Corona und die häusliche "24-Stunden-Betreuung" für Pflegebedürftige

Das Wichtigste in Kürze
- Viele Pflegebedürftige haben sich Betreuung für zu Hause mit osteuropäischen Kräften organisiert.
- Das enge Zusammenleben und die Betreuung machen besondere Vorsichtsmaßnahmen während der Corona-Pandemie wichtig.
- Vorsicht gilt auch bei Einreise und Ausreise der Betreuungskräfte sowie Verhandlungen über Preiserhöhungen.
Die Corona-Pandemie wirkt sich auch auf die so genannte häusliche "24-Stunden-Betreuung" aus. Ausländische Betreuungskräfte kommen teilweise nicht mehr ins Land. Auch was Details in den Verträgen angeht, können Fragen auftauchen. Worauf Sie achten sollten.
1. Schutz vor Ansteckung: Hygienemaßnahmen und Einschränkung sozialer Kontakte
Pflegebedürfte und die mit ihnen zusammenlebenden Betreuungskräfte haben besonders engen Kontakt zueinander. Darum ist es wichtig, im Alltag, beim Zusammenleben und bei Betreuungssituationen auf die jeweiligen Verhaltensregeln und Hygieneregeln zu achten. Dies gilt umso mehr, wenn die zu betreuende Person einer COVID-19 Risikogruppe angehört. Das bedeutet im Allgemeinen:
- in die Armbeuge niesen oder husten
- regelmäßiges Händewaschen
- Händeschütteln vermeiden
- mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen einhalten
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat wichtige Hygiene-Tipps zusammengestellt.
Zudem sollten soziale Kontakte zu Dritten soweit wie möglich eingeschränkt werden. Die Regelungen für den öffentlichen Raum müssen beachten werden, sobald Sie oder die Betreuungsperson sich draußen aufhalten. Mehr dazu lesen Sie in unserem entsprechenden Artikel. Achten Sie darauf, dass sowohl Sie als auch Ihre Betreuungskraft die aktuell vor Ort geltenden Regeln einhalten.
Während der Betreuung kommt es unausweichlich zum direkten Kontakt zwischen der pflegebedürftigen Person und der Betreuungshilfe . Hilfreich können für diese spezielle Situation die Hinweise für den Bereich der stationären und ambulanten Pflege sein, die das Robert-Koch-Institut veröffentlicht hat.
Diese gelten zwar nicht unmittelbar für die sogenannte häusliche "24-Stunden-Betreuung". Trotzdem sollten Sie die dort empfohlenen Präventionsmaßnahmen beachten und auf Ihre konkrete Betreuungssituation sinngemäß anwenden. So sollte Ihre Betreuungskraft beispielsweise auch außerhalb der direkten Versorgung möglichst einen Mundschutz und Handschuhe tragen.
2. Maßnahmen, wenn COVID-19 Symptome festgestellt werden
Sie selbst haben Symptome:
- Rufen Sie einen Arzt an. Sie erreichen Ihren Hausarzt nicht? Wenden Sie sich an spezielle Corona-Hotlines: Da gibt es die bundesweite Rufnummer 116 117, oft auch örtliche Corona-Hotlines. Wegen der hohen Auslastung der Hotlines, ist Geduld gefragt.
- Isolieren Sie sich, sobald Sie Symptome zeigen. Das bedeutet: zuhause bleiben und alle engen Kontakte unter zwei Metern meiden. Außerdem eine gute Händehygiene und die Husten- und Niesregeln einhalten. Informieren Sie Ihre Betreuungskraft und sorgen Sie dafür, dass der Arbeitgeber (zumeist das Dienstleistungsunternehmen im Ausland) und die Vermittlungsagentur von Ihren Symptomen erfahren.
- Wichtig: Bei einem Notfall – wie zum Beispiel akuter Atemnot – wählen Sie die Rufnummer 112.
Ihre Betreuungskraft hat Symptome:
- Die Betreuungskraft sollte – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Dienstleisters – ärztlichen Rat suchen. Dazu nehmen Sie die oben aufgeführten Schritte vor.
- Die Betreuungskraft sollte ihren Arbeitgeber (das Dienstleistungsunternehmen) informieren. Außerdem sollten Sie die Agentur informieren, die Ihnen die Betreuungskraft vermittelt hat.
