Fertigpackungen und Füllmengen – was draufsteht, muss drin sein?
Es ist nicht immer soviel drin, wie drauf steht.

- In vielen Fertigpackungen ist häufig weniger drin, als draufsteht.
- Rechtliche Regelungen erlauben gewisse Abweichungen der Füllmenge.
- Unsere Tipps zeigen, was man akzeptieren muss und wo reklamiert werden kann.
Wie sieht es rechtlich aus?
Auf Fertigpackungen muss die Nennfüllmenge deutlich lesbar, leicht erkennbar und unverwischbar nach Gewicht - in Gramm oder Milligramm -, Volumen - in Liter oder Milliliter - oder Stückzahl auf der Verpackung angegeben werden.
Die Nennfüllmenge ist eine auf der Verpackung angegebene Pflichtangabe, von der angenommen wird, dass sie in der Fertigverpackung enthalten ist. Rechtlich wird die Nennfüllmenge von der Füllmenge unterschieden. Die Füllmenge ist die tatsächlich enthaltene Menge in der Fertigpackung. Gewisse Abweichungen bei der Füllmenge sind gesetzlich erlaubt.
Geringfügige Abweichungen sind zulässig
Die Nennfüllmenge bedeutet nicht, dass jede Packung exakt die angegebene Menge enthalten muss. Für Fertigpackungen gilt das Mittelwertprinzip: Entscheidend ist, dass die Packungen einer Charge im Durchschnitt mindestens die angegebene Nennfüllmenge enthalten. Einzelne Packungen dürfen daher innerhalb bestimmter gesetzlicher Grenzen etwas weniger enthalten.
So darf eine 100-Gramm-Packung beispielsweise bis zu 4,5 Gramm und eine 1.000-Gramm-Packung bis zu 15 Gramm leichter sein. Eine 1-Kilogramm-Packung Mehl kann daher zulässigerweise nur 985 Gramm wiegen.
Darüber hinaus sind bei höchstens zwei von 100 Packungen noch größere Unterschreitungen erlaubt. Diese dürfen maximal das Doppelte der zulässigen Minusabweichung betragen. Auch in diesen Fällen muss die Charge insgesamt jedoch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und im Durchschnitt mindestens die angegebene Nennfüllmenge erreichen.
Wird selbst diese erweiterte Toleranz überschritten, liegt eine unzulässige Unterfüllung vor. Entscheidend ist somit nicht der Inhalt jeder einzelnen Packung, sondern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die gesamte Charge.
Ungleiche Portionen
Bei Fertigpackungen mit unterschiedlichen Füllmengen werden die Produkte – etwa unterschiedlich große Stücke Fleisch oder Obst – jeweils einzeln grammgenau gewogen und dann verpackt. Der Preis richtet sich dabei nach dem tatsächlich ermittelten Produktgewicht (ohne Verpackung). Da jede Packung ein anderes Gewicht hat, gibt es hier keinen Mittelwert. Typische Beispiele für solche Packungen sind abgepackte Putenbrust oder vorverpackte Bananen in Folie.
Obst und Gemüse in offenen Packungen
Hier gelten die gleichen Anforderungen wie für Fertigpackungen. Wichtig ist jedoch: Der Einzelhändler hat die Verpflichtung zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzufüllen, wenn die absolute Toleranzgrenze unterschritten wird, zum Beispiel eine 500 Gramm Schale mit Erdbeeren um mehr als 30 Gramm leichter ist. Die Ursache für den Gewichtsschwund wie zum Beispiel absichtliche Entnahme oder Herausfallen ist hier nicht von Bedeutung. Hier sollten Sie im Zweifelsfall das Nachwiegen verlangen oder die Ware zurückgeben, wenn nicht nachgefüllt wird. In der Regel wird aber an der Kasse abgewogen. Sie sollten hier darauf achten, dass die Verpackung nicht mit gewogen und berechnet wird.
Mogelpackungen
Mogelpackungen täuschen größere Füllmengen und damit ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis vor. Die gesetzlichen Regelungen haben keine genauen Vorgaben, was eine Fertigpackung zu einer Mogelpackung macht.
Was kann ich tun und an wen kann ich mich wenden?
Ob oder in welchem Umfang eine unzulässige Abweichung vorliegt, kann nicht mit haushaltsüblichen Waagen ermittelt werden. Die Ergebnisse können nur als grobe Schätzung betrachtet werden. Die rechtlichen Regelungen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Herstellung. Inwieweit die Füllmenge tatsächlich zu gering ist oder eine Mogelpackung vorliegt, kann nur die zuständige Eichbehörde ermitteln.
Die Adressen der niedersächsischen Behörden haben wir für Sie zusammengestellt.
Forderungen der Verbraucherzentralen
Käuferinnen und Käufer einzelner Packungen werden benachteiligt, wenn sie eine Packung mit weniger Inhalt als angegeben erhalten. Da dies ein häufiger Beschwerdegrund ist, sollte eine Mindestmenge vorgeschrieben werden. Danach muss jede Verpackung mindestens die genannte Nennfüllmenge enthalten.

