Lockvogelangebot WLAN-Repeater? Telefonanbieter verärgert Kunden

Lockvogelangebot  WLAN-Repeater? Telefonanbieter verärgert Kunden

Das Wichtigste in Kürze

  • Händler müssen über begrenzte Verfügbarkeit aufklären.
  • Angebote müssen mindestens zwei Tage im Handel vorrätig sein.
  • Verbraucher haben keinen Anspruch auf Geschenke oder Ware zum beworbenen Preis. 
Stand: 28.09.2020

Mit einem gratis WLAN-Repeater wollte sich ein Telefonanbieter bei seinen Bestandskunden bedanken. Eine Verbraucherin machte sich auf den Weg - vergeblich. Laut Anbieter war die Nachfrage hoch, die Geräte schnell vergriffen. Verärgert fragt die Verbraucherin: Sind Lockvogelangebote nicht verboten?

Händler bewerben in Flyern, Prospekten oder Postwurfsendungen gezielt Produkte, um Kunden für ihre Waren zu begeistern. Lockangebote haben besonders günstige Preise. Mit solchen Angeboten ködern Händler ihre Kunden. Im Laden sollen diese weitere Produkte kaufen.

Unterschied Angebot zu Lockvogelangebot

Haben Sie auf der Werbung den Vermerk ‚nur solange der Vorrat reicht‘ entdeckt? Dann hat der Händler alles richtiggemacht. Dieser Zusatz reicht aus, um ein Angebot von einem Lockvogelangebot zu unterscheiden.

Ausreichende Verfügbarkeit nicht vorgegeben

Natürlich müssen die Sonderangebote auch verfügbar sein. Laut Gesetz sollte der Händler diese für mindestens zwei Tage vorhalten. Konkrete Zahlen über eine ausreichende Verfügbarkeit gibt es aber nicht. So stehen Kunden im Zweifel mit leeren Händen da – wie auch unsere Verbraucherin.

Kein Anspruch auf Ware zum beworbenen Preis

Sind die Angebote schnell vergriffen, ist dies aus Kundensicht sehr ärgerlich. Handelt es sich um ein Geschenk – wie im geschilderten Beispiel - dürfte der Frust nochmal größer sein. Aber: Einen Anspruch auf den Artikel haben Sie nicht.

Wir können Betroffenen nur empfehlen, sich beim Händler schriftlich zu beschweren, um im besten Fall eine Nachlieferung zu erhalten.

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