- Die Betreuung schnellstmöglich einstellen. Die Betreuungskraft sollte sich nur noch räumlich getrennt von Ihnen aufhalten. Beachten Sie die oben aufgeführten Hygienemaßnahmen besonders streng.
Fragen Sie vor der Einreise der Betreuungskraft bei Ihrem ausländischen Dienstleister nach der Krankenversicherung der Betreuungskraft. Eine entsandte Betreuungskraft sollte eine Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) bei sich führen. Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte kann sie auch in Deutschland medizinische Leistungen erhalten.
Beschäftigen Sie die Betreuungskraft dagegen selbst, d.h. haben Sie selbst einen Arbeitsvertrag mit der Betreuungskraft abgeschlossen, so schulden Sie als Arbeitgeber Lohnfortzahlung, wenn Ihr Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht für die Dauer von 6 Wochen nach Eintritt der Erkrankung.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob eine COVID-19-Infektion oder eine andere Erkrankung Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist. Arbeitgeber sind in der Zeit der Corona-Pandemie zu zusätzlichen Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Wahrung der Gesundheit ihrer Angestellten verpflichtet. Informationen dazu, welche Maßnahmen Sie als Arbeitgeber im Einzelnen treffen müssen, können Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden, sowie dort am Bürgertelefon (Thema Arbeitsrecht) erfragen.
Wenn eine Ansteckung festgestellt wird:
Sind Sie oder die Betreuungskraft positiv getestet worden, befolgen Sie unbedingt die Anordnungen Ihres Gesundheitsamts. Während der amtlich angeordneten Quarantäne muss ein Symptom-Tagebuch geführt werden und das Gesundheitsamt meldet sich täglich per Telefon. Sie werden über die Maßnahmen individuell informiert.
Außerdem ist es wichtig, den Arbeitgeber der Betreuungskraft (den Dienstleister) in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für die Vermittlungsagentur, falls der Vertrag durch Vermittlung zustande gekommen ist. Sprechen Sie die weiteren Schritte ab, am besten per E-Mail oder schriftlich.
Haben Sie sich angesteckt und reist Ihre Betreuungskraft deswegen ab, dürfen Sie für die Zeit der Erkrankung keine neue Betreuungskraft in Ihrem Haushalt beschäftigen. Sie schulden für die Zeit der Abwesenheit der Betreuungskraft aber kein Entgelt, da die Dienstleistung nicht erbracht werden darf. Sie ist rechtlich unmöglich geworden.
3. Auswirkungen der Corona-Pandemie auf bestehende Verträge
Solange sich niemand angesteckt hat, ändert sich vertragsrechtlich nichts: Der geschlossene Vertrag bleibt bestehen, die bei Ihnen im Haushalt wohnende Betreuungskraft bleibt bei Ihnen weiterhin wohnen und kann ihre Dienste und Hilfeleistungen weiterhin erbringen.
Es kann aber passieren, dass eine Versorgungslücke entsteht: Beispielsweise dann, wenn ein Wechsel der bisher eingesetzten Betreuungskraft erfolgen soll. Einige Haushalte arbeiten bei dieser Dienstleistung in einer so genannten Tandem-Variante: zwei oder drei Betreuungskräfte wechseln sich nach 6 bis 8 Wochen gegenseitig ab. Aufgrund der derzeitigen Situation kann es dazu kommen, dass keine Wechselkraft gefunden wird, die nach Deutschland einreisen kann oder will.
Wird keine einreisewillige Betreuungskraft gefunden, ist die Dienstleistung rechtlich unmöglich geworden. Dann müssen Sie für diese Zeit auch nichts zahlen. Wenn dieser Zustand länger anhält, kann ein Kündigungsrecht bestehen. Setzen Sie sich dazu am besten mit Ihrem Vertragspartner in Verbindung. Wir empfehlen, sich per E-Mail oder schriftlich dort zu melden.
Mehrkosten einer Ersatzbetreuung können Sie dem Dienstleister nicht in Rechnung stellen, denn für die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstehenden Engpässe trifft die Anbieter kein Verschulden.
4. Preiserhöhungen wegen Corona
Viele Verbraucher werden aktuell mit Preiserhöhungen durch die Anbieter konfrontiert. Begründet werden diese durch erhöhte Kosten rund um die Betreuungsleistung.
So haben beispielsweise viele Transportunternehmen ihre Preise erhöht, weil die Reise in kleineren Gruppen erfolgen muss. Die in Zeiten der Corona-Maßnahmen eintretenden Engpässe mit dem verfügbaren Betreuungspersonal können außerdem dazu führen, dass die Honorare für die Betreuungskräfte erhöht werden.
