Fall des Monats: Fertige Installation von Photovoltaikanlage nur gegen Aufpreis

Ein Verbraucher möchte eine Photovoltaikanlage an seinem Haus installieren. Im Januar 2022 beauftragt er die Firma energiehaus Blechinger GbR. Die Photovoltaik-Panele werden zügig installiert – der notwendige Speicher hingegen nicht. Dieser liegt zwar bei der Firma bereit, sie möchte die vorhandenen Teile aber nur gegen Aufpreis installieren. Ist das rechtens?
Was ist passiert?
Anfang 2022 bestellt ein Verbraucher eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) für sein Haus. Er geht er davon aus, diese zeitnah nutzen zu können. Die beauftragte Firma energiehaus Blechinger montiert umgehend die PV-Panele. Dann gerät das Projekt ins Stocken. Erst sieben Monate nach Auftragsbestätigung schließt die Firma die Anlage an das Stromnetz an. Nach wie vor fehlen ein Speicher und ein Sicherheitsbauteil. Diese seien nicht lieferbar.
Der Betroffene fragt im September nach und erfährt, dass die fehlenden Komponenten bei energiehaus Blechinger vorliegen. Direkt montieren würden sie die Teile jedoch nur gegen Aufpreis. Begründung: Sie wurden von einem anderen Händler zu einem höheren Preis bezogen. Die eigentliche Lieferung verzögere sich, doch auch hier könne der ursprünglich vereinbarte Preis nicht garantiert werden. Nachdem Kunde und Firma sich in diesem Punkt nicht einigen können, wendet sich der Betroffene an die Verbraucherzentrale in Wolfsburg.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Ein solches Vorgehen ist unserer Ansicht nach nicht rechtens. Es wurde ein Festpreis vereinbart, der für den Anbieter bindend ist. Zudem enthält der Vertrag keinen festen Liefer- und Montagezeitpunkt. Somit hätte die Montage laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sogar innerhalb eines üblichen Zeitraumes von vier bis zwölf Wochen nach Beginn der Lieferzeit erfolgen müssen.
energiehaus Blechinger befand sich also schon deutlich in Verzug. Die Firma hätte längst liefern müssen – und zwar zum vereinbarten Preis. Denn auch zu möglichen Preiserhöhungen wurde vertraglich nichts vereinbart. Da der Betroffene das Projekt jedoch endlich abschließen möchte, haben sich Kunde und Händler letztlich auf einen geringeren Aufpreis und die sofortige Montage geeinigt.
Tipps der Verbraucherzentrale
Versuchen Sie immer, mindestens einen ungefähren Liefer- oder Montagezeitpunkt zu vereinbaren. Bei Schwierigkeiten kann dieser als Anhaltspunkt für eine Fristsetzung gelten. Die Fristsetzung sollte dann in jedem Fall schriftlich per Einwurfeinschreiben erfolgen.
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Fall des Monats: porta Möbel verwehrt Gewährleistungsrecht
Kaum ist die neue Küche da, treten Mängel auf. Anfangs sorgt der Händler noch für Ersatz. Als infolge einer Reinigung Quellschäden auftreten, verweigert porta die Nachbesserung. Wie schwer es sein kann, das Gewährleistungsrecht geltend zu machen, müssen die Betroffenen im Fall des Monats feststellen.
Was ist passiert?
Die neue Einbauküche bei porta Möbel hat rund 5.100 Euro gekostet. Da innerhalb der ersten sechs Monate einige Mängel auftreten, müssen die Kunden mehrfach reklamieren. Darauf reagiert der Händler noch: Angestellte prüfen die Mängel vor Ort und bessern nach. Als aber sämtliche Fronten bei der Reinigung mit einem vom Hersteller empfohlenen Reinigungsmittel aufquellen, stellt sich porta quer: Solche Schäden seien vom Gewährleistungsrecht ausgeschlossen. Die Betroffenen kommen allein nicht weiter und wenden sich an die Verbraucherzentrale in Aurich.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Das Gewährleistungsrecht regelt klar, dass Händler zwei Jahre ab Übergabe der Ware erscheinende Mängel reparieren oder Ersatz liefern müssen – je nach Wahl der Kundin oder des Kunden. Dazu zählen auch Mängel wie Quellschäden. Wir erleben aber häufig, dass Anbieter ihre Gewährleistungspflichten missachten. Selbst Fotos der aufgetretenen Mängel bewirkten im vorliegenden Fall nichts. Wir haben den Anbieter aufgefordert, seine Rechtsauffassung zu erklären und Abhilfe zu leisten. Daraufhin hat sich das Unternehmen bewegt. Das Möbelhaus ist bereit, die Küchenfronten gegen ein anderes Design auszutauschen. Dies entspricht einem Arbeits- und Materialwert von etwa 2.000 Euro. Allerdings beruft sich porta weiterhin darauf, dass Quellschäden von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen sind. Die Ausbesserung erfolge daher ‚aus Kulanz‘.
Tipps der Verbraucherzentrale
Das Angebot von porta klingt erst mal gut – hat aber einen entscheidenden Haken. Da der Anbieter den Mangel nicht anerkennt, gilt die Reparatur nicht als Nacherfüllung im Sinne der Gewährleistung. Die Folge: Treten später erneut Mängel auf oder ist die Reparatur fehlerhaft, sind Betroffene tatsächlich auf die Kulanz des Anbieters angewiesen.
Ist der Mangel hingegen ungenügend nacherfüllt, stehen Kundinnen und Kunden laut Gewährleistungsrecht weitere Ansprüche zu. Sie können den Kaufpreis mindern oder sogar vom Vertrag zurücktreten. Um diese Möglichkeit nicht zu verlieren, sollten Sie auf Ihr Gewährleistungsrecht bestehen und ‚Kulanz-Regelungen‘ nicht unüberlegt akzeptieren.
Vom Gratis-Kissen zur 4.000 Euro teuren Matratze
Eine Verbraucherin gewinnt ein Kissen, das ihr die PURITAS Gesundheits- und Wohlfühlhaus GmbH & Co. KG persönlich zu Hause überbringen möchte. Bei der Gewinnübergabe befindet sich die 74-Jährige plötzlich in einem Verkaufsgespräch. Davon überrumpelt unterschreibt sie einen Kaufvertrag für eine Matratze im Wert von über 4.000 Euro. Laut Vertrag soll ein Widerruf ausgeschlossen sein.
Was ist passiert?
Eine niedersächsische Verbraucherin nimmt an einer Meinungsumfrage teil. Kurz darauf erhält sie einen Anruf. Sie habe ein Kissen gewonnen. Die Übergabe soll bei ihr zu Hause stattfinden. Eine Mitarbeiterin der PURITAS erscheint bereits drei Stunden vor dem vereinbarten Termin. Die Verbraucherin fühlt sich überrumpelt, lässt die Mitarbeiterin aber eintreten. Diese überreicht ein kleines Kissen.
Sie verwickelt die ältere Dame in ein Gespräch über gesundheitliche Probleme und empfiehlt ihr eine passende Matratze. Obendrauf erhalte die Verbraucherin ein großes Kissen gratis dazu. Die Betroffene fühlt sich in der Situation unwohl, unterschreibt aber den Kaufvertrag. Einige Tage später wird ihr klar, dass sie sich zum Abschluss gedrängt fühlt und die teure Matratze eigentlich nicht haben möchte. Laut Vertrag ist ein Widerrufsrecht aber ausgeschlossen. Aus diesem Grund wendet sie sich an uns.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
PURITAS wirbt mit individuell angefertigten orthopädischen Matratzen und schließt deshalb das Widerrufsrecht vertraglich aus. Solche Ausnahmen sind rechtlich aber sehr eng auszulegen. Es muss sich hierbei wirklich um Sonder- oder Maßanfertigungen handeln, die eindeutig auf die Bedürfnisse zugeschnitten sind oder nach individueller Auswahl oder Bestimmung hergestellt wurden.
