BGH-Urteil Filesharing - Anschlussinhaber haftet nicht für volljährige Gäste

Paragraphen, Waage und Tastatur im Hintergrund
Stand: 01.04.2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Sachen Filesharing eine Entscheidung getroffen: Ein Inhaber eines Internetanschlusses hat gegenüber seinen volljährigen Gästen keine Belehrungspflichten. Außer er hat Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung seines Internetanschlusses gehabt. Somit kann der Rechteinhaber vom Anschlussinhaber auch keine Ansprüche einfordern.

In der Beratung haben wir immer wieder Verbraucher, die beispielsweise Studenten zur Untermiete aufnehmen oder aber in einer Wohngemeinschaft leben. Eine 85-jährige Vermieterin eines brasilianischen Mieters erhielt eine Abmahnung, ihr wurde vorgeworfen, sie habe einen Film illegal über eine Tauschbörse im Internet (Filesharing) verbreitet. Sie konnte damit nichts anfangen, denn weder der Film war ihr bekannt, noch wusste sie wie Filesharing als solches funktioniert. Sie wusste nur, dass die jüngeren Leute das Internet brauchen und wollte ihnen dieses zur Verfügung stellen.

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Ähnlich verhält es sich in vielen studentischen Wohngemeinschaften. Über eine Person läuft der Telefon- und Internetanschluss, alle anderen erhalten das Passwort für den WLAN-Router und damit den Zugang zum Internet. Wurde dieser Zugang von einem der Mitbewohner rechtswidrig genutzt, bekam der Anschlussinhaber eine Abmahnung mit dem Vorwurf einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes und Aufforderung Abmahnkosten sowie Schadenersatz zu zahlen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 – entschieden, dass der Abgemahnte nicht als Störer wegen von Gästen und Besuchern begangener Urheberrechtsverletzungen haftet. Anschlussinhaber müssen nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehren. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

Der Bundesgerichtshof entschied bislang lediglich, dass bei volljährigen Kindern keine Belehrungspflicht besteht.

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