In einem bestehenden Vertrag müssen Sie einer Preiserhöhung bzw. Preisanpassung nicht zustimmen, wenn keine entsprechende, wirksame Preisanpassungsklausel in dem bestehenden Vertrag vereinbart wurde. Auch die Kosten des Hin- und Rücktransportes sind üblicherweise in den Verträgen geregelt. Schauen Sie dazu in Ihren Vertragsunterlagen nach.
5. Ein- und Ausreisebeschränkungen
Einreise:
Die Einreise nach Deutschland ist ausländischen Pflege- und Betreuungskräften aus der EU laut Bundesinnenministerium gestattet. Die Tatsache, dass zu diesem Zweck eingereist wird, muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden ( Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen).
Pflege- und Betreuungskräfte aus Drittstaaten dürfen hingegen nicht einreisen, es sei denn, sie haben einen Aufenthaltstitel in Deutschland. Mehr dazu lesen Sie auf der Website des Bundesinnenministeriums. Außerdem kann es sein, dass die Herkunftsländer den Betreuungskräften die Reise nicht gestatten (zum Beispiel Bulgarien).
Aufgrund von Corona-Einreise-Verordnungen der Bundesländer gilt seit dem 10. April 2020 für alle Einreisenden aus dem Ausland eine verpflichtende 14-tägige Quarantäne. Ausnahmen davon sind zum Beispiel für den Bereich Transport oder für Personen, deren Tätigkeit im Gesundheitswesen "zwingend notwendig" ist, vorgesehen und für die Einreise aus sozialen Gründen wie die Pflege schutzbedürftiger Personen.
Wir sind der Meinung, dass die Betreuungs- und Pflegepersonen von einer dieser Ausnahmen umfasst sind. Dies wird aber von den Bundesländern sehr unterschiedlich gesehen. Zur Sicherheit empfehlen wir Ihnen, sich beim zuständigen Gesundheitsamt vorab zu erkundigen, ob die Quarantänepflicht in Ihrem Fall gilt.
Personen, die COVID-19 Symptome bei sich feststellen, müssen sich dagegen immer in häusliche Quarantäne begeben.
Ausreise:
In manchen Heimatländern der EU müssen die Betreuungskräfte nach ihrer Einreise aus Deutschland zunächst in die 2-wöchige Quarantäne, so z.B. in Polen, Tschechien, Slowakei. Die Bestimmungen ändern sich täglich.
Aktuelle Informationen zu einigen EU-Ländern in mehreren Sprachen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und auf der Website des Auswärtigen Amtes.
6. Auswirkungen auf die Suche nach einer Betreuungskraft
Interessieren Sie sich aktuell für die sogenannte häusliche "24-Stunden-Betreuung", wollen Sie diese Betreuungsform für Ihren pflegebedürftigen Familienangehörigen organisieren und haben Sie bis jetzt noch keinen Vertrag über eine solche Dienstleistung abgeschlossen, wird es in den Zeiten der Einschränkungen deutlich schwieriger werden, eine Betreuungskraft zu finden.
Obwohl Deutschland die Einreise grundsätzlich erlaubt hat, wollen einige Betreuungskräfte nicht nach Deutschland kommen, weil sie eine Ansteckung befürchten oder Angst haben, nicht in ihr Heimatland zurückkehren zu können oder dort in Quarantäne zu kommen. Daher kann es sein, dass Sie länger auf eine Betreuungskraft warten müssen. Außerdem kann es dazu führen, dass es schwieriger wird, jemanden mit Führerschein oder guten Sprachkenntnissen zu finden.
Lassen Sie sich von der gegenwärtigen Situation nicht unter Druck setzen und befolgen Sie weiterhin unsere Empfehlungen zur Suche.
Info-Telefon im Projekt "Grauer Pflegemarkt"
Sollten Sie weitere Fragen zu Auswirkungen der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit der so genannten häuslichen "24-Stunden-Betreuung" haben, beantworten die Kollegen des Projektteams "Grauer Pflegemarkt" der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen gerne am Info-Telefon.
Unter der Telefonnummer 030 / 54 44 59 68 ist das Projektteam auch in Corona-Zeiten wie bisher erreichbar:
- montags und dienstags von 10 bis 14 Uhr
- mittwochs von 14 bis 18 Uhr