Im geschilderten Fall handelt es sich bei der Konfiguration der Matratze aber lediglich um eine Kombination aus Standardoptionen. Auch die Umstände des Vertragsschlusses zustande und wie PURITAS an die Telefonnummer der Betroffenen kam sind fragwürdig. Wir haben diese Punkte PURITAS mit Erfolg vorgetragen: Der Anbieter storniert den Kaufvertrag. Der Kundin spart Kosten in Höhe von 4.095 Euro.
Tipps der Verbraucherzentrale
Lassen Sie sich nicht dazu drängen, Verträge an Ort und Stelle zu unterschreiben. Es ist besser, in Ruhe über den Abschluss nachzudenken. Gehen Sie nicht auf Aussagen wie „das Angebot gilt nur heute“ oder „wenn Sie jetzt abschließen, erhalten Sie auch noch ein Kissen gratis“ nicht ein. Diese dienen in den meisten Fällen bloß als Lockmittel.
Glasfaseranschluss missglückt - monatelanger Internetausfall
Eine Verbraucherin schließt einen Vertrag mit Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH ab und freut sich: Künftig kann sie schnell und störungsfrei surfen können. Doch das Gegenteil ist der Fall: Die Betroffene muss eine lange Zeit auf Festnetz, Internet und Fernsehen verzichten.
Was ist passiert?
Eine niedersächsische Verbraucherin unterschreibt 2020 einen Vertrag bei Deutsche Glasfaser. Der Anbieterwechsel soll im Januar 2022 stattfinden. Nachdem der Anschluss freigeschaltet ist, funktioniert jedoch nichts mehr.
Mehrfach wendet sich die Kundin telefonisch sowie per E-Mail an den neuen Anbieter – vergeblich. Im Mai bittet sie die Verbraucherzentrale Niedersachsen um Hilfe. Diese fordert eine Stellungnahme. Nach mehr als vier Monaten kündigt sich erstmals ein Techniker an, der ein defektes Glasfaser-Modem austauscht. Nun kann die Betroffene ihren Vertrag endlich wie gewünscht nutzen.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Zunächst war unklar, ob eine technische Störung oder der Anbieterwechsel für den Internetausfall verantwortlich war. Diese Unterscheidung ist wichtig, um die Verantwortlichkeiten zu klären. Für eine Entstörung ist der Vertragspartner zuständig. Ein Anbieterwechsel hingegen erfolgt zwar unter der Leitung des Neuanbieters – bei auftretenden Problemen muss der Altanbieter jedoch weiter versorgen.
In beiden Fällen gilt: Wird der Ausfall nicht beseitigt, haben Betroffene Entschädigungsansprüche. Bei einer Entstörung sind dies beispielsweise für Tag drei und vier je 5 Euro, ab dem fünften Tag erhöht sich die Entschädigung auf 10 Euro je Tag. Bei einer Unterbrechung der Versorgung beim Anbieterwechsel ist der Anspruch sogar noch höher.
Das defekte Glasfaser-Modem im vorliegenden Fall ist eindeutig als Störung zu werten, die der Neuanbieter beseitigen muss. Zu diesem Ergebnis kam auch Deutsche Glasfaser und zahlte der Neukundin eine Entschädigung von fast 1.200 Euro. Eine Gutschrift in dieser Höhe ist erfreulich. Es kann aber nicht sein, dass Anfragen so lange ignoriert werden und Verbraucherinnen und Verbraucher alleine nicht weiterkommen.
Tipp der Verbraucherzentrale
Auch aufgrund der Verantwortlichkeiten ist es wichtig, dass Alt- und Neuanbieter bei einem Anbieterwechsel eng zusammenarbeiten. Besteht ein Problem, sollten Betroffene am besten immer beide Anbieter informieren.
Denn: Im Zweifel muss der Altanbieter weiter versorgen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er von einem Problem erfährt. Für eine mögliche Entschädigung sollten Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Austausch mit den Anbietern gut dokumentieren.
Rentner erhält von Vodafone nutzlosen Neuvertrag für fast 20 Jahre altes Handy
Ein Rentner schließt im Handyshop einen Neuvertrag ab. Was er nicht bemerkt: Der Vertrag enthält Leistungen, die er mit seinem Handy nicht nutzen kann. Er muss rund 470 Euro zahlen.
Was ist passiert?
Ein niedersächsischer Rentner möchte für längere Zeit nach Schweden verreisen. Während seines Urlaubs möchte der 89-Jährige wie gewohnt sein Handy nutzen. Im Vodafone-Shop zeigt er sein mittlerweile rund 20 Jahre altes Gerät. Er fragt nach einer Möglichkeit, wie er dieses auch im Ausland für Telefonate nutzen könne. Der dortige Mitarbeiter empfiehlt dem Verbraucher einen Neuvertrag.
Mit Begriffen wie Datenvolumen und Mbit/s kann der 89-Jährige jedoch nicht viel anfangen. Er geht davon aus, es handele sich um ein passendes Produkt und unterzeichnet den Vertrag. Nach seiner Rückkehr bemerkt er die monatlichen Abbuchungen auf seinem Konto durch Vodafone. Rund 470 Euro hat ihn das Produkt „Smart XL“, ein Datenturbo für 10 GB und ein zusätzliches „sicher sorglos surfen“-Paket für sein fast 20 Jahre altes Handy bis dahin bereits gekostet.
Nachdem der Verbraucher weder im Vodafone-Shop noch bei der Vodafone-Hotline weiterkommt, wendet er sich an die Rechtsvertretung der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Obwohl der Verbraucher sein Handy vorzeigte und klar war, dass er diese Leistungen mit seinem Modell nicht nutzen kann, unterbreitete der Vodafone-Mitarbeiter ihm bewusst einen überzogenen und unnützen Vertrag.
Der Rentner glaubte einen Tarif erhalten zu haben, mit dem er „sicher und sorglos“ in Schweden unterwegs sein könne. Der Vertrag ist aus unserer Sicht eindeutig zweifelhaft. Wir kontaktierten Vodafone. Der Telefonanbieter machte den Abschluss rückgängig. Die rund 470 Euro wurden dem Verbraucher zurückerstattet und die monatliche Abbuchung von rund 53 Euro eingestellt.
Tipps der Verbraucherzentrale
Nehmen Sie sich für Vertragsabschlüsse genügend Zeit. Holen Sie ein zweites Angebot ein. Seit Ende 2021 sind Anbieter dazu verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden vorab eine Zusammenfassung über die wichtigsten vertraglichen Informationen und Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Möchten Sie im Shop einen Vertrag abschließen, sollten Sie die Zusammenfassung mit nach Hause nehmen und in Ruhe prüfen. Die Anbieter sind an ihre Angebote gebunden. Wie lang die Bindung gilt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Wird ein Tarif beispielsweise im Zusammenhang mit einer bestimmten Aktion oder Werbung angeboten, kann auch eine Bindungsfrist von nur einem Tag gerechtfertigt sein. Die Vertragszusammenfassung ist keine Vertragsbestätigung. Die Bestätigung erhalten Sie erst, wenn Sie dem Anbieter gegenüber erklären, dass Sie den Vertrag abschließen wollen.
Partnervermittlung fordert einmalig rund 4.000 Euro
Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Mai 2021 sollten Sie es leichter haben, Verträge mit Partnervermittlungen zu widerrufen. Die Vermittlungsagentur Werbe-Service hat das offenbar zum Anlass genommen und ein neues Geschäftsmodell entwickelt: Kosten 4.000 Euro.
