Die pauschale Beihilfe – was ist zu beachten?
Das Wichtigste in Kürze
- Beamtinnen und Beamte in Niedersachsen können ab dem 01.02.2024 statt der individuellen Beihilfe (in Verbindung mit einem Beihilfetarif einer privaten Krankenversicherung) auch eine pauschale Beihilfe für ihre Krankenvollversicherung erhalten. Dies ist in der Regel dann die gesetzliche Krankenversicherung.
- Die pauschale Beihilfe in Verbindung mit der gesetzlichen Krankenversicherung kann insbesondere für Beamte mit Teilzeitstellen, Familie oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine gute Wahl sein.
Die Beihilfe ist ein Zuschuss zur medizinischen Versorgung im Krankheitsfall. Beihilfeberechtigte können zwischen zwei Varianten wählen:
Bei der individuellen Beihilfe übernimmt das Land Niedersachsen zwischen 50 und 80 Prozent der mit Rechnungen nachgewiesenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen. Für den verbleibenden Teil schließen Beamtinnen und Beamte eine private Krankenversicherung ab, die die verbleibenden Kosten erstattet.
Bei der pauschalen Beihilfe übernimmt das Land Niedersachsen 50 % des Beitrags für die gesetzliche Krankenversicherung. Die Versicherten erhalten dann die Sachleistungen von der Krankenkasse. Bei der Beihilfe werden keine Rechnungen eingereicht. Eine pauschale Beihilfe ist auch bei eine privaten Krankenvollversicherung möglich. Die individuelle Beihilfe bleibt dabei gleichwohl der günstigere Weg.
Für wen ist die pauschale Beihilfe sinnvoll?
Welche Beihilfeform individuell am besten geeignet ist, hängt von der Lebenssituation der Beamtinnen und Beamten ab. Grundsätzlich ist die pauschale Beihilfe eine interessante Alternative bei einer niedrigen Besoldung, einer nicht nur vorübergehender Teilzeit, einer Verbeamtung in höherem Lebensalter oder wenn bei Verbeamtung bereits Vorerkrankungen bestehen, die in der privaten Krankenversicherung zu Risikozuschlägen führen. Auch kinderreiche Beihilfeberechtigte können mit pauschaler Beihilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung besser aufgehoben sein.
Achtung: Beamtinnen oder Beamte, die bereits privat versichert sind, haben dadurch kein Rückkehrrecht in die gesetzliche Krankenversicherung.
Wahl der pauschalen Beihilfe ist unwiderruflich
Die Wahl der pauschalen Beihilfe ist unwiderruflich. Auch wenn immer mehr Bundesländer eine pauschale Beihilfe einführen oder schon eingeführt haben (Bremen, Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg, Berlin, Sachsen, Thüringen) gibt es in anderen Bundesländern und für Bundesbeamte keine pauschale Beihilfe.
Wenn Beihilfeberechtigte in den Dienst dieser Bundesländer oder des Bundes wechseln wechseln, entfällt der Anspruch auf pauschale Beihilfe. Die Betroffenen müssen dann den vollen Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung alleine tragen. Sie könnten dann allerdings die individuelle Beihilfe beantragen und sich für die nicht von der Beihilfe übernommenen Kosten privat versichern. Bei Vorerkrankungen drohen dann Risikozuschläge oder es ist nur noch eine Versicherung im brancheneinheitlichen Basistarif möglich.