Flüchtlinge profitieren in Deutschland von der Möglichkeit des Basiskontos für jedermann. Aufgrund der steigenden Anzahl von Geflüchteten hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die bisherigen Vorgaben übergangsweise gelockert.
Die Identifikationsprüfungsverordnung ermöglicht seit 07. Juli 2016 einer größeren Zielgruppe den Zugang zum Girokonto. Für die Eröffnung eines Basiskontos reichen bis auf weiteres Identifikationsdokumente mit folgenden Eigenschaften aus:
Die Dokumente müssen
- den Briefkopf einer inländischen Ausländerbehörde tragen,
- die Identitätsangaben gemäß § 4 Absatz 3 Nr. 1 Geldwäschegesetz enthalten,
- mit einem Lichtbild versehen sein,
- das Siegel der Ausländerbehörde tragen und
- vom ausstellenden Bearbeiter unterschrieben sein.
Die neue Verordnung erweitert den Zugang zum Basiskonto auf:
- Menschen mit einem Ankunftsnachweis nach § 63a Asylgesetzes (AsylG) oder
- einer Duldung nach § 60a Abs.4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), selbst mit dem häufigen Vermerk nach D2b "Genügt nicht der Pass- und Ausweispflicht"
auch wenn diese kein Pass- oder sonstiges Identitätsdokument besitzen.
Dies gilt nicht für Menschen mit einer alten Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA).
Die Diakonie stellt hier Checklisten mit den wichtigsten Fakten zum Basiskonto in arabischer, deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.