In unserem Fall des Monats soll ein niedersächsischer Verbraucher nach Vertragsabschluss einmalig eine Gebühr von rund 4.000 Euro für die sofortige Übersendung von Partnerempfehlungen zahlen – die gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht umgeht die Agentur dreist.
Was ist passiert?
Ein Verbraucher reagiert auf eine Kontaktanzeige in einer Zeitung. Wenig später klingelt die Partnervermittlung Werbe-Service an seiner Haustür. In dem Glauben, er unterschreibt für die Vermittlung zu dieser konkreten Person aus dem Zeitungsinserat, unterzeichnet er an der Haustür die Vertragsunterlagen. Es handelt sich jedoch um eine allgemeine Mitgliedschaft bei der Agentur.
Eine einmalige Gebühr von rund 4.000 Euro berechnet Werbe-Service dafür, dass sie umgehend loslegen und potenzielle Partnerinnen auswählen. Der Verbraucher zahlt bar vor Ort. Und er bestätigt schriftlich, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Noch am selben Tag sendet die Agentur ihm 12 Partnerempfehlungen.
Rechtliche Einordnung
Vor dem Urteil liefen solche Verträge als Dauerschuldverhältnis meist über 24 Monate. Wiederruft eine Kundin oder ein Kunde, darf nach neuer Rechtsprechung ein Wertersatz nur noch tageweise berechnet werden. Das ist für Partnervermittlungen mitunter nicht sehr gewinnbringend.
Das neue Geschäftsmodell von Werbe-Service ist fragwürdig und unseriös. Dennoch wird es für den Verbraucher schwierig, das Geld zurückzuerhalten. Auch wenn er sich durch das Haustürgeschäft bedrängt fühlte, hat er auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Mit den Partnerempfehlungen ist die Dienstleistung außerdem bereits erbracht.
Tipps der Verbraucherzentrale
Lassen Sie sich durch das klassische Haustürgeschäft nicht unter Druck setzen. Lesen Sie Verträge aufmerksam durch, bevor Sie unterzeichnen. Und: Leisten Sie Zahlungen niemals sofort, verzichten Sie keinesfalls auf Ihr Widerrufsrecht.
Im vorliegenden Fall kann nur ein Gericht beurteilen, ob der Verbraucher sein Geld letztlich zurückerhält. Es gibt immer wieder Urteile zu Gunsten von Verbrauchern, die bei Haustürgeschäften zu Unterschriften und Entscheidungen gedrängt wurden.
Fitnessstudio Bodybalance entlässt Minderjährige nicht aus dem Vertrag
Ohne das Wissen der Erziehungsberechtigten schließt eine Minderjährige einen Vertrag in einem Fitnessstudio der Kette Bodybalance und Lady-Fitness GmbH & Co. KG ab. Obwohl der Vertrag unwirksam ist, beharrt das Studio auf Vertragsschluss und gesetzliche Kündigungsfristen.
Was ist passiert?
Eine minderjährige Verbraucherin möchte sich 2019 in einem Delmenhorster Fitnessstudio der Kette Bodybalance anmelden. Ihre alleinerziehende Mutter spricht sich dagegen aus. Den Vertrag unterzeichnet die 15-Jährige daraufhin ohne das Wissen der Mutter, jedoch mit Unterstützung der Großmutter. Nach einiger Zeit erfährt die Mutter vom Vertragsabschluss. Aus Angst, ihre Tochter könne in Zahlungsschwierigkeiten geraten, übernimmt sie die Zahlungen. Bei Durchsicht ihrer Unterlagen wird der Mutter jedoch klar, dass ihre minderjährige Tochter den Vertrag ohne Einwilligung eines Erziehungsberechtigten abgeschlossen hat. Sie macht Bodybalance im August 2021 schriftlich darauf aufmerksam, dass der Vertrag unwirksam ist. Die Zahlungen stellt sie ein. Bodybalance hingegen verweist auf die gesetzlichen Kündigungsfristen und teilt mit, der Vertrag könne erst zu Ende August 2022 gekündigt werden.
Rechtliche Einordnung
„Die Sache ist ganz klar“, sagt Ilsemarie Luttmann, Beraterin der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Göttingen, und erklärt: „Die Tochter ist minderjährig und die Großmutter nicht erziehungsberechtigt. Der Vertrag ist damit unwirksam.“ Grundsätzlich gilt: Minderjährige dürfen einen solchen Vertrag nicht allein abschließen. Wird der Vertrag von den Eltern als gesetzliche Vertreter nicht genehmigt, ist er von Anfang an als unwirksam anzusehen. „Damit besteht zwischen der jungen Verbraucherin und Bodybalance überhaupt kein Vertrag“, so Luttmann.
Ergebnis der Beratung
Auf dieser Rechtsgrundlage könnte die Verbraucherin eigentlich sogar alle geleisteten Beiträge zurückfordern, müsste dann aber gegebenenfalls Wertersatz für die Nutzung des Studios zahlen. Die Verbraucherzentrale rät in diesem Fall, dass die Mutter besser auf die sofortige Beendigung bestehen sollte. „Beharrt Bodybalance weiter auf den Vertrag, so bietet die Verbraucherzentrale weitergehende Unterstützung durch einen Rechtsanwalt an“, so die Expertin der Verbraucherzentrale. Allgemein rät Luttmann dazu, Zahlungen nicht einfach kommentarlos auszusetzen, sondern Dienstleister immer schriftlich über die Gründe zu informieren.
primastrom schickt Vertrag statt Infomaterial
Unerlaubte Telefonwerbung ist lästig, die Folgen manchmal weitreichend. So wie bei einem Verbraucher aus Wilhelmshaven: Die primastrom GmbH hat ihm nicht nur einen Stromvertrag untergeschoben, sondern auch den Vertrag mit seinem bisherigen Stromanbieter gekündigt hat. Unser Fall des Monats.
Ein Verbraucher aus Wilhelmshaven erhält einen Werbeanruf der primastrom GmbH. Er stellt klar, an einen längerfristigen Stromvertrag gebunden zu sein. Den beworbenen Tarif findet er aber interessant, möchte Informationsmaterial hierüber zugeschickt bekommen.
Nach 14 Tagen die Überraschung: Er erhält ein Willkommensschreiben von primastrom, kurz darauf die Kündigungsbestätigung seines Energieversorgers. Der Verbraucher widerruft. Er bestreitet, einem Vertragsabschluss zugestimmt zu haben und fordert einen Nachweis. primastrom lehnt ab. Der Widerruf gelte nicht, er sei nicht fristgerecht eingegangen.
Rechtliche Einordnung
Aus unserer Sicht ist das Vorgehen des Stromanbieters in mehrfacher Hinsicht problematisch. Bereits der Werbeanruf war unzulässig, da der Verbraucher hierzu nicht eingewilligt hat. Außerdem hat er dem Vertragsabschluss nicht zugestimmt und wurde anscheinend auch nicht über sein Widerrufsrecht belehrt. Zumindest bleibt primastrom die Belege schuldig.
Durch den späten Versand der Vertragsbestätigung hatte der Verbraucher kaum eine Chance, fristgerecht zu handeln. Dass primastrom dem alten Vertragspartner kündigt, muss er ebenfalls nicht hinnehmen. Dafür benötigt primastrom eine Vollmacht in Textform. Die hat der Verbraucher nicht erteilt.
Besonders ärgerlich in diesem Fall: Obwohl der Verbraucher selbst mehrfach die Auflösung des untergeschobenen Vertrags fordert, kann er sein Recht nicht durchsetzen.
