ZWEI: Hersteller redet sich bei Reklamation raus

Das Wichtigste in Kürze
- Rucksack geht nach rund einem halben Jahr kaputt. Verbraucher reklamiert beim Händler.
- Hersteller redet sich raus, behauptet Gewährleistung gelte ab Herstellungsdatum.
- Gewährleistung gilt ab Kauf. Verbraucherin soll Händler zur Nacherfüllung auffordern.
Kurz vor der Corona-Pandemie kauft eine Verbraucherin einen Rucksack der Marke ZWEI. Wegen der Einschränkungen nutzt sie diesen erst im Sommer. Schnell wird das Material brüchig. Die Verbraucherin reklamiert den Rucksack. Doch dann die Überraschung.
Was ist passiert: Mit dem kaputten Rucksack geht die Verbraucherin zurück zum Händler. Die Verkäuferin wendet sich an den Hersteller.
In einer E-Mail erklärt die ZWEI GmbH, sie habe ihre Gewährleistungspolitik geändert. Ansprüche gälten nur noch sechs Monate nach Verlassen der Produktionsstätte. Da der Rucksack bereits im Januar 2018 produziert wurde, bestünde keine Gewährleistung mehr.
Das ist aus unserer Sicht falsch und für die Verbraucherin zudem nicht von Bedeutung. Erster Ansprechpartner bei Reklamationen ist und bleibt der Händler. Das macht die Ausführungen der ZWEI GmbH aber nicht weniger fragwürdig.
Was die Verbraucherin tun kann
Die Verbraucherin hat alles richtiggemacht. Sie hat sich an den Händler gewandt und den Rucksack reklamiert. Im ersten Schritt hat sie einen Anspruch auf Reparatur oder ein Ersatzprodukt. Erst nach einer zweiten Reklamation kann die Verbraucherin ihr Geld zurückverlangen.
Im aktuellen Fall empfehlen wir, den Händler schriftlich zur Nacherfüllung aufzufordern. Unser Musterbrief hilft bei der richtigen Formulierung.
Gewährleistungsfrist beginnt beim Kauf von Produkten
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren beginnt erst zu laufen, nachdem Sie die Ware erhalten haben. Innerhalb der ersten 6 Monate ist eine Reklamation für Verbraucher leichter: Das Gesetz geht in diesem Fall davon aus, dass der Mangel bereits von Anfang an vorlag.