Allgemeine Rundfunkbeitragspflicht

Allgemeiner Beitrag Rundfunkgebühren GEZ

Wer muss zahlen?

Stand: 09.09.2021

Sind Sie volljährig und Eigentümer oder Mieter einer Wohnung beziehungsweise eines Hauses, müssen Sie Wohnung und/oder Haus anmelden.

Auch eine Nebenwohnung, eine Ferienwohnung/Ferienhaus, Datschen, Bungalows und Campingstellplätze, Bau- oder Wohnwagen, Wohnmobile oder Wohncontainer sind in der Regel anmeldepflichtig, wenn Sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind.

Die Beitragspflicht gilt unabhängig davon, ob sich Fernseher, Radio, mobile Endgeräte, Notebooks & Co im Haushalt befinden oder nicht.

Großfamilie und Wohngemeinschaften: Für eine Wohnung ist ein Betrag zu zahlen. Leben Eltern, Kindern oder Großeltern in einem Haus oder in einer Wohnung oder leben Sie in einer WG? Geben Sie die Beitragsnummer desjenigen an, der die Wohnung beim Beitragsservice angemeldet hat.

Höhe des Rundfunkbeitrags

  • Sie zahlen einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 Euro monatlich.
  • Sind Sie gesundheitlich beeinträchtigt, sind 6,12 Euro im Monat fällig.

Keine Beitragspflicht

Eine leer stehende Wohnung muss nicht angemeldet werden und ist beitragsfrei. Eine Wohnung steht leer, wenn dort niemand wohnt, kein Mietvertrag besteht und auch keine Person beim Einwohnermeldeamt für die Wohnung gemeldet ist. Es ist unerheblich, ob die Wohnung möbliert ist oder nicht. 
 

Verbraucher in Pflegeeinrichtungen und Altenwohnheime müssen sich nicht anmelden, wenn Sie vollstationär gepflegt werden oder an Demenz/Alzheimer/Parkinson im fortgeschrittenen Stadium leiden. Ihre Angehörigen sind noch angemeldet? Melden Sie sie ab.
 

Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rundfunkbeitrag gezahlt werden.

Minderjährige sind nicht beitragspflichtig.

Ermäßigung und Befreiung

Sie können einen Antrag auf Ermäßigung stellen, wenn Sie eine gesundheitliche Beeinträchtigung haben. Hier erfahren Sie mehr.

Sie müssen nur für Ihre Erstwohnung den Rundfunkbeitrag zahlen. Für Ihre Nebenwohnung stellen Sie einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht 

Sie haben wenig finanzielle Mittel zur Verfügung und beziehen ALG II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, taubblinde Menschen mit Blindenhilfe und Pflegegeld, dann können Sie sich auf Antrag befreien lassen. Erfahren Sie mehr zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Sie beziehen Wohngeld? Ihnen steht keine keine Befreiung zu.

Es gibt persönliche Härtefälle, bei denen eine Befreiung möglich ist. Wird Ihre Sozialleistung abgelehnt, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um 17,50 Euro übersteigt, dann liegt ein Härtefall vor.

Beziehen Sie kein Bafög mehr, weil Sie etwa krank waren oder die Klausurennachweise nicht erbracht und nun kein Geld mehr haben, sollten Sie einen Antrag wegen eines besonderen Härtefalls stellen.

Kein Fernseher, was nun?

  • Schauen Sie kein Fernsehen und hören lediglich Radio, müssen Sie trotzdem den Beitrag bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn Sie sich bewusst gegen alle Empfangsgeräte entschieden haben.
  • Sie finden dies ungerecht? Das ändert nichts an der Beitragspflicht: Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben entschieden, dass der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar ist.

Wie funktioniert eine Abmeldung?

Geben Sie einen begründenden Lebenssachverhalt an. Das bedeutet: Sie teilen unter Angabe Ihrer Beitragsnummer mit, dass Sie Ihre Wohnung gekündigt haben und zu wann Sie ausziehen werden.
Sollten Sie auswandern wollen, wäre das auch ein Abmeldegrund - vorausgesetzt Sie haben keine Wohnung beim Einwohnermeldeamt angemeldet und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland.

Nicht ausreichend sind dagegen vorübergehende Aufenthalte im Ausland. Verbringen Sie beispielsweise den Winter im Mittelmeerraum, studieren ein Semester im Ausland oder starten eine Weltreise und haben nach wie vor eine Wohnung in Deutschland gemietet, ist dies kein Abmeldungsgrund.

Bei Wohnungen gilt: Steht die Wohnung leer - ohne vermietet zu sein - ist kein Beitrag zu zahlen. Wird die Wohnung nur nicht bewohnt, müssen Sie Beiträge bezahlen - ganz gleich ob dort jemand die Geräte nutzt oder nicht.

Um die Abmeldung und den Zeitpunkt des Eingangs belegen zu können, sollte dies immer in nachweislicher Form zum Beispiel per Einschreiben erfolgen.

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