Ergebnis der Beratung
Wir setzen uns für den Verbraucher ein und schreiben dem Stromanbieter. primastrom lenkt schließlich ein und der Vertrag wird rückgängig gemacht.
Versteckte Preiserhöhung bei Messstellenbetrieb
Immer mehr Haushalte erhalten neue digitale Stromzähler. Mit der modernen Messtechnik kommen weitere Kosten auf Kundinnen und Kunden zu – was Anbieter mitunter für eine versteckte Preiserhöhung nutzen. Im Fall des Monats erhält eine Verbraucherin aus Niedersachsen eine Rechnung des Netzbetreibers Westnetz, obwohl die Kosten für den Messstellenbetrieb in ihrem Stromvertrag der immergrün-Energie GmbH enthalten sind.
Was ist passiert?
Eine Verbraucherin aus Niedersachsen hat einen Vertrag mit der immergrün-Energie GmbH. Die Jahresabrechnung vom September 2019 führt für den Messstellenbetrieb Kosten in Höhe von 12,46 Euro auf. Im Folgejahr werden keine Entgelte für den Messstellenbetrieb ausgewiesen, alle weiteren Kosten bleiben unverändert. Im Februar 2021 erhält die Kundin dann eine Rechnung vom Netzbetreiber Westnetz: Knapp 40 Euro soll sie für den Messstellenbetrieb für die Jahre 2020 und 2021 zahlen. Die Betroffene erhebt schriftlich Einspruch, da sie meint, keinen Vertrag mit Westnetz zu haben.
Rechtliche Einordnung
Tatsächlich schließen Kunden mit dem Energievertrag automatisch auch einen Vertrag mit dem Netzbetreiber ab. Meist bieten Energieversorger aber einen „All-inclusive-Vertrag“ an, der auch die Entgelte für den Messstellenbetrieb umfasst. So auch im vorliegenden Fall: Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der immergrün-Energie GmbH sind die Kosten für den Messstellenbetrieb im Strompreis enthalten. Ohne die Kundin zu informieren, hatte immergrün! dem Netzbetreiber Westnetz jedoch mitgeteilt, die Kosten ab dem 01.02.2020 nicht mehr zu übernehmen.
Damit hat der Energieversorger gegen die vertragliche Vereinbarung verstoßen. Er hätte die Kundin über die Änderung der AGB informieren müssen. Auch hätten die Entgelte, die nun direkt vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden, aus dem Strompreis herausgerechnet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, handelt es sich letztlich um eine versteckte Preiserhöhung. Wäre die Verbraucherin über die geänderte Vorgehensweise informiert worden, hätte sie ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gehabt. Das gilt bei einseitigen Vertragsänderungen immer – egal, ob sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Preise betreffen.
Unsere Tipps
Nach einer Beratung bei uns verlangt die Kundin jetzt einen Teil ihres Geldes zurück. Sollte immergrün! der Forderung nicht nachkommen, kann sie auch die Schlichtungsstelle Energie einschalten. Das Schlichtungsverfahren ist für sie kostenlos.
Welche Entgelte für den Messstellenbetrieb angesetzt werden, können Kundinnen und Kunden anhand der Jahresrechnung überprüfen: Sie müssen separat aufgeführt werden. Erfolgt eine Umstellung auf moderne Messtechnik, werden diese Kosten oft herausgelöst und direkt vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt. Nicht alle Stromanbieter senken jedoch im Gegenzug ihre Preise, sodass die Gesamtkosten steigen. Daher ist es ratsam, die Jahresabrechnung immer genau zu prüfen.
Ebenfalls gut zu wissen: Seit einigen Jahren können Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Messstellenbetreiber frei wählen. Aktuell gibt es nur wenige Anbieter. In den nächsten Jahren wird es aber sicherlich möglich werden, durch einen solchen Wechsel Geld zu sparen.
Scheinbeschäftigung soll Eintritt in gesetzliche Krankenkasse ermöglichen
Von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse wechseln ist schwierig – besonders für Versicherte über 55 Jahre. Ein Online-Anbieter hat ein fragwürdiges Geschäftsmodell im Angebot: Anhand einer fiktiven Beschäftigung im Ausland soll ein Rentner dauerhaft in die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Rund 11.000 Euro verlangt der Anbieter dafür in unserem Fall des Monats.
Was ist passiert?
Ein niedersächsischer Verbraucher möchte in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Die Beiträge in der privaten Krankenkasse werden ihm als Rentner zu teuer. Bei seiner Recherche stößt er auf die Website www.raus-aus-der-pkv.de.
Das Angebot: Über eine fiktive sozialversicherungspflichtige Anstellung im europäischen Ausland soll er ein Sonderkündigungsrecht für seine private Krankenkasse erlangen. Für die dreimonatige Beschäftigung muss er vorab 6.000 Euro an den Anbieter zahlen. Dieser will ihm anschließend dreimal 770 Euro Monatslohn als Anstellungsnachweis auf sein Konto überweisen.
Sobald seine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung bestätigt wird, kann der Rentner die private Krankenversicherung rückwirkend zum Beginn der Anstellung kündigen. Gelingt der Wechsel, fallen Honorarkosten von rund 7.000 Euro an. Insgesamt soll der Verbraucher somit knapp 11.000 Euro für den Wechsel zahlen.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Wir warnen vor derartigen Angeboten. Sobald herauskommt, dass das Arbeitsverhältnis gefälscht ist, droht die Rückabwicklung des Eintritts in die gesetzliche Krankenversicherung.
Im schlimmsten Fall kann der Betroffene nicht mehr in den alten Vertrag zurückkehren. Alle Altersrückstellungen fallen weg und aufgrund neuer Gesundheitsfragen bekommt er nur noch einen sehr teuren und leistungsschwachen Tarif in der privaten Krankenversicherung.
Unsere Tipps
Ältere Versicherte könnten durch eine Beschäftigung im europäischen Ausland oder durch einen Umzug in bestimmte Länder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Gelingt der Eintritt in das gesetzliche Versicherungssystem des jeweiligen Landes, muss die gesetzliche Krankenkasse bei der Rückkehr nach Deutschland die Versicherten aufnehmen.
Alternativ: Über die Familienversicherung der Ehepartnerin oder des Ehepartners in die gesetzliche Krankenkasse eintreten. Hierbei darf das monatliche Gesamteinkommen der privat versicherten Person 470 Euro jedoch nicht übersteigen. Oft lohnt sich auch ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherungsunternehmen, um Kosten einzusparen.
7-jähriger verzockt fast 2.700 Euro bei In-App-Käufen
Ab und an überlassen Eltern ihren Kindern das Smartphone. Eine Google Play Gutscheinkarte soll die Ausgaben begrenzen – doch dann ist die nächste Mobilfunk- oder Kreditkartenabrechnung astronomisch hoch. Schnell wird klar: Weitere Zahlungsmittel sind im Benutzerkonto hinterlegt. In unserem Fall des Monats hat ein Siebenjähriger fast 2.700 Euro verspielt.
Was ist passiert?
Eine Verbraucherin gibt ihrem siebenjährigen Sohn ihr Smartphone, um eine Lern-App und ab und zu das Spiel „Brawl Stars“ zu nutzen. Einen Teil seines Taschengelds darf er für Google Play Karten ausgeben. Mit dem Guthaben kauft er kleinere Spieleobjekte. Mit der monatlichen Kreditkartenabrechnung wird jedoch klar: Der Junge hat das Spiel auch heimlich gespielt und für 2.753,91 Euro In-App-Käufe getätigt. Die Kreditkarte seiner Mutter war im Account hinterlegt.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Minderjährige dürfen ohne Genehmigung der Eltern keine Käufe durchführen. Daher lohnt es sich meist, den Forderungen zu widersprechen. Im vorliegenden Fall hat die Mutter als Account-Inhaberin keinen Vertrag mit dem Spieleanbieter geschlossen.
