Neue staatlich geförderte private Altersvorsorge ab 2027: Das ändert sich gegenüber der Riester-Rente
Die Riester-Rente wird grundlegend reformiert. Ab 2027 können staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge auch ohne vollständige Kapitalgarantie und in Form von Wertpapierdepotverträgen abgeschlossen werden. Zudem soll ein staatliches Standardprodukt eingeführt werden. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt die wichtigsten Änderungen und worauf Verbraucherinnen und Verbraucher achten sollten.

- Ab 2027 werden auch staatlich geförderte Wertpapierdepots ohne Kapitalgarantie möglich. Das erhöht die Renditechancen, birgt aber auch Verlustrisiken.
- Als Alternative zu privaten Angeboten soll ein staatliches, wertpapierbasiertes Standardprodukt eingeführt werden.
- Eine Verrentung bis zum Tod ist nicht mehr verpflichtend. Das angesparte Kapital darf mittels eines Auszahlungsplans, der frühestens mit dem 85. Lebensjahr endet, ausgezahlt werden.
- Alte Riester-Verträge bleiben bestehen. Sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf die neue Förderung umgestellt oder ihr Guthaben kann auf neue Verträge übertragen werden.
Die bisherige Riester-Rente steht seit Jahren in der Kritik. Verbraucherschützerinnen und Verbraucherschützer, Wissenschaft und Politik bemängelten hohe Kosten, geringe Renditen und zu wenig Flexibilität. Mit einer umfassenden Reform soll die staatlich geförderte private Altersvorsorge attraktiver werden.
Die wichtigsten Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2027.
Was wird gefördert?
Es werden Einzahlungen in Verträge gefördert, die durch das Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert sind:
- Klassische oder fondsbasierte private Rentenversicherungen mit Kapitalgarantie können auch weiterhin gefördert werden. Das Auszahlungskapital darf 100 oder – insoweit neu – 80 Prozent des eingezahlten Kapitals (bestehend aus Einzahlungen und Zulagen) nicht unterschreiten.
- Auch bei Wohn-Riester und Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bleibt vieles beim Alten:
- Unverändert besteht die Möglichkeit, in einen zertifizierten Bausparvertrag einzuzahlen oder ein zertifiziertes Immobiliendarlehen durch geförderte Einzahlungen zu tilgen und
bis zur Auszahlungsphase Kapital aus Altersvorsorgeverträgen für den Bau, Kauf oder die Abzahlung einer selbst bewohnten Immobilie zu entnehmen.
Neu ist unter anderem, dass
- für Umbauten Kapital nur noch entnommen werden darf, soweit die Wohnung barrierefrei umgebaut wird und
- Entnahmen zu Wohnzwecken eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraussetzen.
Wertpapierdepots: Mehr Chancen, aber auch mehr Risiko:
Ab 2027 können Verbraucherinnen und Verbraucher direkt in staatlich geförderte Wertpapierdepots investieren.
Dabei gilt:
- Es gibt keine Kapitalgarantie.
- Dafür bestehen höhere Renditechancen.
- Gleichzeitig sind Verluste des eingezahlten Kapitals möglich – auch kurz vor Rentenbeginn.
Die Wertpapiere müssen festgelegten Risikoklassen entsprechen. Besonders spekulative Anlagen sind ausgeschlossen.
Folgende Produkte sind vorgesehen:
Das Altersvorsorgedepot: Dort dürfen Sie die Wertpapiere frei auswählen. Zulässig sind:
- Klassische Wertpapierfonds (OGAW). Dies umfasst auch Indexfonds (ETFs)
- EU-regulierte Investmentfonds (ELTIF)
- Alternative Investmentfonds (AIFs). Dazu gehören zum Beispiel Anlagen in Sachwerte wie Immobilien, aber auch Unternehmensbeteiligungen
- Schuldverschreibungen von Euro-Staaten.
Hier gelten keine Kostenbegrenzungen.
- Jeder Anbieter eines Altersvorsorgedepots muss zusätzlich ein Standard-Depot anbieten. Dieses enthält zwei vom Anbieter ausgewählte Fonds: einen Fonds mit geringem Risiko (Risikoklassen 1 und 2) und einen Fonds mit mittlerem bis hohem Risiko (Risikoklassen 3 bis 5). Der Anbieter wählt die Fonds aus und legt eine Standardaufteilung zwischen den Fonds fest. Die Vertragspartner können von der voreingestellten Aufteilung abweichen. Vorteilhaft ist die Deckelung der Effektivkosten auf maximal 1 % des Depotwertes im Jahr.
- Auch ein staatlicher Träger wird ein solches Standard-Depot anbieten. Wer dies sein wird und wie dieses Depot am Ende aussieht, steht noch nicht fest. Die Einführung ist bis zum 01. Januar 2027 vorgesehen. Ob dieser Termin eingehalten wird, bleibt abzuwarten.
Wer wird gefördert?
Neu: Ab 2027 können auch viele Selbständige und Angehörige freier Berufe, die in ein Versorgungswerk einzahlen, staatliche Zulagen erhalten.
Förderberechtigt bleiben:
- versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Beamtinnen und Beamte,
- nach altem Recht mittelbar förderberechtigte Personen. Diese können auch weiterhin Zulagen erhalten. Dafür müssen sie zukünftig eine Mindesteinzahlung von 120 Euro anstatt bislang 60 Euro im Jahr leisten.
