH hat der BGH zugunsten der Kundinnen und Kunden entschieden (Urteil vom 10. Juli, III ZR 61/24). primacall hatte Kundinnen und Kunden eine Prämie in Aussicht gestellt, wenn diese ihren Vertrag noch während der Laufzeit um weitere 24 Monate verlängern. Dies ist rechtswidrig. Mobilfunk-, Internet- und Festnetzverträge dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht länger als 24 Monate binden. Dies gilt für Erstverträge sowie für Vertragsverlängerungen beim selben Anbieter.
Auch der EuGH hat zuvor diese Anwendung der Regelung für Folgeverträge beim selben Anbieter bestätigt (Urteil vom 13.02.2025, C-612/23). Vodafone hatte mit Verbrauchern kurz vor Ablauf des bisherigen Vertrages Vertragsverlängerungen inklusive eines neuen Smartphones gegen eine höhere monatliche Rate vereinbart. Bedingung war, dass der bisherige Vertrag zu Ende läuft - und der neue Vertrag mit weiteren 24 Monaten daran gehängt wird. So betrug die gesamte Bindung an die Verträge in einem Fall insgesamt 26 Monate.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) klärt auf: Selbst wenn ein Folgevertrag schon vor Ablauf des alten Vertrags abgeschlossen wird und bereits gilt, darf die Laufzeit insgesamt nicht über 24 Monate hinausgehen.
Was bedeutet das Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher?
- Prüfen Sie Vertragsverlängerungen, die Sie vor Ablauf des alten Vertrags abgeschlossen haben.
- Achten Sie darauf, ob sich dadurch eine Gesamtlaufzeit von mehr als 24 Monaten ergibt.
- Lassen Sie fragliche Verträge von einer Verbraucherzentrale prüfen.
- Fordern Sie gegebenenfalls die Korrektur der Laufzeit.
FAQ
Gilt die Grenze von 24 Monaten auch für Internet- und Festnetzverträge?
Ja, auch Festnetz- und Internetverträge dürfen Sie nur maximal 24 Monate binden.
Darf ich meinen Vertrag freiwillig früher verlängern?
Ja, aber Anbieter dürfen die gesetzliche Höchstlaufzeit dadurch nicht umgehen.
Was ist mit einem neuen Smartphone zum Vertrag?
Auch dann gilt die 24-Monats-Grenze.