Dass sie ihrem Sohn das Handy zur Nutzung überlässt, beinhaltet nicht automatisch die Erlaubnis, Käufe damit durchzuführen. Nach einem Schreiben der Verbraucherzentrale hat Google den Großteil der Forderung erlassen – insgesamt 2.654.31 Euro.
Unsere Tipps
Die Medien- und Handynutzung von Kindern hat in der Pandemiezeit stark zugenommen. Umso wichtiger ist es, dass Eltern die Geräte-Einstellungen überprüfen. Richten Sie auf jedem Gerät, das Minderjährige nutzen, einen Passwortschutz für Käufe ein.
Eigene Accounts für Kinder helfen, Nutzungszeiten und -rechte zu regeln und den Zugriff auf Zahlungsquellen einzuschränken. Auch eine Drittanbietersperre beim Mobilfunkanbieter kann vor ungewollten Kosten schützen. Für die Beantragung stellen wir einen Musterbrief bereit.
Krankenhaus kassiert Zuschlag für allgemeine Leistung
Wer ins Krankenhaus muss, wünscht sich mitunter mehr Komfort, zum Beispiel die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer. Wahlleistungen dieser Art müssen von gesetzlich Krankenversicherten selbst bezahlt werden. Allerdings nur, wenn es sich tatsächlich um Zusatzleistungen handelt – sie also über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen. Im Fall des Monats wurden einem Patienten Kosten für ein Zweibettzimmer in Rechnung gestellt, obwohl die Fachabteilung des Krankenhauses gar keine Mehrbettzimmer hat.
Was ist passiert?
Ein Patient möchte während seines Krankenhaus-Aufenthaltes in einem Einzelzimmer untergebracht werden und ist bereit, die Mehrkosten aus eigener Tasche zu bezahlen. Bei Einlieferung unterschreibt der gesetzlich Krankenversicherte eine Wahlleistungsvereinbarung für ein Ein- beziehungsweise Zweibettzimmer (nach Verfügbarkeit). Die Unterbringung erfolgt im Zweibettzimmer, da es nach Auskunft des Krankenhauses keine anderen Zimmer gibt. Am Ende des neuntägigen Aufenthaltes erhält der Verbraucher eine Rechnung über die „Wahlleistung Zweibettzimmer“ in Höhe von rund 468 Euro.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Das Krankenhaus hat dem Patienten die Unterbringung im Zweibettzimmer als Wahlleistungen in Rechnung gestellt, obwohl es der übliche Standard dieser Station ist. Dabei ist im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) klar geregelt, dass allgemeine Krankenhausleistungen nicht gesondert berechnet werden dürfen. Stellt das Zweibettzimmer die Regelleistung in der Fachabteilung dar, können nur die zusätzlichen Komfortleistungen – etwa eine besondere Zimmerausstattung oder Verpflegung – in Rechnung gestellt werden. Wir haben dem Verbraucher daher geraten, das Krankenhaus noch einmal zu kontaktieren. Mit Erfolg: Die Forderung wurde inzwischen auf 155 Euro reduziert.
Unsere Tipps
Wahlleistungen im Krankenhaus sind Extraleistungen, die über die notwendige Versorgung hinausgehen. Sie müssen vom Patienten selbst bezahlt werden. Die Mehrkosten kann das Krankenhaus nur berechnen, wenn vorher eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung getroffen wurde. Um Kostenfallen zu vermeiden, sollten Verbraucher vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ihren Versicherungsschutz prüfen. Gesetzlich Versicherte benötigen eine private Zusatzversicherung. Doch auch sie übernimmt Mehrkosten im Einbettzimmer nicht immer.
Außerdem sei es wichtig, sich über den allgemeinen Standard des Krankenhauses sowie Kosten und Umfang möglicher Zusatzleistungen zu informieren. Gut zu wissen: Patienten können eine Wahlleistungsvereinbarung jederzeit kündigen.
Fünf Inkassoforderungen für einen Kaufvorgang
Inkassoschreiben erhalten? Prüfen Sie dieses genau – auch wenn Sie tatsächlich in Zahlungsverzug sind. Denn die berechneten Gebühren sind nicht immer angemessen. In unserem Fall des Monats wird gleich fünffach abkassiert: Für einen Kaufvorgang erhält ein Verbraucher fünf Inkassoschreiben - aus 129,75 werden 525,25 Euro.
Ein Verbraucher kauft online fünf Veranstaltungsgutscheine für je 25,95 Euro. Er vergisst, die Rechnung zu begleichen und gerät in Zahlungsverzug. Das vom Onlineshop beauftragte Inkassounternehmen verschickt fünf Inkassoschreiben und fordert jeden Gutschein einzeln ein. Aus dem gesamten Kaufpreis von 129,75 Euro wird eine Forderung von 525,25 Euro - inklusive Nebenforderung, Auslagenpauschale und 1,3 Gebühr. Der Verbraucher reklamiert erfolglos.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Der Verbraucher hat die Gutscheine in einem Bestellvorgang gekauft und darf daher unserer Meinung nach nur ein Inkassoschreiben erhalten. Wahrscheinlich wurden die Schreiben automatisiert erstellt. Spätestens nach der Reklamation hätten diese aber korrigiert werden müssen. Außerdem ist die Gebühr unangemessen: Nach unserer Auffassung darf sie nur zwischen 0,5 und 0,8 liegen, da es sich um einen einfachen Vorgang handelt. Die Verbraucherzentrale schaltete sich ein. Das Inkassounternehmen hat die Forderung daraufhin korrigiert. Ersparnis: rund 225 Euro.
Tipps
- Prüfen Sie Inkassoschreiben grundsätzlich.
- Widersprechen Sie unberechtigten Forderungen schriftlich. Legen Sie Ihre Einwände dar.
- Begleichen Sie auch berechtigte Forderungen nicht ungeprüft.
- Unser kostenloser Inkasso-Check hilft, Forderungen und Gebühren einzuordnen.
- Zahlungsaufforderung rechtens? Unterschreiben Sie keine Ratenvereinbarung. Kleinstraten lohnen sich häufig nicht, da sie die Kosten in die Höhe treiben.
Minderjähriger soll über 600 Euro an PayPal zahlen
Der PayPal-Betrugsschutz steht für sicheres Bezahlen - eigentlich. Missbraucht jemand Ihre Identität greift er jedoch nicht ohne Weiteres. Das zeigt der Fall des Monats der Verbraucherzentrale Niedersachsen: Ein Minderjähriger soll über 600 Euro für den Kauf von Apps zahlen – obwohl er nichts bestellt hat.
PayPal lehnt zunächst den Betrugsschutz ab, da die Dienstleistung erbracht wurde.
Was ist passiert?
Ein Minderjähriger erhält Post von einer Rechtsanwaltsgesellschaft: Rund 745 Euro soll er zahlen – größtenteils an PayPal.
Wochen zuvor war er erstaunt über zwei Nachrichten: Er soll die Apps „Puzzle-Premium“ und „Gamero Game“ für jeweils 299 Euro gekauft haben. Zudem informierte eine Mail von service@paypal.de darüber, dass er „One Touch“ für ein bestimmtes Endgerät aktiviert habe.
Das Gerät besitzt er nicht, die beiden Apps fanden sich tatsächlich im Google Play Store unter den Käufen. Die Familie reklamierte gegenüber Google - erfolglos.
