BGH-Urteil - Eltern müssen ihre Kinder im Falle einer Urheberrechtsverletzung verraten

Paragraphen, Waage und Tastatur im Hintergrund

Das Wichtigste in Kürze

Stand: 21.11.2023

Wie auch in allen anderen Verfahren trägt die abmahnende Musikgesellschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beklagten Eltern für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Die Eltern haben das Musikalbum jedoch nicht heruntergeladen und wieder zum Download anderen zur Verfügung gestellt. Für diese Urheberrechtsverletzung kamen allenfalls die drei volljährigen Kinder in Frage. Da die Musikgesellschaft jedoch nicht wissen kann, wer außer dem Anschlussinhaber für die Tat in Frage kommt, müssen dies die Eltern "im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären(...)". Sie müssen im Rahmen des Zumutbaren nachforschen - also die zum Tatzeitpunkt Anwesenden zu fragen. Anschließend müssen sie mitteilen, welche Kenntnisse sie über die Umstände der eventuellen Verletzungshandlung gewonnen haben.

Hat der Anschlussinhaber im Rahmen seiner Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds, das die Rechtsverletzung begangen hat, erfahren, muss er diesen bekannt geben. Nur so kann er eine eigene Verurteilung abwenden.

Eltern stellen sich besser, wenn sie den wahren Täter nicht kennen. So können sie angeben, dass die theoretische Möglichkeit bestand, ihre Kinder haben die Tat begangen. Kennen Sie den Täter nicht, sind die Eltern von der Haftung befreit.

Kennen die Eltern den Täter, müssen sie ihn verraten oder sie haften selbst.

Sie haben auch eine unerwartet hohe Rechnung wegen einer angeblichen Urherberrechtsverletzung erhalten? Lassen Sie sich vor dem Unterschreiben einer Unterlassungserklärung unbedingt rechtlich beraten.

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