Achtung: Um Zulagen für bereits bestehende Verträge der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebenspartners erhalten zu können, müssten mittelbar zulageberechtigte Personen noch vor Ende 2026 einen Riester-Vertrag abschließen. Ab 2027 ist dies erst wieder möglich, wenn die unmittelbar förderberechtigte Person selbst ihren Vertrag auf die neue Förderung umgestellt hat. Entscheiden Sie sich aber nicht voreilig. Wir empfehlen Ihnen, sich im Zweifel unabhängig beraten zu lassen.
Wie wird gefördert?
- Für neue Verträge ab 2027 gelten neue Förderregeln: Es werden nur noch tatsächlich geleistete Einzahlungen gefördert:
- 50 Prozent Zulage auf Einzahlungen bis 360 Euro,
- 25 Prozent Zulage auf Einzahlungen bis 1.800 Euro.
- Insgesamt sind dadurch bis zu 540 Euro Grundzulage pro Jahr möglich.
- Die Höhe der Kinderzulage bleibt mit maximal 300 Euro pro Jahr unverändert.
- Berufseinsteiger, die vor dem 25. Geburtstag einen Vertrag abschließen, bekommen wie bisher eine einmalige Zulage von 200 Euro.
- Jährliche Einzahlungen bis 1.800 Euro zuzüglich der Grund- und Kinderzulagen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Wie wird ausgezahlt?
- Die Auszahlung darf frühestens mit 65 Jahren und muss spätestens vor Vollendung des 70. Lebensjahres beginnen.
- Ab 2027 ist die Auszahlung über einen befristeten Auszahlungsplan möglich. Der Auszahlungsplan muss mindestens bis zum 85. Lebensjahr laufen. Längere Laufzeiten sind aber möglich, und Restguthaben sind vererblich.
- Schon bisher konnten Anbieter angespartes Kapital auf einen Schlag auszahlen, anstatt dieses zu verrenten, falls die Rente einen bestimmten Betrag nicht überschreiten würde (Kleinbetragsrente, aktuell 39,55 Euro). Diese Grenze wird um 50 Prozent auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße (aktuell 3.955 Euro im Monat) angehoben. Dies wird voraussichtlich zu mehr Kapitalauszahlungen führen.
Was passiert mit meinem alten Riester- oder Rürup-Vertrag?
- Für Riester-Verträge besteht Bestandsschutz. Der Vertrag und die Förderung bleiben unverändert, solange keine Umstellung oder ein Wechsel stattfindet.
- Es ist möglich, einen Riester-Vertrag auf die neue Förderung umzustellen.
- Sie können auch in einen anderen Vertrag wechseln, zum Beispiel in einen Altersvorsorgedepotvertrag, und das Guthaben übertragen. Für die Übertragung darf der Anbieter des neuen Vertrags höchstens 150 Euro als Verwaltungspauschale verlangen. Der Wechsel ist ab dem 01. Januar 2027 bis zum Beginn der Auszahlungsphase möglich.
- Prüfen Sie gründlich, ob eine Umstellung oder ein Wechsel sinnvoll sind. Kriterien sind vor allem die Höhe von Garantien, das Alter des Vertrags, die bisherige Kostenstruktur, die Restlaufzeit, alte und neue Förderquote sowie die persönliche Risikobereitschaft. Lassen Sie sich im Zweifel unabhängig beraten!
- Die Rürup- oder Basisrente bleibt unverändert. Dies bedeutet auch, dass die Guthaben aus Basisrentenverträgen nicht in die neuen Altersvorsorgeverträge übertragen werden können, und zwar auch dann nicht, wenn ab dem 01. Januar 2027 eine Zulageberechtigung besteht.
Außerdem sieht die Reform unter anderem vor:
- Abschlusskosten müssen künftig über die gesamte Ansparphase verteilt werden.
- Kombinationen mit Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen sind grundsätzlich nicht mehr zulässig.
- Die Regelungen zum Wohnförderkonto und dessen nachgelagerter Versteuerung werden geändert.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät:
- Staatliche Zulagen alleine machen ein Produkt nicht automatisch empfehlenswert. Ob ein gefördertes Produkt passt und sich am Ende lohnt, hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel vom Einkommen, der Zahl der Kinder, der Risikobereitschaft und nicht zuletzt von der Rendite nach Kosten.
- Informieren Sie sich stets aus unabhängigen Quellen wie den Verbraucherzentralen, der Stiftung Warentest oder Personen, die nicht provisionsbasiert beraten.
- Vergleichen Sie mehrere Angebote und achten Sie dabei nicht nur auf Renditeerwartungen, sondern auch auf die Kosten.
- Seien Sie kritisch bei Vergleich- und Vermittlungsportalen, die ebenfalls Provisionen erhalten.
- Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen und unterschreiben Sie keinen Vertrag vorschnell: Wir empfehlen, sich mit dem Vertrag und insbesondere auch dem Kleingedruckten gründlich zu befassen.
- Handeln Sie nicht übereilt. Wenn Sie unsicher sind, kann es sinnvoll sein, zunächst die Einführung des staatlichen Standardprodukts abzuwarten und sich dann weiter zu informieren.