Hintergrund
Ein Unbekannter verwendete die Daten des Verbrauchers und das PayPal-Konto für den Kauf der beiden kostenpflichtigen Apps aus dem Google Play Store. Der Download fand tatsächlich statt, von einem fremden Gerät.
Der Bezahlvorgang scheiterte, da der Kunde ein Taschengeldkonto hat, von dem das Geld nicht abgebucht werden konnte. Er geriet in Zahlungsverzug. Für PayPal lag kein Betrugsfall vor.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Ist ein Zahlungsdienstleister wie PayPal zwischengeschaltet, hat der Kunde auch ihm gegenüber gewisse Pflichten. Im Fall eines Identitätsmissbrauchs, muss der Verbraucher den Fall bei der Polizei anzeigen und anschließend sowohl den App Store als auch den Zahlungsdienstleister informieren.
Wer das Geld einfach nicht zahlt oder zurückbucht, wird vertragsbrüchig und gerät in Zahlungsverzug. Im vorliegenden Fall ist es noch komplizierter, da der Geschädigte minderjährig ist.
Letztlich ist dadurch kein Vertrag zustande gekommen, da die Eltern dem Kauf hätten zustimmen müssen und der Minderjährige auch keine eigene Willenserklärung abgegeben hat.
Der Betroffene hat auf Anraten der Verbraucherzentrale Strafanzeige gestellt. Wir haben die Rechtsanwaltsgesellschaft sowie Google kontaktiert und über die Sachlage informiert. Inzwischen wurden die Forderungen zurückgenommen.
Versichert, aber ohne Schutz: Wenn der Vertrag nichts wert ist
Wer eine Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung abschließt, muss zunächst Gesundheitsfragen beantworten. Was viele jedoch nicht wissen: Genau geprüft werden die Angaben erst im Versicherungsfall. So kann es passieren, dass Sie jahrelang Beiträge gezahlt haben – und trotzdem kein Versicherungsschutz besteht. Denn: Oft kennen Versicherte einzelne Diagnosen der Ärzte gar nicht. Der Fall des Monats der Verbraucher-
zentrale Niedersachsen zeigt, wie Sie dieses Risiko vermeiden können.
Was ist passiert?
Eine junge Frau aus Braunschweig kommt zu uns zum Versicherungscheck. Sie möchte sich über die Risikolebensversicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung informieren. Vorerkrankungen sind ihr nicht bekannt, beide Verträge könnte sie problemlos abschließen. Umso mehr überrascht sie das Ergebnis der Beratung: Im Versicherungsfall wäre es vermutlich zu einer Anfechtung der Versicherung gekommen, der Schutz wäre erloschen.
Hintergrund
Die Verbraucherin hätte die Gesundheitsfragen des Versicherers nicht vollständig beantwortet: Einige psychische sowie chronische Diagnosen in den Arztakten waren ihr völlig unbekannt. Beispielsweise hatte ein Gespräch mit ihrer Hausärztin über Allergieprävention in der Schwangerschaft zu der Diagnose „Missbildungsangst“ geführt.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Versicherungsunternehmen prüfen die Vollständigkeit der Angaben bei den Gesundheitsfragen erst im Versicherungsfall. Erst dann schaut sich der Versicherer die Arztakten konkret an. Stimmen sie nicht mit den Angaben überein, kann der Versicherungsschutz erlöschen. Auf die Möglichkeit, die Akten vorab selbst einzusehen, weisen viele Anbieter nicht hin.
Im vorliegenden Fall hat die Verbraucherin aufgrund unserer Beratung bei ihren Ärzten Akteneinsicht angefragt und so von den „Vorerkrankungen“ erfahren. Über einen Versicherungsmakler hat sie dann Risikovoranfragen gestellt und alle Eintragungen angegeben. Ein Vertrag wurde ihr nicht angeboten. Da viele Versicherer die Fragen nach ambulanten Behandlungen auf die zurückliegenden fünf Jahre begrenzen, kann sie es in ein paar Jahren aber erneut versuchen.
Tipps der Verbraucherzentrale
Wer in den vergangenen fünf bis zehn Jahren einen Arzt aufgesucht hat, sollte vor Vertragsabschluss unbedingt das Recht auf kostenlose Akteneinsicht nutzen. Sind Vorerkrankungen dokumentiert, ist eine Risikovoranfrage über einen Versicherungsmakler oder zugelassenen Versicherungsberater empfehlenswert. So lässt sich verhindern, dass personenbezogene Angaben in der zentralen Datenbank der Versicherer gespeichert und bei neuen Anfragen abgerufen werden. Denn leider zeigt die Praxis: Wer einmal abgelehnt wurde, hat meist auch bei anderen Anbietern Probleme.
Noch besser: Kümmern Sie sich möglichst früh – also bereits als Schüler, Auszubildender oder Student – um eine vollwertige Berufsunfähigkeitsversicherung.
2 Teure Mobilfunkverträge statt einer kostenfreien Auskunft
Für Verträge, die im Mobilfunk-Shop abgeschlossen werden, gilt kein Widerrufsrecht. Eine Unterschrift kann daher teuer werden – das zeigt der Fall des Monats der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Eine 86-jährige Verbraucherin aus Göttingen wollte nur eine Auskunft einholen. Bekommen hat sie zwei neue Verträge, die sie gar nicht benötigt. Dennoch ist sie an die Mindestlaufzeit von 24 Monaten gebunden. Kosten insgesamt: 937 Euro.
Was ist passiert?
Nach der Umstellung auf Digitalfernsehen empfängt eine Verbraucherin aus Göttingen trotz Kabelvertrag zwei ihr wichtige Sender nicht mehr. Sie sucht Hilfe im Vodafone-Shop. Anstatt den Sendersuchlauf zu erklären, empfiehlt der Verkäufer neue Verträge für Telefon, Internet und TV. Angeblich könne sie damit günstiger als bisher alle gewünschten Programme empfangen. Die Kundin glaubt dem Verkäufer und unterschreibt. Wenig später erhält sie ein Paket mit neuer Hardware und beauftragt einen Elektriker für die Installation. Er startet den Sendersuchlauf – und das Problem ist gelöst.
Was ihr der Verkäufer ebenfalls verschwiegen hat: Für die Installation müssten in der gesamten Wohnung neue Kabel verlegt werden. Zudem ist ihr bestehender Telekomvertrag erst in 16 Monaten kündbar, die Kosten kommen also noch hinzu. Die Kundin schickt die original verpackte Hardware zurück und bittet um Stornierung der Vodafone-Verträge – ohne Erfolg. Monatlich werden in den ersten zwei Jahren nun 37,80 Euro fällig. Ohne Kündigung erhöhen sich die Kosten im dritten Jahr sogar um monatlich 10 Euro. Hinzu kommt eine einmalige Bereitstellungsgebühr von 29,99 Euro.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
„Da die Verträge im Shop unterschrieben wurden, hat die Kundin kein Widerrufsrecht, Vodafone muss sie also nicht stornieren“, erklärt Ilsemarie Luttmann, Beraterin der Verbraucherzentrale Göttingen. Allerdings sei die Art, wie die Verträge zustande gekommen sind, hier mehr als fragwürdig. Nach Einschalten der Verbraucherzentrale hat Vodafone auch sofort eingelenkt und die ungewollten Verträge storniert.
Tipps und Forderung der Verbraucherzentrale
Beratungen im Mobilfunk-Shop – egal bei welchem Anbieter – sind oft nicht zum Wohle des Kunden. „Verbraucher sollten hier sehr vorsichtig sein, sich nicht zu einem Vertrag drängen lassen und genau prüfen, was sie unterschreiben“, rät Luttmann. Noch besser sei es, die Unterlagen mit nach Hause zu nehmen und vor der Unterschrift in Ruhe zu prüfen.
