Satzung

Stand: 03. Juni 2019

Die Satzung der Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V.
Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung der Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. am 03. Juni 2019.

§ 1 Name und Sitz 


Der Verein führt den Namen „Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V.“. 
Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister eingetragen. 

§ 2 Zweck 


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz. 

Diese Aufgaben sollen insbesondere erfüllt werden durch: 

a) Wahrnehmung und Förderung der Verbraucherinteressen gegenüber Wirtschaft und Staat sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit über verbraucherpolitische Fragen. 

b) Unterrichtung und Aufklärung der Verbraucher über marktgerechtes Verhalten und aktive Mitarbeit im Wirtschaftsablauf. 

c) Schaffung geeigneter Einrichtungen, die der individuellen Beratung, der objektiven Unterrichtung und Unterstützung der Verbraucher unter Berücksichtigung des Gemeinwohls dienen (z. B. örtliche Beratungsstellen). 

d) Wahrnehmung der Rechte der Verbraucher und Verfolgung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutz des Verbrauchers dienende gesetzliche Bestimmungen, auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen im Inland sowie, soweit erforderlich, im grenzüberschreitenden Bereich, sowie Mitwirkung bei der Vertretung von Verbraucherinteressen. 

e) Auswertung der Beratungen, Hinweise und Beschwerden der Verbraucher und systematische Analyse von Marktentwicklungen. 

f) Sonstige dem Zweck entsprechende Maßnahmen. 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig von Unternehmens- und Anbieterinteressen. 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitglieder 


1. Mitglieder des Vereins können Verbände und Vereinigungen auf Landesebene sein, die nicht erwerbswirtschaftlich orientiert sind und zu deren Aufgaben auch die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen gehört. 

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt er die Aufnahme ab, so ist der Antragsteller schriftlich zu bescheiden. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Einspruch eingelegt werden. Der Vorstand ist dann verpflichtet, der nächsten Mitgliederversammlung den Antrag zur Entscheidung vorzulegen. 

§ 4 Pflichten der Mitglieder 


Die Mitglieder sind verpflichtet: 
a) den Vereinszweck zu fördern 
b) an der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben mitzuwirken 
c) die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 
1. Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss jeden Geschäftsjahres zulässig. Er muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden. 

2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstößt, insbesondere erkennbar den Vereinszweck nicht mehr mitträgt, seiner Beitragspflicht fortgesetzt nicht mehr nachkommt oder sonstige wesentliche Pflichten der Satzung verletzt. 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mit einer Begründung zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Monaten ab Zugang schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 

§ 6 Organe des Vereins 


Der Verein hat folgende Organe: 
a) die Mitgliederversammlung 
b) den Vorstand. 

§ 7 Mitgliederversammlung 


1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vereins durch schriftliche Einladung einberufen und geleitet. Sie findet mindestens einmal jährlich, im Übrigen auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder statt. 

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. Anträge zur Tagesordnung müssen sieben Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. 

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes 
b) Wahl der Mitglieder des Beirates 
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 
d) Genehmigung des Wirtschaftsplanes 
e) Genehmigung des Geschäftsberichtes 
f) Genehmigung des Jahresabschlusses 
g) Entlastung des Vorstandes 
h) Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes gem. § 5 Nr. 2 
i) Beschlüsse über Satzungsänderungen 
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das von der Geschäftsführung zu führen und von dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Vertreter zu unterzeichnen ist. 

§ 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung 


1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist möglich. Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. 

2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmen. 

3. Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Wahl durch Handzeichen vorzunehmen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erforderlichenfalls wird die Wahl wiederholt, wobei dann die relative Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. 

4. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden beschließen kann. 

§ 9 Vorstand 


1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Diese fünf Personen müssen verschiedenen Organisationen angehören. 

2. Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 

3. Die Wahl ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Mitglieder. 

4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes 


Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins. 
Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertretung jeweils allein. 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. 
Der Jahresabschluss ist durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu prüfen. Der Vorstand wählt das Unternehmen aus, das alle vier Jahre nach erfolgter Ausschreibung gewechselt werden muss. 

§ 11 Beirat 


1. Es kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat berät den Vorstand und die Geschäftsführung in der Vereinsarbeit. 

2. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vereinigungen und Persönlichkeiten von Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Politik, die in Niedersachsen ansässig und geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern. Das für die Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen kann in den Beirat einen Vertreter/eine Vertreterin entsenden. 

3. Der Beirat soll nicht mehr als 20 Mitglieder haben. Der Beirat wird vom Vorstand berufen. 

4. Der Beirat wird ehrenamtlich tätig. Eine Aufwandsentschädigung erfolgt nicht. 

5. Der Beirat ist einmal jährlich vom/von der Vorstandsvorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der/die Vorstandsvorsitzende nimmt an den Sitzungen des Beirats teil. 

§ 12 Geschäftsführung 


1. Die Geschäfte der Verbraucherzentrale werden nach der vom Vorstand aufgestellten Geschäftsordnung durch eine/n oder mehrere Geschäftsführer/innen geführt. 

2. Der/die Geschäftsführer/innen werden vom Vorstand bestellt und entlassen. 

3. Der/die Geschäftsführer/innen nehmen an den Sitzungen aller Organe der Verbraucherzentrale mit beratender Stimme teil. 

4. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr der öffentlichen Verwaltung. 

§ 13 Auflösung des Vereins 


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. 

(Neufassung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. vom 3. Juni 2019.) 

Kontakt 
Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. 
Landschaftstraße 3 
30159 Hannover