Um untergeschobene und ungewollte Verträge im stationären Handel einzudämmen, fordern die Verbraucherzentralen ein 14-tägiges Widerrufsrecht auch für im Shop abgeschlossene Verträge einzuführen.
Möbelkauf
Beim Möbelkauf kann einiges schiefgehen – das zeigt der Fall des Monats der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Kunden hatten einen Ledersessel in der falschen Farbe erhalten, doch das Möbelhaus verweigerte die Rücknahme. Begründung: Leder sei ein Naturprodukt und könne in Farbe und Struktur variieren. In diesem Fall von einem hellen Cognacton zu Dunkelbraun.
Was ist passiert?
Ein Ehepaar aus der Region Celle hatte im April 2019 in der Ausstellung des Möbelhauses „XXXLutz dodenhof“ einen Cognacfarbenen Ledersessel entdeckt, der perfekt zur vorhandenen Einrichtung passte. Da das Ausstellungsstück bereits verkauft war, bestellten sie den Sessel mit Hocker zum Preis von 1.598 Euro und zahlten 850 Euro an. Die Lieferung erfolgte Mitte Juni – jedoch in der falschen Farbe. Ein Foto, das die Kundin in der Möbelausstellung gemacht hatte, zeigte den Unterschied: Dunkelbraun statt Cognac-Braun. Obwohl sie Annahme und Bezahlung verweigerten, verblieben die Möbelstücke bei dem Ehepaar, die falsche Farbe wurde auf dem Lieferschein vermerkt.
Die Kunden forderten das Möbelhaus auf, die Ware auszutauschen und legten die Fotos bei. Doch „XXXLutz dodenhof“ lehnte ab: Der Sessel sei korrekt geliefert worden – Leder könne in Farbe und Struktur naturgemäß anders ausfallen. Da auch telefonisch keine Klärung möglich war, trat das Ehepaar schließlich vom Kaufvertrag zurück und bat um Abholung der Möbel. Anfang September flatterte eine Zahlungsaufforderung über den Restbetrag ins Haus.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
„Rechtlich ist der Fall eigentlich klar“, erklärt Falk Stieler, Berater der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Ein so eklatanter Farbunterschied ist ein Mangel, den das Möbelhaus beheben muss. Wird die Nacherfüllung verweigert, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten.“ Der Fall zeigt jedoch, wie problematisch es sein kann, sein Recht durchzusetzen. „Ohne Foto wäre es vermutlich schwierig geworden, die Fehllieferung darzulegen, da die Farbe nicht dokumentiert war“, sagt Stieler. Und auch so konnten die Kunden die Angelegenheit nicht alleine klären. Erst nach einem Schreiben der Verbraucherzentrale Mitte September hat das Möbelhaus die Rückerstattung der Anzahlung versprochen – bis Anfang November geschah jedoch nichts. Nach einer weiteren Aufforderung der Verbraucherzentrale haben die Kunden letztlich ihr Geld erhalten. Inzwischen wurden auch Sessel und Hocker abgeholt.
Gut zu wissen – Nacherfüllung
Hat ein Kaufgegenstand einen Mangel, kann der Kunde die Nacherfüllung verlangen. Sie umfasst die Reparatur oder Ersatzlieferung. Der Händler trägt die vollständigen Kosten – auch für Porto oder Transport. Verweigert er die Nacherfüllung, schlägt sie fehl oder ist unzumutbar, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Wie viele Versuche der Händler für die Beseitigung des Mangels hat, hängt vom Produkt und der konkreten Situation ab.
Kennwort erraten, Handyvertrag auf fremden Namen abgeschlossen
Eine Verbraucherin trennt sich von ihrem Freund und kündigt den Partner-Handyvertrag. Doch ihr Ex errät das Kennwort und verlängert diesen in ihrem Namen. Kosten: 1.200 Euro. Ärgerlich!
Eine Verbraucherin aus Stade kündigt ihren Partner-Mobilfunkvertrag. Zuvor hatte sie sich von ihrem Freund getrennt. Sie überlässt ihm die Partnerkarte bis Vertragsende. Dann teilt er ihr mit, er habe den Vertrag verlängert. Die Verbraucherin wendet sie sich sofort an Vodafone.
Sie erfährt, dass auf ihren Namen ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde. Die Kosten belaufen sich auf 1.200 Euro für eine Laufzeit von zwei Jahren. Die Kundin reagiert umgehend und kündigt schriftlich. Aber sie schafft es nicht, den Vertrag zu stornieren.
Hintergrund
Mit der Mobilfunknummer und dem Kundenkennwort, können Sie eine Vertragsverlängerung und Tarifänderung veranlassen – auch wenn der Vertrag auf einen anderen Namen läuft. Im vorliegenden Fall hatte der ehemalige Partner das Kennwort durch Probieren herausgefunden. Die E-Mail mit der Vertragsbestätigung war im Spam-Ordner gelandet und der Kundin deshalbt nicht aufgefallen.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Jeder Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sein Kennwort vor unbefugtem Zugriff zu schützen. So steht es auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telefonanbieter. Im vorliegenden Fall ist also tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen.
Vodafone hat jedoch eingelenkt und den neuen Vertrag storniert, nachdem wir uns eingeschaltet haben. Bis der alte Vertrag ausläuft, muss die Verbraucherin nun lediglich den Basispreis für die Partnerkarte zahlen.
Tipps der Verbraucherzentrale
Wählen Sie sicherere Kundenkennwörter bei Telekommunikationsverträgen. Geben Sie diese nicht an Dritte weiter. In unserem Fall zeigt sich ein Dilemma der Partnerkarten: Ohne Kennwort kann der Partner den eigenen Verbrauch nicht kontrollieren – mit Kennwort hat er vollen Zugriff auf den Vertrag.
Ein weiteres Manko: Wird der Hauptvertrag gekündigt, läuft die Partnerkarte oft weiter. Vielen Verbrauchern ist nicht bewusst, dass sie diese ebenfalls kündigen müssen. Mitunter ist ein gesonderter Vertrag daher die bessere Wahl.
Bausparkasse verweigert Bonus von rund 1.500 Euro
Eine Bausparkasse kündigt rechtmäßig den Bausparvertrag, verweigert aber die Auszahlung des Bonus. Die Begründung: Die Verbraucherin habe nicht ausdrücklich auf das Bauspardarlehen verzichtet. Erstaunlich: Sie war auf diese Bedingung nie hingewiesen worden.
Anfang Januar erhält eine Bausparerin aus Wilhelmshaven Post von der Debeka Bausparkasse AG. Ihr Bausparvertrag wird gekündigt mit folgender Begründung: Sie habe weder das Bauspardarlehen ihres bereits Ende 2008 zugeteilten Bausparvertrags in Anspruch genommen noch die Auszahlung des Guthabens veranlasst. Das angesparte Guthaben erhält die Verbraucherin Mitte Juli 2019 – nicht jedoch den vertraglich zugesicherten Bonus.
Die Sparerin fragt nach und erfährt: Sie habe keinen Anspruch auf den Bonus, da sie nicht ausdrücklich auf das Bauspardarlehen verzichtet habe. Auf diese Bedingung war sie im Kündigungsschreiben jedoch nicht hingewiesen worden.
Sinn und Zweck eines Bausparvertrags
Ziel eines Bausparvertrags ist es, Eigenkapital für die Finanzierung einer Immobilie anzusparen und ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten. Dafür zahlt der Verbraucher in der Ansparphase monatlich Geld ein. Ist das im Vertrag vereinbarte Mindestguthaben erreicht, wird der Bausparvertrag zuteilungsreif. Das ist häufig bei 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme der Fall.
Das heißt: Der Sparer kann ein Darlehen abrufen. Nimmt er dies nicht wahr, kündigen viele Bausparkassen die alten, noch besser verzinsten Verträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife mit einer Frist von sechs Monaten.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Die Kündigung des Bausparvertrags ist in diesem Fall zulässig. Das zeigt ein BGH-Urteil aus 2017. Es ist aber unzulässig, die Auszahlung eines Bonus an Bedingungen zu knüpfen, ohne den Kunden darüber zu informieren. Diese Aufklärung ist unverzichtbar und andere Bausparkassen unterrichten ihre Kunden entsprechen. Nach Einschalten der Verbraucherzentrale lenkte die Debeka ein und zahlte den Bonus in Höhe von 1.456 Euro nachträglich aus.
Tipps der Verbraucherzentrale
Erhalten Sie von Ihrer Bausparkasse eine Kündigung, sollten Sie stets überprüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zinsbonus zugesagt wurde. Gegebenenfalls sollten Sie vorsorglich vor dem Kündigungstermin schriftlich der Verzicht auf das Bauspardarlehen erklären.
Debeka-Kunden, die bereits eine Kündigung erhalten haben, sollten sich die Abrechnung unbedingt genau ansehen und den Bonus gegebenenfalls nachfordern. Hier gilt im Zweifelsfall: Bleiben Sie hartnäckig und lassen Sie sich rechtlich beraten.
Reiseärger auf Kuba - Veranstalter verweigert Kostenerstattung
Verspäteter Start, verlorene Koffer und verschimmelte Betten – all das erlebte ein Ehepaar auf einer Kuba-Reise. Skandalös: Der Veranstalter weigert sich, entstandene Zusatzkosten und einen Teil des Reisepreises zu erstatten – obwohl das Ehepaar alle Mängel direkt anzeigte und dokumentierte.
Unser 'Fall des Monats' aus der Beratungsstelle Braunschweig.
Was ist passiert?
Ein Ehepaar aus dem Braunschweiger Umland hatte eine 14-tägige Reise nach Kuba gebucht. Bereits der Start war holprig: Durch Verzögerungen am Flughafen verpassten sie ihren Flug und wurden auf den nächsten Tag umgebucht. Die Hotelübernachtung zahlten die Reisenden selbst.
In Havanna angekommen, war ihr Gepäck nicht aufzufinden. Durch entstandene Wartezeit konnten sie den gebuchten Transfer nicht nutzen. Sie nahmen ein Taxi zum Hotel. Das Gepäck traf erst nach sieben Tagen ein. Folglich mussten sie viel Zeit und mehrere hundert Euro investieren, um sich auf Kuba mit dem Nötigsten zu versorgen.
Im Hotel ging der Ärger weiter: Klimaanlage und Toilettenspülung waren defekt, die Betten verschimmelt, der Pool aufgrund von Sicherheitsmängeln nicht nutzbar und das Frühstücksbuffet voller Fliegen, Spatzen und Dreck. Da die Reiseleitung vor Ort nicht weiterhalf und die Mängel nicht behoben wurden, buchten die Eheleute schließlich Zimmer in einem anderen Hotel.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Die Verbraucher haben mehr als die Hälfte ihrer Urlaubstage aufgrund unzumutbarer Umstände verloren. Der Reisepreis sei daher für acht der insgesamt 14 Urlaubstage um 100 Prozent zu mindern – rund 1.650 Euro.
Hinzu kommen die Kosten für die Hotelübernachtung am Flughafen sowie alle Ausgaben, die dem Ehepaar durch den Gepäckverlust und die notwendige Umbuchung entstanden sind. Denn: Der Reiseveranstalter vor Ort hat die eklatanten Mängel nicht beseitigt. Kein Reisender muss es hinnehmen, in einem verschimmelten Bett zu schlafen und zwischen Fliegen und Spatzendreck zu essen.
Das sieht der Veranstalter anscheinend anders: Erst nach Einschalten der Verbraucherzentrale hat er zugesagt, einen kleinen Teil der Kosten zu erstatten. Bezüglich der Hotelmängel wartet das Ehepaar jedoch noch immer auf eine Antwort. Wir haben den Fall unserem Honorar-Rechtsanwalt übergeben und gehen fest davon aus, dass die Verbraucher zu ihrem Recht kommen werden.
Unsere Tipps
Melden Sie Mängel noch vor Ort dem Reiseveranstalter und um bitten um Abhilfe. Dokumentieren Sie die Mängel und sammeln Sie alle Belege. Machen Sie Ihre Ansprüche per Einschreiben nach der Rückkehr geltend. Wir haben weitere Informationen zum Umgang mit Reisemängeln für Sie zusammengestellt.
1.400 Euro über App-Käufe verspielt
Teure Spielerei und fiese Kostenfalle – unser „Fall des Monats“ aus der Beratungsstelle Osnabrück. Ein Thema ist er jedoch vielerorts.
Was ist passiert?
Ein Verbraucher erhält deutlich überhöhte Mobilfunkrechnungen. Neben den gewohnten Posten fordert der Drittanbieter Google Ireland Ltd. für den Google Play Store 1.431,84 Euro. Das Smartphone nutzt die minderjährigen Tochter für Onlinespiele.
Um die Kosten zu kontrollieren, haben ihr die Eltern eine Google Play Karte geschenkt. Was ihnen nicht bewusst war: Über das Guthaben der Gutscheinkarte hinaus konnte die Tochter bei den gekauften Spiele-Apps In-App-Käufe vornehmen – also zusätzliche Inhalte oder Dienste kaufen. Als Zahlungsweise war die Handy-Nummer hinterlegt.
Die Lösung
Führen Minderjährige ohne Genehmigung der Eltern In-App-Käufe durch, haben diese gute Chancen, sich erfolgreich gegen die Forderungen zu wehren. Denn: Die Eltern haben selbst aktiv keinen Vertrag mit dem Spieleanbieter abgeschlossen oder dem zugestimmt. Überlassen sie Minderjährigen ein Handy zur Nutzung, beinhaltet das nicht automatisch die Erlaubnis, Käufe damit abzuwickeln.
Auch können Eltern nicht für alle über das Telefon ausgeführten Handlungen verantwortlich gemacht werden. Im vorliegenden Fall hat Google schließlich den Großteil der Forderung erlassen – insgesamt 1.389,90 Euro.
Hintergrund
Spiele-Apps bewerben oft Zusatzfunktionen. Gerade Kinder und Jugendliche lassen sich schnell dazu verleiten, den Spielerfolg oder das Weiterkommen mit virtuellem Geld zu erkaufen. Oft reicht ein Klick, um einen Zahlungsvorgang auszulösen. Die Abrechnung erfolgt über die Mobilfunkrechnung.
Unsere Tipps
Viele Kinder nutzen Smartphones. Richten Sie deshalb unbedingt eine Drittanbietersperre ein. Sie verhindert allerdings nur, dass Dienste über die Mobilfunknummer abgerechnet werden. Haben Sie andere Zahlungswege hinterlegt, wie zum Beispiel eine Kreditkarte oder PayPal, greift die Sperre nicht.
Versehen Sie zur Ihrer eigenen Absicherung jedes Gerät, auf das Minderjährige Zugriff haben, mit einen Passwortschutz gegen Käufe jeglicher Art. Damit unterbinden Sie vor allem versehentliche Käufe.
Eine Drittanbietersperre müssen Telefonanbieter kostenlos einrichten. Nutzen Sie zur Beantragung unseren Musterbrief.